{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154240,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20154240,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.4240","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbot von Tierversuchen f\u00fcr Kosmetika, Reinigungs- und Haushaltsmittel","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um in der Schweiz ein analoges Verbot wie in der EU von Tierversuchen f\u00fcr Kosmetika, Reinigungs- und Haushaltsmittel zu beschliessen.</p>","ReasonText":"<p>Belastende Tierversuche sind auf das unerl\u00e4ssliche Mass zu beschr\u00e4nken (Art. 17 TSchG). Als unzul\u00e4ssig hat der Bundesrat belastende Tierversuche erkl\u00e4rt f\u00fcr das Pr\u00fcfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten \u00fcber deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gef\u00e4hrdungspotenzial ausreichend bekannt ist (Art. 138 Abs. 1 Bst. b TSchV).</p><p>Das Gros der heute in Kosmetika, aber auch Reinigungs- und Haushaltsmitteln eingesetzten Bestandteile wurde in der Vergangenheit eingehend gepr\u00fcft und zugelassen. Zur Formulierung eines Kosmetikendproduktes kann jeder Hersteller heute auf Tausende gepr\u00fcfter Substanzen zur\u00fcckgreifen. Dabei werden auch immer wieder \"neue\" Substanzen verf\u00fcgbar, die in einem anderen Zusammenhang als Kosmetika gepr\u00fcft und zugelassen wurden. Aus diesen Gr\u00fcnden und gest\u00fctzt auf Artikel\u00a017 TSchG und Artikel\u00a0138 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b TSchV ist ein Verbot von Tierversuchen f\u00fcr Kosmetika gerechtfertigt.</p><p>Diesem Sachverhalt trug auch die EU Rechnung, als sie am 11. M\u00e4rz 2013 die letzte Stufe einer Kosmetikrichtlinie in Kraft setzte. Seither d\u00fcrfen EU-weit keine Tierversuche mehr f\u00fcr Kosmetikendprodukte, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen durchgef\u00fchrt werden. Es ist unverst\u00e4ndlich, warum die Schweiz nicht auch in diesem heiklen Bereich eine analoge Anpassung ihrer Gesetze oder Verordnungen vornimmt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Tierversuche d\u00fcrfen in der Schweiz nur durchgef\u00fchrt werden, wenn diese unverzichtbar sind. Belastende Tierversuche sind deshalb auf das unerl\u00e4ssliche Mass zu beschr\u00e4nken (Art. 17 des Tierschutzgesetzes; SR 455). Tierversuche f\u00fcr kosmetische Mittel erf\u00fcllen die daf\u00fcr geltenden Anforderungen (Art. 137 Abs. 1 der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1) nicht. F\u00fcr kosmetische Mittel d\u00fcrfen in der Schweiz deshalb schon heute keine Tierversuche mehr durchgef\u00fchrt werden, auch wenn kein explizites Verbot besteht. F\u00fcr die Testung von UV-Filtern f\u00fcr Sonnenschutzmittel wurde vor mehreren Jahren zwar eine Bewilligung gew\u00e4hrt, dies aber nur deshalb, weil diese Testung von UV-Filtern eindeutig der Erhaltung der Gesundheit des Menschen dient und somit die Anforderungen nach Artikel\u00a0137 TSchV erf\u00fcllt waren.</p><p>Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 \u00fcber kosmetische Mittel der EU sieht neben einem Verbot f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Tierversuchen f\u00fcr Kosmetika auch ein Verbot f\u00fcr das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endg\u00fcltige Zusammensetzung, Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen in Tierversuchen getestet wurden, vor. Der Bundesrat wird mit dem neuen Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG; BBl 2014 5079) nach Artikel\u00a020 Absatz\u00a03 die M\u00f6glichkeit haben, das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endg\u00fcltige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen getestet worden sind, einzuschr\u00e4nken oder zu verbieten. Es ist geplant, ein solches Verbot des Inverkehrbringens - analog zur EU - mit den Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum LMG einzuf\u00fchren. In der Schweiz werden somit kosmetische Mittel, deren endg\u00fcltige Zusammensetzung oder deren Bestandteile im Ausland mit Tierversuchen getestet worden sind, grunds\u00e4tzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden d\u00fcrfen. Bez\u00fcglich der kosmetischen Mittel hat der Bundesrat die notwendigen Massnahmen somit bereits eingeleitet, um das Ziel der vorliegenden Motion zu erreichen.</p><p>F\u00fcr Haushalts- und Reinigungsmittel gibt es weder in der Schweiz noch in der EU eine Pflicht zur Durchf\u00fchrung von Tierversuchen im Rahmen der Beurteilung der Produkte. Die von diesen Produkten ausgehenden Gefahren f\u00fcr die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden in der Praxis haupts\u00e4chlich im sogenannten Berechnungsverfahren anhand der Toxizit\u00e4t und \u00d6kotoxizit\u00e4t der Inhaltsstoffe ermittelt. Alternativ kann die Beurteilung von Gesundheits- oder Umweltgefahren eines Produktes auch durch Einbezug bestehender Daten von Produkten mit vergleichbarer Zusammensetzung erfolgen. Die europ\u00e4ische Reinigungsmittelbranche macht von dieser aus der Einf\u00fchrung des weltweit harmonisierten Systems zur Gefahrenbewertung (GHS) resultierenden Neuerung ausf\u00fchrlich Gebrauch und hat 2014 eine Datenbank mit Vergleichsrezepturen und dazugeh\u00f6rigen Pr\u00fcfdaten erstellt. Schweizer Firmen k\u00f6nnen f\u00fcr die Beurteilung ihrer Produkte ebenfalls darauf zugreifen. In Einzelf\u00e4llen kann es im Rahmen der Produktbeurteilung dennoch notwendig sein, neue Pr\u00fcfdaten zu generieren. Zur Ermittlung der von Wasch- und Reinigungsmitteln am h\u00e4ufigsten ausgehenden Gesundheitsgefahren (Reizwirkung auf Haut und Auge, Hautallergien) stehen heute aber tierversuchsfreie OECD-Pr\u00fcfmethoden zur Verf\u00fcgung. Die Schweiz wird sich wie bisher im Rahmen des OECD-Testrichtlinien-Programms aktiv an der Ausarbeitung solcher alternativer Methoden zum Tierversuch beteiligen. Stehen Alternativmethoden zur Verf\u00fcgung, sind Tierversuche - wie in der EU auch - bereits heute unzul\u00e4ssig und d\u00fcrfen nicht bewilligt werden (Art. 137 Abs. 2 und 140 Abs. 1 Bst. a TSchV). Auch in diesem Bereich ist das Anliegen der vorliegenden Motion, eine EU-analoge Regelung zu erreichen, somit bereits erf\u00fcllt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1457049600000)\/","SubmittedBy":"Graf Maya","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1458259200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"36|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690522124633)\/","SubmissionDate":"\/Date(1450396800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5001,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wissenschaft und Forschung|Umwelt"}}