{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160304,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20160304,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.304","BusinessType":3,"BusinessTypeName":"Standesinitiative","BusinessTypeAbbreviation":"Kt. Iv.","Title":"Beibehaltung des derzeitigen Zulassungsstopps f\u00fcr neue Arztpraxen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Folgendes vorzusehen:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. M\u00e4rz 1994 \u00fcber die Krankenversicherung wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 55a Einschr\u00e4nkung der Zulassung zur T\u00e4tigkeit zulasten der Krankenversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur T\u00e4tigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bed\u00fcrfnis abh\u00e4ngig machen:</p><p>a. \u00c4rztinnen und \u00c4rzte nach Artikel\u00a036, ob sie nun ihre T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig oder unselbstst\u00e4ndig aus\u00fcben;</p><p>b. \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die ihre T\u00e4tigkeit in Einrichtungen nach Artikel\u00a036a oder im ambulanten Bereich von Spit\u00e4lern nach Artikel\u00a039 aus\u00fcben.</p><p>Abs. 2</p><p>Kein Bed\u00fcrfnisnachweis ist erforderlich f\u00fcr Personen, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsst\u00e4tte gearbeitet haben.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die f\u00fcr den Bed\u00fcrfnisnachweis massgeblich sind; vorg\u00e4ngig h\u00f6rt er die Kantone sowie die Verb\u00e4nde der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der Patientinnen und Patienten an.</p><p>Abs. 4</p><p>Die Kantone bestimmen die Personen nach Absatz\u00a01. Sie k\u00f6nnen deren Zulassung an Bedingungen kn\u00fcpfen.</p><p>Ab. 5</p><p>Eine Zulassung verf\u00e4llt, wenn nicht innert einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gr\u00fcnden wie Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest.</p><p>II</p><p>\u00dcbergangsbestimmunen zur \u00c4nderung vom ... (Regulierung der Zulassungen)</p><p>Abs. 1</p><p>Kein Bed\u00fcrfnisnachweis ist erforderlich f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die vor Inkrafttreten der \u00c4nderung vom ... nach Artikel\u00a036 zugelassen wurden und in eigener Praxis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung t\u00e4tig waren.</p><p>Abs. 2</p><p>\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die vor Inkrafttreten der \u00c4nderung vom ... ihre T\u00e4tigkeit in einer Einrichtung nach Artikel\u00a036a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel\u00a039 ausge\u00fcbt haben, m\u00fcssen den Bed\u00fcrfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie ihre T\u00e4tigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter aus\u00fcben.</p><p>III</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz wird gem\u00e4ss Artikel\u00a0165 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung f\u00fcr dringlich erkl\u00e4rt und untersteht gem\u00e4ss Artikel\u00a0141 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.</p>","ReasonText":"<p>Der Zulassungsstopp f\u00fcr neue Arztpraxen, der 2002 mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union eingef\u00fchrt wurde, erwies sich in Grenzregionen wie dem Kanton Tessin als unerl\u00e4ssliches Instrument, um den Zustrom neuer \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen d\u00fcrfen, zu steuern und einzud\u00e4mmen und somit den Anstieg der Krankenkassenpr\u00e4mien im Rahmen zu halten.</p><p>Das zeigt sich klar an der Entwicklung der Anzahl \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die im Tessin \u00fcber die OKP abrechnen d\u00fcrfen: Nachdem der mehrmals verl\u00e4ngerte Zulassungsstopp, der nicht immer gleich ausgestaltet war, Ende 2011 aufgehoben worden war, kam es zu einer massiven Zunahme. Wie der Tessiner Staatsrat in einer unl\u00e4ngst verfassten Antwort auf zwei parlamentarische Vorst\u00f6sse (Antwort vom 7. Oktober 2015 auf die Anfragen 257.11 und 36.12) festgehalten hat, gab es am 31. Dezember 2002 826 \u00c4rztinnen und \u00c4rzte mit der erforderlichen ZSR-Nummer, am 31. Dezember 2009 dann nur noch deren 789. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Zulassungsstopp f\u00fcr Haus\u00e4rztinnen und -\u00e4rzte aufgehoben. Am 31. Dezember 2011 betrug die Zahl 901. In den nachfolgenden eineinhalb Jahren, also bis zur Wiedereinf\u00fchrung des Zulassungsstopps am 2. Juli 2013, war im Kanton Tessin eine drastische Zunahme um gut 28 Prozent auf 1150 \u00c4rztinnen und \u00c4rzte mit Zulassung zur T\u00e4tigkeit zulasten der OKP zu verzeichnen. Ein grosser Teil dieser \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, n\u00e4mlich etwa zwei Drittel, sind ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige.</p><p>Diese besorgniserregende Entwicklung wirkt sich auch auf die Kosten der Leistungen zulasten der OKP aus. Private Arztpraxen verursachen im Tessin rund 23 Prozent der Gesundheitskosten (300 Millionen Franken von insgesamt 1,3 Milliarden Franken pro Jahr), w\u00e4hrend die ambulante T\u00e4tigkeit der \u00f6ffentlichen und privaten Spit\u00e4ler weitere 17 Prozent (220 Millionen Franken pro Jahr) ausmacht. In diesen Sektoren wird das h\u00f6chste Ausgabenwachstum verzeichnet: Von 2012 bis 2014 sind im Tessin die von Arztpraxen verursachten Kosten pro Kopf um 14,6 Prozent gestiegen, w\u00e4hrend die Zunahme im ambulanten Bereich der Spit\u00e4ler 20,6 Prozent betrug. Das bereitet nicht nur aus finanzieller Sicht Sorgen: Ein solches Kostenwachstum kann nur bedeuten, dass es deutlich mehr Untersuchungen und medizinische Massnahmen gibt, die unn\u00f6tig oder sogar sch\u00e4dlich f\u00fcr die Patientinnen und Patienten sind.</p><p>Da die Aufhebung des Zulassungsstopps nicht ohne Konsequenzen blieb, haben die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te ihn nach nur eineinhalb Jahren im Juli 2013 wieder eingef\u00fchrt; dies f\u00fcr einen Zeitraum von drei Jahren, bis eine dauerhafte L\u00f6sung f\u00fcr die Steuerung des ambulanten Bereichs vorliegt. Das heutige System ist stark f\u00f6deralistisch, denn es gestattet den einzelnen Kantonen, die M\u00f6glichkeit zur Begrenzung der \u00c4rztezahl je nach lokalen Besonderheiten mehr oder weniger strikt oder gar nicht zu nutzen. Es gibt n\u00e4mlich l\u00e4ndliche Kantone, die eher unter einem \u00c4rztemangel leiden und M\u00fche haben, ihrer Bev\u00f6lkerung eine angemessene Gesundheitsversorgung zu gew\u00e4hrleisten. Ausserdem behindert die heutige L\u00f6sung im Gegensatz zu den fr\u00fcheren die Laufbahn der in der Schweiz ausgebildeten \u00c4rztinnen und \u00c4rzte nicht, da diejenigen vom Zulassungsstopp ausgenommen sind, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsst\u00e4tte gearbeitet haben. Aufgrund dieser Regelung wurden von Juli 2013 bis November 2015 im Tessin 81 neue Zulassungen erteilt, was zeigt, dass die derzeitige L\u00f6sung einen guten Kompromiss darstellt.</p><p>Wie eine ab Aufhebung des Zulassungsstopps (2012 bis 2013) durchgef\u00fchrte nationale Obsan-Studie zeigt, k\u00f6nnen die Konsequenzen einer solchen Aufhebung je nach Kanton ziemlich unterschiedlich ausfallen. Gesamtschweizerisch war im Zeitraum der Aufhebung zwischen Januar 2012 und Juni 2013 eine starke Zunahme der \u00c4rztedichte zu beobachten. Nach der Wiedereinf\u00fchrung des Zulassungsstopps im Juli 2013 hielt sich der \u00c4rztezuwachs dagegen in Grenzen. Nicht alle Kantone waren gleichermassen von den Folgen der Aufhebung des Zulassungsstopps betroffen. In einigen Kantonen war der Fach\u00e4rztezuwachs nach der Aufhebung m\u00e4ssig, w\u00e4hrend er in den Kantonen Tessin, Genf, Thurgau, Schwyz, Nidwalden, Schaffhausen und Z\u00fcrich sehr ausgepr\u00e4gt ausfiel und 8 bis 10 Prozent betrug. Deshalb ist es wichtig, dass die Kantone die Zulassung neuer Fachpersonen je nach ihren spezifischen Bed\u00fcrfnissen weiterhin autonom steuern k\u00f6nnen.</p><p>Im Hinblick auf den Ablauf dieses Zulassungsstopps hatte der Bundesrat im Februar vergangenen Jahres eine Botschaft vorgelegt mit dem Ziel, ein System zur langfristigen strategischen Steuerung des ambulanten Bereichs ins KVG aufzunehmen. Die vorgeschlagene L\u00f6sung stiess im Parlament auf Widerstand, und zwar haupts\u00e4chlich, weil sie als zu einschneidend und zu dirigistisch erachtet wurde. Die beiden Kammern einigten sich jedoch darauf, das heutige System unbefristet weiterzuf\u00fchren: Der Nationalrat nahm diesen Vorschlag am 7. September 2015 mit 128 zu 55 Stimmen bei 4 Enthaltungen an, der St\u00e4nderat am 30. November 2015 mit 32 zu 12 Stimmen. \u00dcberraschend wurde dann an der Schlussabstimmung vom 18. Dezember, die gew\u00f6hnlich reine Formsache ist, beschlossen, nach Ablauf der heutigen Regelung Anfang Juli 2016 jegliche Begrenzung abzuschaffen. Damit wird den Kantonen ein wirksames Instrument zur Steuerung der Gesundheitskosten genommen. Der St\u00e4nderat hat die Vorlage zwar angenommen, der Nationalrat aber lehnte sie mit 97 zu 96 Stimmen ab.</p><p>Der Tessiner Grossrat bedauert diesen Entscheid, der schwerwiegende Konsequenzen f\u00fcr die Entwicklung der Gesundheitskosten und der Krankenkassenpr\u00e4mien der Tessiner Versicherten hat, da unser Gesundheitswesen durch die hohen L\u00f6hne sehr attraktiv ist und die daraus resultierende hohe \u00c4rztedichte, insbesondere in der Fachmedizin, sehr teuer wird. Insbesondere die bev\u00f6lkerungsreichen Grenzgebiete ziehen weitere \u00c4rztinnen und \u00c4rzte an. Angesichts dieser finanziellen Auswirkungen, der bereits notorischen Kostenzunahme und des voraussichtlichen \u00c4rztezuwachses im Tessin ist realistischerweise damit zu rechnen, dass die Aufhebung des Zulassungsstopps im Kanton zu einem Anstieg der Kosten zulasten der Krankenversicherung in zweistelliger Millionenh\u00f6he f\u00fchren wird. </p><p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin somit die vorliegende Standesinitiative ein, die angesichts des Ablaufdatums vom 30. Juni 2016 dringlich ist. Die Initiative fordert die Bundesversammlung auf, ihren Beschluss zu \u00fcberdenken, das heisst, das heutige System des Zulassungsstopps beizubehalten und das KVG gem\u00e4ss der am 18. Dezember 2015 zur Schlussabstimmung vorgelegten Vorlage zu \u00e4ndern. Als Kompromiss schl\u00e4gt der Kanton Tessin statt eines unbefristeten Zulassungsstopps eine Verl\u00e4ngerung von drei Jahren vor. So sind die Bundesbeh\u00f6rden gezwungen, weiter nach alternativen L\u00f6sungen zu suchen, ohne dass in der Zwischenzeit die Wirkung des Zulassungsstopps zunichte gemacht wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Tessin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1481155200000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"2841","Category":"V","Modified":"\/Date(1779242148963)\/","SubmissionDate":"\/Date(1454371200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":5002,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}