{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154209,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20154209,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.4209","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Mehrwertsteuer-Abrechnung ohne digitale Signatur auf elektronischen Rechnungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Viele Unternehmen versenden aus Effizienzgr\u00fcnden und um den Bed\u00fcrfnissen der Gesch\u00e4ftspartner zu entsprechen, ihre Rechnungen elektronisch - oft ohne digitale Signatur. Der Bundesrat erl\u00e4utert in der Antwort auf die Motion Landolt 15.3580 im letzten Absatz, dass gem\u00e4ss Mehrwertsteuergesetz der Vorsteuerabzug ohne digitale Signatur auf der Rechnung m\u00f6glich ist, wenn durch andere Nachweise schl\u00fcssig Beweis gef\u00fchrt werden kann. Er zitiert das Beispiel des Nachweises der Bezahlung. </p><p>Nun schreiben aber gleichzeitig die Verordnung \u00fcber elektronische Daten und Informationen (Eidi-V) und die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) fest, dass nur die digitale Signatur die Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t elektronischer Daten gew\u00e4hrleistet. </p><p>Es schafft jedoch f\u00fcr die Wirtschaft Rechtsunsicherheit, wenn zum einen auf Verordnungsebene so hohe verfahrenstechnische Anforderungen an die E-Rechnung gestellt werden und andererseits die Beweismittelfreiheit gilt. Diese Unsicherheit behindert den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr und damit die digitale Transformation unserer Wirtschaft. </p><p>Gerne bitte ich daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gehen die Unternehmen nun recht in der Annahme, dass ein Vorsteuerabzug auch mit Rechnungen ohne digitale Signatur m\u00f6glich ist? Welche Bedingungen m\u00fcssen erf\u00fcllt sein, damit in diesem Fall ein Vorsteuerabzug gew\u00e4hrt wird?</p><p>2. Zieht er es in Betracht, die Gesetzesgrundlage - insbesondere die Eidi-V und die MWSTV - dahingehend anzupassen, dass:</p><p>a. Papier- und E-Rechnungen einander gleichgestellt sind?</p><p>b. es den Steuerpflichtigen \u00fcberlassen ist, wie sie den Beweis f\u00fcr einen steuermindernden Tatbestand (z. B. Vorsteuerabzug) erbringen und den Ursprung und die Unver\u00e4ndertheit eines Belegs nachweisen?</p><p>c. der Nachweis des Ursprungs und der Unver\u00e4ndertheit auch erbracht werden kann durch interne Kontroll- und Steuerungsverfahren, die einen eindeutigen Pr\u00fcfpfad belegen k\u00f6nnen?</p><p>d. der Nachweis des Ursprungs und der Unver\u00e4ndertheit auch erbracht werden kann durch andere technische Verfahren, die diesen Nachweis erm\u00f6glichen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Steuermindernde Tatsachen haben die Steuerpflichtigen durch geeignete Unterlagen zu belegen. F\u00fcr den Vorsteuerabzug ist unter geltendem Recht nachzuweisen, dass eine Inlandsteuer, welche im Rahmen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen T\u00e4tigkeit angefallen und in Rechnung gestellt worden ist, bezahlt wurde (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 \u00fcber die Mehrwertsteuer, MWSTG; SR 641.20). Dabei muss die Integrit\u00e4t (Unversehrtheit) und Authentizit\u00e4t (Herkunft) der Informationen gew\u00e4hrleistet sein. Elektronische Rechnungen, welche der Verordnung des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartementes (EFD) vom 11. Dezember 2009 \u00fcber elektronische Daten und Informationen (Eidi-V; SR 641.201.511) entsprechen und \u00fcber eine digitale Signatur (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Eidi-V) verf\u00fcgen, erf\u00fcllen per se die Voraussetzungen des Nachweises der Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t und werden deshalb in ihrer Beweiskraft einer Originalrechnung in Papierform gleichgestellt. Fehlt auf der elektronischen Rechnung hingegen die digitale Signatur, sind der Nachweis der Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t der Rechnung und damit deren Beweiskraft nicht gegeben. Aufgrund der Beweismittelfreiheit ist es aber m\u00f6glich, den Nachweis mittels anderer Unterlagen/Belege zu erbringen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_842/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.3.1 und 2C_947/2014 vom 2. November 2015 E. 7.2.4). Solche Beweismittel sind beispielsweise Bestellunterlagen, Lieferscheine, Buchungss\u00e4tze, Zahlungen, innerbetriebliche Kontrollsysteme usw. Deren Beweiskraft ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen (freie Beweisw\u00fcrdigung). </p><p>2.a. Im Falle einer Gleichstellung der elektronischen Rechnung mit der Papierrechnung (im Original) k\u00e4me einer unsignierten elektronischen Rechnung Beweiskraft zu, obwohl ihre Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t nicht gew\u00e4hrleistet ist. Dadurch w\u00fcrde nicht nur das F\u00e4lschungs- und Steuerausfallrisiko erh\u00f6ht, sondern auch die Beweismittelpr\u00fcfung und -w\u00fcrdigung \u00fcber Geb\u00fchr eingeschr\u00e4nkt. Bestehen Zweifel, muss aufgrund weiterer Unterlagen/Belege abgekl\u00e4rt werden (k\u00f6nnen), ob die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht wird. Zudem w\u00e4ren die handelsrechtlichen Buchf\u00fchrungs- und Aufbewahrungsvorschriften, welche vorsehen, dass Gesch\u00e4ftsb\u00fccher und Belege nicht ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen, ohne dass sich dies feststellen l\u00e4sst (vgl. Art. 3 und 9 der Verordnung vom 24. April 2002 \u00fcber die F\u00fchrung und Aufbewahrung der Gesch\u00e4ftsb\u00fccher [Gesch\u00e4ftsb\u00fccherverordnung, GeB\u00fcV; SR 221.431]), nicht wie im Fall einer digitalen Signatur ohne Weiteres erf\u00fcllt. Vom Buchf\u00fchrungspflichtigen m\u00fcssten somit weitere technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden. Der Bundesrat zieht eine solche absolute Gleichstellung daher nicht in Erw\u00e4gung.</p><p>b. Aufgrund der heutigen gesetzlichen Regelung der Beweismittelfreiheit (vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG) steht es den Steuerpflichtigen frei, wie sie den Nachweis einer steuermindernden Tatsache bzw. der Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t erbringen wollen. Im Falle einer elektronischen Rechnung kann dies entweder mit einer elektronischen Signatur oder aber auf andere Weise erfolgen. Einer Aufnahme dieses Grundsatzes auf Verordnungsstufe bedarf es nicht.</p><p>c. Dass der Nachweis der Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t auch mittels eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (IKS) erbracht werden kann, ergibt sich aus der Beweismittelfreiheit. Eine Regelung auf Verordnungsstufe ist nicht erforderlich. Zum Nachweis muss ein detailliertes IKS einen verl\u00e4sslichen Pr\u00fcfpfad zwischen der elektronischen Rechnung und der dazugeh\u00f6rigen Leistungserbringung schaffen und in seiner Gesamtheit darauf ausgerichtet sein, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu belegen. Ob ein IKS diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, muss im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung im Einzelfall gepr\u00fcft werden (k\u00f6nnen). Je nach Ausgestaltung und Qualit\u00e4t ist nicht jedes IKS dazu geeignet.</p><p>d. Im Rahmen der Beweismittelfreiheit kann der Nachweis der Authentizit\u00e4t und Integrit\u00e4t einer Rechnung auch durch andere technische Verfahren erbracht werden. Als sicheres technisches Verfahren zu diesem Nachweis ist zurzeit aber nur die digitale Signatur bekannt.</p><p>Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat des raschen technologischen Wandels und der fortschreitenden Digitalisierung des Gesch\u00e4ftsverkehrs bewusst ist. Er hat des Weiteren Kenntnis davon genommen, dass im europ\u00e4ischen Raum die Signaturpflicht - gest\u00fctzt auf eine EU-Richtlinie - aufgehoben wurde. Das Recht der EU in Bezug auf die Anforderungen an die Rechnungsstellung und an das Vorsteuerabzugsrecht ist jedoch stark abweichend vom schweizerischen Recht geregelt. Insbesondere ist das sogenannte innerbetriebliche Steuerungsverfahren gem\u00e4ss EU-Recht restriktiver als das Schweizer Recht, was eine liberalere Handhabung der Signaturpflicht erlaubt. Gleichwohl schliesst der Bundesrat eine \u00dcberpr\u00fcfung der entsprechenden Vorschriften aufgrund der Weiterentwicklung der Informatik nicht aus.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1455667200000)\/","SubmittedBy":"Schneeberger Daniela","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1458259200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1690522610543)\/","SubmissionDate":"\/Date(1450396800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5001,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation|Steuer"}}