{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154189,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20154189,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.4189","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kernkraftwerke. Investitionen oder Sicherheit, was ist wichtiger?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mehrere Schweizer Kernkraftwerke haben eine unbefristete Betriebsbewilligung erhalten. Der Begriff \"unbefristet\" ist an und f\u00fcr sich schon absurd. Daneben ergeben sich aber noch weitere Probleme: Zuerst einmal wurde den Betreibern mit diesen \"unbefristeten\" Betriebsbewilligungen signalisiert, sie k\u00f6nnten risikofrei investieren, denn die verl\u00e4ngerte Laufzeit der Kraftwerke, die praktisch garantiert ist, erlaubt es, die Investitionen zu rentabilisieren. Daneben berufen sich einige Betreiber auf das Recht, das f\u00fcr Betreiber von Kernkraftwerken einerseits die Handels- und Gewerbefreiheit und andererseits die Eigentumsgarantie vorsehe. Aufgrund dieser Tatsache stellen sie das Recht des Eidgen\u00f6ssischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) infrage, beim UVEK die Stilllegung ihres Kraftwerks zu beantragen. </p><p>Einige Betreiber drohen sogar damit, aufgrund all dieser Unsicherheiten nicht mehr l\u00e4ngerfristig in die Sicherheit zu investieren. </p><p>Ich bitte den Bundesrat demzufolge um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wenn die Sicherheit eines Kernkraftwerks auch nach erheblichen Investitionen der Betreiber nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist, verf\u00fcgt das UVEK trotz dieser Investitionen die Stilllegung des Kraftwerks? </p><p>2. Werden die von ihm erteilten unbefristeten Betriebsbewilligungen das UVEK daran hindern, ein Kraftwerk abzuschalten, wenn es den Sicherheitsanforderungen nicht mehr entspricht?</p><p>3. Wenn ein Kraftwerk trotz erheblicher Investitionen stillgelegt werden muss, f\u00fchrt dies zu einer Entsch\u00e4digung der Betreiber durch den Bund?</p><p>4. Muss sich das UVEK auf die Untersuchungen des Ensi st\u00fctzen, um ein Kraftwerk stillzulegen, oder kann es diesen Entscheid auch aus politischen Gr\u00fcnden treffen? </p><p>5. Was passiert, wenn das UVEK entscheidet, ein Kraftwerk stillzulegen, bevor dessen Betreiber seinen gesamten Beitrag an den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds f\u00fcr Kernanlagen geleistet hat? </p><p>6. Kann einzig das Ensi die Stilllegung eines Kernkraftwerks fordern, das es als gef\u00e4hrlich einsch\u00e4tzt?</p><p>7. Welche Mittel stehen einem Betreiber zur Verf\u00fcgung, um sich gegen den Entscheid, sein Kraftwerk stillzulegen, zu wehren? </p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2./6. Sind die gesetzlichen Mindestanforderungen f\u00fcr einen sicheren Betrieb eines Kernkraftwerkes nicht mehr erf\u00fcllt, muss der Betreiber die Anlage ausser Betrieb nehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ordnet das Eidgen\u00f6ssische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) die vorl\u00e4ufige Ausserbetriebnahme an, bis die M\u00e4ngel behoben sind.</p><p>Gem\u00e4ss Kernenergiegesetz vom 21. M\u00e4rz 2003 (KEG; SR 732.1) entzieht das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Bewilligungsbeh\u00f6rde die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung nicht oder nicht mehr erf\u00fcllt sind oder wenn der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verf\u00fcgte Massnahme trotz Mahnung nicht erf\u00fcllt. Dies geschieht unabh\u00e4ngig von den get\u00e4tigten Investitionen der Betreiber und der Dauer der erteilten Betriebsbewilligungen.</p><p>3./4. Nach KEG darf ein Kernkraftwerk so lange betrieben werden, wie seine Sicherheit gew\u00e4hrleistet ist. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherheit erfolgt durch das Ensi als gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbeh\u00f6rde. Eine politisch motivierte Ausserbetriebnahme ist vom KEG hingegen nicht vorgesehen und somit unzul\u00e4ssig. Sofern ein Kraftwerk wegen sicherheitstechnischen M\u00e4ngeln ausser Betrieb genommen wird, ist die Ausserbetriebnahme polizeilich motiviert, und es sind keine Entsch\u00e4digungen wegen nichtamortisierter Investitionen geschuldet.</p><p>5. Das KEG verpflichtet die Betreiber der Kernkraftwerke, ihre Kosten f\u00fcr die Stilllegung und die Entsorgung vollumf\u00e4nglich selber zu tragen. Grunds\u00e4tzlich werden die Beitr\u00e4ge an den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds so berechnet, dass bei endg\u00fcltiger Ausserbetriebnahme das erforderliche Fondskapital erreicht wird.</p><p>Wird ein Kernkraftwerk jedoch fr\u00fchzeitig endg\u00fcltig ausser Betrieb genommen, kann der Betreiber gem\u00e4ss Artikel\u00a09c der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) die geschuldeten Beitr\u00e4ge trotzdem \u00fcber die Dauer von 50 Jahren begleichen.</p><p>7. Gegen Verf\u00fcgungen des Ensi sowie des UVEK steht den Betroffenen die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht offen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1456272000000)\/","SubmittedBy":"Chevalley Isabelle","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1458259200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690521965487)\/","SubmissionDate":"\/Date(1450310400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5001,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie"}}