{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160414,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20160414,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.414","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bew\u00e4hrter Arbeitszeitmodelle","Description":null,"InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des St\u00e4nderates vom 03.05.2019</b></p><p>Am 14. Februar 2019 hatte die Kommission ihren Entwurf zur \u00c4nderung des Arbeitsgesetzes (<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160414\">16.414</a> s pa.\u00a0iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bew\u00e4hrter Arbeitszeitmodelle) verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Der Bundesrat verzichtet darauf, der Kommission materielle Antr\u00e4ge zu unterbreiten, empfiehlt ihr aber, die Arbeiten an der Vorlage zu sistieren, bis die in Auftrag gegebene Studie zu den Auswirkungen der Artikel\u00a073a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die eine erleichterte Arbeitszeiterfassung bzw. den Verzicht darauf erlauben, vorliegt. Die Kommission hat dennoch eine zweite Lesung der Vorlage durchgef\u00fchrt und stellt dazu nun mehrere neue Antr\u00e4ge:</p><p>1. Der Geltungsbereich des neuen Jahresarbeitszeitmodells wird eingeschr\u00e4nkt auf Vorgesetzte und Fachspezialisten, die mindestens 120'000 Franken verdienen oder einen h\u00f6heren Bildungsabschluss haben.</p><p>2. Neu braucht es die Zustimmung der Betroffenen oder der Arbeitnehmervertretung des entsprechenden Betriebs.</p><p>3. Die w\u00f6chentliche Arbeitszeit darf 67 Stunden nicht \u00fcberschreiten, zudem muss die j\u00e4hrliche Arbeitszeit auf mindestens 40 Wochen verteilt werden.</p><p>4. F\u00fcr den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden unter diesem Modell sind die Arbeitgeber verantwortlich, zudem ist es nicht mehr eine Kann-, sondern eine zwingende Bestimmung.</p><p>5. Sonntagsarbeit, die nach eigenem, freiem Ermessen geleistet wird, muss ausserhalb des Betriebs erbracht werden.</p><p>6. Die Regelungen f\u00fcr das neu eingef\u00fchrte besondere Jahresarbeitszeitmodell gelten nicht f\u00fcr andere, bereits vorhandene Jahresarbeitszeitmodelle.</p><p>Die Kommission wird ihre neuen Beschl\u00fcsse zusammen mit einem Zusatzbericht ver\u00f6ffentlichen und erneut dem Bundesrat zustellen. Das Gesch\u00e4ft soll an der Oktobersitzung der WAK-S wieder aufgenommen werden, bis dahin soll die Studie des SECO vorliegen. Dann sollen ausserdem die Sozialpartner zu den geplanten \u00c4nderungen angeh\u00f6rt werden.</p><p></p><p><b>Erg\u00e4nzende Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 2019</b></p><p>Bez\u00fcglich der im Zusammenhang mit dem Entwurf der WAK-S zu ber\u00fccksichtigenden Pr\u00e4missen wird auf die Ausf\u00fchrungen in der Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 2019 verwiesen. </p><p>Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass die WAK-S Anpassungen an der Vorlage vorgenommen hat, um verschiedenen im Rahmen der Vernehmlassung ge\u00e4usserten Bef\u00fcrchtungen Rechnung zu tragen. So wurden objektive Kriterien zur Festlegung des Arbeitnehmerkreises, f\u00fcr den das besondere Arbeitszeitmodell in Frage kommt, festgelegt. Die Festlegung einer maximalen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 67 Stunden und die Beschr\u00e4nkung der m\u00f6glichen Konzentration der Anzahl Arbeitswochen auf mindestens 40 soll dazu dienen, den Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gew\u00e4hrleisten. Die Beschr\u00e4nkung der freiwilligen Sonntagsarbeit auf Eins\u00e4tze ausserhalb des Betriebs umschreibt, auf welche Situationen diese Bestimmung Anwendung findet. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, Pr\u00e4ventionsmassnahmen zu treffen, unterstreicht das Anliegen des Gesetzgebers, den Gesundheitsschutz angemessen zu ber\u00fccksichtigen. </p><p>Trotz diesen Anpassungen hat die WAK-S auf einen expliziten Einbezug der f\u00fcr diese Thematik massgeblichen Sozialpartner verzichtet. Es hat inzwischen auch keine weitere Anh\u00f6rung dieser Kreise stattgefunden. Schon allein deshalb erachtet der Bundesrat die Erfolgschancen dieser Revisionsvorlage als gering. Trotz der erfolgten Anpassungen konnten die im Rahmen der Vernehmlassung ge\u00e4usserten Bef\u00fcrchtungen zudem kaum substanziell entkr\u00e4ftet werden. Deshalb <b>beantragt der Bundesrat dem Parlament, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten. </b></p><p>F\u00fcr den Fall, dass das Parlament zur Entscheidung gelangen sollte, trotzdem auf die Gesetzesvorlage einzutreten, empfiehlt der Bundesrat neben der Anh\u00f6rung der Sozialpartner und der Ber\u00fccksichtigung der im Herbst vorliegenden Studie zur Evaluation der Auswirkungen der neuen Arbeitszeiterfassungsregeln, untenstehende Aspekte zu pr\u00fcfen, damit diese mit den Sozialpartnern diskutiert werden und beiderseits akzeptierte L\u00f6sungen gefunden werden k\u00f6nnen: (...).</p>","Proceedings":"<p><strong>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des St\u00e4nderates vom 04.02.2022</strong></p><p><strong>Die Kommission hat die Arbeiten an ihrer Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative </strong><a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160414\">16.414</a><strong> von alt St\u00e4nderat Konrad Graber zur Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes wieder aufgenommen. Um bestimmten Kategorien von Arbeitnehmenden eine gr\u00f6ssere Flexibilit\u00e4t in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu erm\u00f6glichen, spricht sich die Mehrheit neu f\u00fcr eine Ausnahme von der Unterstellung unter das Arbeitsgesetz aus und nicht mehr wie bisher f\u00fcr ein besonderes Jahresarbeitszeitmodell.</strong></p><p>Die WAK-S hatte die Arbeiten an der Vorlage l\u00e4ngere Zeit ausgesetzt, um abzuwarten, ob die Sozialpartner f\u00fcr die Anliegen der parlamentarischen Initiative Graber eine L\u00f6sung auf Verordnungsstufe finden w\u00fcrden. Zwar sind die entsprechenden Arbeiten im Gang. Die Kommission ist jedoch zum Schluss gekommen, dass sich ihre Hauptanliegen, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit zur kurzen Unterbrechung der Ruhezeit und die M\u00f6glichkeit, freiwillig am Sonntag zu arbeiten, im Rahmen des geltenden Arbeitsrechts nicht umsetzen lassen. Sie hat deshalb nach intensiver Diskussion mit 8 zu 4 Stimmen entschieden, einen anderen als den bisherigen Weg zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative einzuschlagen: Die Mehrheit beantragt dem Rat nun, in Artikel&nbsp;3 festzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sein sollen. Genannt werden unter anderem eine Vorgesetztenfunktion, ein Bruttoeinkommen von \u00fcber 120 000 Franken oder ein h\u00f6herer Bildungsabschluss sowie eine grosse Autonomie bei der Gestaltung der Arbeitszeit, ausserdem soll die Ausnahme auf Arbeitnehmende in Betrieben beschr\u00e4nkt sein, die haupts\u00e4chlich in den Bereichen Informationstechnologie, Beratung, Wirtschaftspr\u00fcfung oder Treuhand t\u00e4tig sind. Eine weitere Bedingung ist die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmenden. Die Kommission legt zudem explizit fest, dass die Vorschriften zum Gesundheitsschutz auch f\u00fcr die neu vom Geltungsbereich ausgenommenen Gruppen von Arbeitnehmenden gelten sollen. Die Minderheit lehnt diesen Weg genauso ab wie das bisherige Vorhaben. Sie anerkennt zwar, dass das Arbeitsrecht in manchen Punkten aktualisiert werden k\u00f6nnte, insgesamt habe sich jedoch immer wieder gezeigt, dass es flexibel genug sei f\u00fcr die notwendigen Anpassungen an technologische und gesellschaftliche Ver\u00e4nderungen. Zudem ist sie der Ansicht, ein Vorgehen, das die Sozialpartnerschaft \u00fcbergehe, sei weder l\u00f6sungsorientiert noch erfolgsversprechend. Die Kommission will den Bundesrat bitten, zu ihren neuen Antr\u00e4gen Stellung zu nehmen, bevor sie damit an den St\u00e4nderat gelangt. Das Gesch\u00e4ft kommt deshalb fr\u00fchestens in der Sommersession in den Rat.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Stellungnahme des Bundesrates vom 06.04.2022</strong></p><p>(...)</p><p>Bei Revisionen des ArG empfiehlt der Bundesrat, die massgeblichen Sozialpartner fr\u00fchzeitig einzubeziehen und eine Vernehmlassung durchzuf\u00fchren. Ohne eine Anh\u00f6rung der massgeblichen Kreise - der Sozialpartner und der f\u00fcr den Vollzug zust\u00e4ndigen Kantone - hat eine Revision nur geringe Chancen auf Erfolg. Und angesichts der Tatsache, dass die Revision viel weitergehende Folgen f\u00fcr die betroffenen Arbeitnehmenden hat, als dies bei der Einf\u00fchrung eines Jahresarbeitszeitmodells zu erwarten war, ist deutliche Kritik von verschiedener Seite bereits heute absehbar.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Erfolgschancen dieser neuen Revisionsidee daher als \u00e4usserst gering. Deshalb beantragt er dem Parlament, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten. Er ist der Ansicht, dass der Weg einer Verordnungsanpassung f\u00fcr die Einf\u00fchrung eines Jahresarbeitszeitmodells f\u00fcr die betroffenen Branchen gangbar und innert n\u00fctzlicher Frist realisierbar w\u00e4re. Ein dahingehender Verordnungsentwurf wurde vor nicht allzu langer Zeit von den Dachverb\u00e4nden der Sozialpartner beraten, und der Bundesrat erachtet die Chancen, dass ein Konsens erzielt werden kann, nach wie vor als intakt.</p><p>&nbsp;</p><p>Antrag des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat beantragt, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des St\u00e4nderates vom 25.04.2023</strong></p><p>Die Kommission hat sich im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160414\">16.414</a> (Pa. Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bew\u00e4hrter Arbeitszeitmodelle), zur Verordnungsl\u00f6sung konsultieren lassen, die aufgrund eines Vorschlags der Sozialpartner erarbeitet wurde (vgl. <a href=\"https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-wak-s-2022-10-11.aspx?lang=1031\">Medienmitteilung der WAK-S vom 11. Oktober 2022</a>). Die geplante \u00c4nderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz soll IKT-Betrieben wie auch Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Wirtschaftspr\u00fcfung, Treuhand und Steuerberatung mehr Flexibilit\u00e4t beim Einsatz ihrer Mitarbeitenden verschaffen: So d\u00fcrfen IKT-Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen den Zeitraum f\u00fcr die Tages- und Abendarbeit ausdehnen und die t\u00e4gliche Ruhezeit verk\u00fcrzen, und Betriebe in den Bereichen Wirtschaftspr\u00fcfung, Treuhand und Steuerberatung erhalten die M\u00f6glichkeit, mit bestimmten Kategorien von Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Jahresarbeitszeitmodell zu vereinbaren. Zwar sieht die Kommission mit der geplanten Verordnungs\u00e4nderung nicht alle Forderungen der parlamentarischen Initiative umgesetzt, sie begr\u00fcsst jedoch, dass die Sozialpartner sich auf eine L\u00f6sung geeinigt haben, und beantragt ihrem Rat deshalb, die parlamentarische Initiative <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160414\">16.414</a> abzuschreiben.</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Debatte im St\u00e4nderat, 07.06.2023&nbsp;</strong></p><p>Abschreibung<br>&nbsp;</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlament wird ersucht, den Bed\u00fcrfnissen des Denk- und Werkplatzes Schweiz durch eine Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes Rechnung zu tragen, ohne dass dabei die Arbeitszeiten erh\u00f6ht oder die Schutzbed\u00fcrfnisse in der industriellen und gewerblichen Produktion tangiert werden. Dies soll durch folgende Erg\u00e4nzung des Arbeitsgesetzes (ArG) erfolgen:</p><p>Neuer Art. 27 Abs. 3</p><p>Leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in vergleichbar autonomer Stellung sind von den Vorschriften der Artikel\u00a09-17a, 17b Absatz\u00a01, 18-20, 21 und 36 ausgenommen, sofern sie in Betrieben des Dienstleistungssektors t\u00e4tig sind und einer Freistellung von der Anwendbarkeit dieser Vorschriften zustimmen.</p><p>Neuer Art. 9 Abs. 3bis</p><p>Bestimmte Wirtschaftszweige, Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern k\u00f6nnen durch Verordnung von der Einhaltung einer w\u00f6chentlichen H\u00f6chstarbeitszeit befreit werden, sofern die betroffenen Arbeitnehmer einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt sind, durch das im Jahresdurchschnitt die H\u00f6chstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) eingehalten wird.</p><p>Erg\u00e4nzung von Art. 15a Abs. 2 (letzter Halbsatz)</p><p>Die Ruhezeit kann f\u00fcr erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.</p><p>Neuer Art. 15a Abs. 3</p><p>Die Ruhezeit kann f\u00fcr erwachsene Arbeitnehmer, die einem Jahresarbeitszeitmodell im Sinne von Artikel\u00a09 Absatz\u00a03bis dieses Gesetzes unterstehen, mehr als einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von vier Wochen eingehalten wird.</p><p>Anpassungen auf Verordnungsstufe</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die anzustrebende Flexibilisierung durch eine Anpassung der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz zu unterst\u00fctzen (siehe Initiativbegr\u00fcndung).</p>","ReasonText":"<p>1. Die Grundlagen des geltenden Arbeitsgesetzes gehen auf die erste H\u00e4lfte des letzten Jahrhunderts zur\u00fcck und waren ganz auf die Industrie ausgerichtet. Die auf den industriellen Produktionsprozess zugeschnittenen, starren Wochenarbeitszeiten werden den Anforderungen unserer Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr gerecht und beg\u00fcnstigen die Verlagerung von Arbeitspl\u00e4tzen ins Ausland. So hat Google Arbeitspl\u00e4tze unter anderem mit dem Verweis auf die unflexiblen Arbeitszeitvorschriften nach London ausgelagert.</p><p>2. Der Vollzug dieser \u00fcberkommenen Arbeitszeitvorschriften gef\u00e4hrdet zudem seit Jahrzehnten bew\u00e4hrte Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeitmodelle wie Jahresarbeitszeitmodelle mit interessanten Ausbildungs- und Entwicklungsm\u00f6glichkeiten, die gerade auch von den Mitarbeitenden gew\u00fcnscht werden. Gleichzeitig werden modernen Familien- und Lebensbed\u00fcrfnissen angepasste, individuell gew\u00e4hlte Arbeitsformen verhindert. So w\u00e4re es nach dem heutigem Arbeitsgesetz unzul\u00e4ssig, um 17 Uhr die Kinder in der Krippe abzuholen, mit ihnen den Abend zu verbringen und um 22 Uhr noch die letzten E-Mails zu beantworten, um am andern Morgen um 8.30 Uhr wieder mit der Arbeit zu beginnen. Umgekehrt verm\u00f6gen insbesondere Unternehmen des Dienstleistungssektors den Anforderungen des Marktes bei Spitzenbelastungen (Projekte, Hochsaison, gesetzliche Fristen usw.) in der Schweiz nicht mehr gerecht zu werden, was wiederum zum Leistungsbezug im Ausland f\u00fchrt.</p><p>3. Leitende Angestellte, die teilweise bereits heute nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, Fachspezialistinnen und -spezialisten haben ein erh\u00f6htes Bed\u00fcrfnis nach Flexibilit\u00e4t und selbstbestimmten Arbeitszeiten. Da sie auch in vermindertem Masse weisungsgebunden und in der Festlegung ihrer Arbeitszeiten autonom sind, l\u00e4sst es sich mindestens f\u00fcr den Dienstleistungssektor mehr als verantworten, sie von den industriell gepr\u00e4gten Arbeits- und Ruhezeitvorschriften zu entbinden, sofern sie dieser Entbindung selbst zustimmen. Es ist durch wissenschaftliche Studien erh\u00e4rtet, dass sich Arbeitszeitautonomie (flexible, selbstbestimmte Arbeitszeiten) g\u00fcnstig auf die Gesundheit und Work-Life-Balance der Arbeitnehmenden auswirkt.</p><p>4. Erg\u00e4nzend zu den vorgeschlagenen Gesetzes\u00e4nderungen wird der Bundesrat eingeladen, die Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz wie folgt abzu\u00e4ndern, um den Erfolg der anzustrebenden Gesetzes\u00e4nderung abzusichern:</p><p>Verordnung 2 zum ArG</p><p>Neuer Art. 14bis (betrifft das Jahresarbeitszeitmodell)</p><p>1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftszweig des Dienstleistungssektors arbeiten, sind von der Einhaltung der w\u00f6chentlichen H\u00f6chstarbeitszeit gem\u00e4ss Artikel\u00a09 Absatz\u00a01 des Gesetzes befreit, sofern sie vom Arbeitgeber einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt wurden.</p><p>Dessen Jahresh\u00f6chstarbeitszeit hat im Jahresdurchschnitt die H\u00f6chstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) einzuhalten.</p><p>2 Pro Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahr d\u00fcrfen h\u00f6chstens 170 Mehrstunden geleistet werden. Diese sind im Folgejahr zu kompensieren oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen.</p><p>3 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung, bei deren Fehlen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vor der Einf\u00fchrung eines solchen Jahresarbeitszeitmodells anzuh\u00f6ren.</p><p>4 Der Arbeitgeber hat die zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde an seinem Hauptsitz in der Schweiz \u00fcber die Einf\u00fchrung eines Jahresarbeitszeitmodells vorg\u00e4ngig zu informieren und zu dokumentieren.</p><p>Verordnung 1 zum ArG</p><p>Neufassung von Art. 19 Abs. 3 (betrifft Home-Office nach eigenem Ermessen)</p><p>Durch Piketteins\u00e4tze nach Artikel\u00a014 und von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nach eigenem, freien Ermessen ausserhalb des Betriebs erbrachte Arbeitsleistungen darf die t\u00e4gliche Ruhezeit unterbrochen werden, sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgew\u00e4hrt werden. Kann durch die Piketteins\u00e4tze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die t\u00e4gliche Ruhezeit von elf Stunden nachgew\u00e4hrt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Graber Konrad","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1686096000000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44","Category":null,"Modified":"\/Date(1770757267420)\/","SubmissionDate":"\/Date(1458172800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5002,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit"}}