{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154181,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20154181,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.4181","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Konsequenzen einer fehlenden Regelung im \u00dcbergang von der IV ins KVG-Regime","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, einen Bericht vorzulegen, der aufzeigt, wie h\u00e4ufig es f\u00fcr Patienten mit seltenen Krankheiten, die nach dem 20. Lebensjahr von der IV ins KVG-Regime wechseln m\u00fcssen, zu Problemen oder Konflikten mit den Krankenkassen kommt und ob es bei gewissen Krankheiten h\u00e4ufiger vorkommt als bei anderen. Zudem sind die Konsequenzen (Kosten) f\u00fcr die Betroffenen aufzuzeigen. Ebenfalls sollen M\u00e4ngel bzw. L\u00fccken in der Gesetzgebung in Bezug auf die Verg\u00fctung von Therapien am \u00dcbergang von IV zu KVG dargestellt werden.</p>","ReasonText":"<p>Die Invalidenversicherung \u00fcbernimmt die Kosten der medizinischen Leistungen bei Patienten mit Geburtsgebrechen bis zum 20. Lebensjahr. Ab diesem Zeitpunkt erlischt die Leistungspflicht der IV gem\u00e4ss IVG. Danach \u00fcbernehmen in der Regel die Krankenkassen die Kosten, die bis anhin von der IV erbracht wurden. Es ist bekannt, dass es beim \u00dcbergang von der IV ins KVG-Regime zu Problemen und Unklarheiten kommt.</p><p>Beispiel: Patienten mit einem Undine-Syndrom sind auf eine lebensl\u00e4ngliche lebenserhaltende Beatmungstherapie (Maschine) und \u00dcberwachung durch medizinisches Fachpersonal (vorwiegend in der Nacht) angewiesen und ben\u00f6tigen deshalb eine entsprechende fachliche Fremd\u00fcberwachung. In mehreren F\u00e4llen weigern sich die Krankenkassen, diese Leistungen voll zu \u00fcbernehmen. Die Betroffenen haben nur die M\u00f6glichkeit, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, wobei die Aussichten auf Erfolg entmutigend sind und das Kostenrisiko gross ist.</p><p>In seiner Antwort zur Interpellation 14.3992 best\u00e4tigt der Bundesrat, dass es beim \u00dcbergang von der IV zur OKP in Einzelf\u00e4llen tats\u00e4chlich zu Problemen kommen kann. Die Anzahl problematischer F\u00e4lle ist ihm nicht bekannt. Er best\u00e4tigt ebenso, dass der versicherten Person bei Konflikten mit der Krankenkasse nur der Rechtsweg \u00fcbrigbleibt.</p><p>Es kann nicht sein, dass diese Fragen gesetzlich nicht geregelt sind. Patienten mit seltenen Krankheiten sollen nicht die Last eines Gerichtsverfahrens tragen m\u00fcssen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zum Thema \u00dcbergang von der Invalidenversicherung zur Krankenversicherung wurden in den vergangenen Jahren bereits mehrere Vorst\u00f6sse eingereicht (Interpellation Carobbio Guscetti 14.3992; Motion Rossini 11.3263; Motion der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates 09.3977 (07.451); Motion Rossini 07.3472), zu denen der Bundesrat Stellung genommen hat.</p><p>Die Kosten f\u00fcr die Behandlung seltener Erkrankungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) \u00fcbernommen, sofern die Voraussetzungen des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erf\u00fcllt sind. Handelt es sich um Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel\u00a013 des Bundesgesetzes \u00fcber die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so werden die Behandlungskosten bis zum vollendeten 20. Altersjahr von der Invalidenversicherung getragen. Nach Vollendung des 20. Altersjahres besteht in diesen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich eine Leistungspflicht der OKP, welche bei Geburtsgebrechen die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (Art. 27 KVG) erbringt. Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen werden von der OKP somit verg\u00fctet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere die Erfordernisse der Wirksamkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit und Wirtschaftlichkeit erf\u00fcllt sind. Zu den gesetzlichen Leistungen der OKP geh\u00f6ren namentlich die \u00e4rztliche Behandlung, Arzneimittel, Analysen, Mittel und Gegenst\u00e4nde sowie Physiotherapie. Bez\u00fcglich der Arzneimittel, Analysen, Mittel und Gegenst\u00e4nde sieht Artikel\u00a052 Absatz\u00a02 KVG zudem explizit vor, dass bei Behandlung von Geburtsgebrechen die gleichen Leistungen wie in der Invalidenversicherung gew\u00e4hrt werden.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass es beim \u00dcbergang von IV zu OKP in Einzelf\u00e4llen zu Problemen kommen kann. Entsprechend wurde das Thema auch im nationalen Konzept Seltene Krankheiten aufgenommen und wurden entsprechende Ziele und Massnahmen vorgesehen. Der Bericht \"Nationales Konzept Seltene Krankheiten\" datiert vom 15. Oktober 2014. Der Bundesrat hat die Umsetzungsplanung am 13. Mai 2015 genehmigt. Erste Massnahmen zu einer Verbesserung des \u00dcberganges von der Invalidenversicherung zur Krankenversicherung wurden jedoch bereits vor Erstellung des Konzeptes umgesetzt. So regelt das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen beispielsweise mittels j\u00e4hrlicher Kreisschreiben, welche Di\u00e4tmittel mit Arzneimittelcharakter durch die IV zu verg\u00fcten sind, und das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit kann die IV-Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML) entsprechend aktualisieren. Ausserdem trug die Anpassung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) zur Behebung einiger administrativer H\u00fcrden bei (Beispiel: keine Forderung nach st\u00e4ndiger Erneuerung der \u00e4rztlichen Anordnung von Physiotherapien f\u00fcr Personen mit Mukoviszidose, wenn der Anspruch auf Leistungen der IV erlischt; vgl. die Antwort des Bundesrates vom 19. November 2014 auf die Interpellation Carobbio Guscetti 14.3992, \"Keine R\u00fcckerstattung der Medikamentenkosten nach dem \u00dcbergang von der IV ins KVG-Regime f\u00fcr Versicherte nach dem 20. Geburtstag\", sowie die Stellungnahme vom 18. Mai 2011 zur Motion Rossini 11.3263, \"Sozialversicherungen koordinieren und Leistungen garantieren\").</p><p>Im Rahmen der IVG-Revision zur Weiterentwicklung der IV, welche Anfang Dezember 2015 in die Vernehmlassung geschickt wurde, wurden verschiedene Massnahmen f\u00fcr eine verbesserte Koordination und Harmonisierung der Invaliden- und der Krankenversicherung vorgesehen. Dadurch soll der \u00dcbergang vom einen System ins andere vereinfacht und sollen die Unterschiede so weit wie m\u00f6glich minimiert werden. Insbesondere sollen f\u00fcr die medizinischen Leistungen und die Arzneimittel auch bei der IV die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit und Wirtschaftlichkeit massgebend sein.</p><p>Der Bundesrat ist sich der schwierigen Situation der Personen mit seltenen Krankheiten bewusst und hat deshalb das Konzept Seltene Krankheiten verabschiedet. Angesichts der genannten Massnahmen, welche bereits in verschiedenen Projekten aufgenommen und f\u00fcr die Umsetzungsarbeiten im Gang sind, erachtet der Bundesrat die Anliegen des Postulates als bereits erf\u00fcllt und die Erstellung eines zus\u00e4tzlichen Berichtes als nicht notwendig.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1457049600000)\/","SubmittedBy":"Amherd Viola","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1654560000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2836|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1750809538133)\/","SubmissionDate":"\/Date(1450310400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5001,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sozialer Schutz|Gesundheit"}}