{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160424,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20160424,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.424","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Privilegierte Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen an Start-ups","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen des DBG und StHG sollen derart angepasst werden, dass sich die steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups deutlich reduziert. </p><p>Vorschlag zur \u00c4nderung des DBG:</p><p>Art. 16</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kapitalgewinne aus der Ver\u00e4usserung von Privatverm\u00f6gen sind steuerfrei. Als Ver\u00e4usserung von Privatverm\u00f6gen gilt insbesondere die Ver\u00e4usserung von Mitarbeiteraktien von Start-up-Unternehmen, welche mindestens 5 Jahre gehalten wurden.</p><p>Art. 17b Eink\u00fcnfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Verkehrswert der Mitarbeiteraktien von Start-up-Unternehmen bemisst sich w\u00e4hrend den ersten 7 Jahren seit Gr\u00fcndung nach dem Eigenkapital des Unternehmens, mindestens aber nach dem Aktienkapital. Als Start-up-Unternehmen gelten Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, welche zum Zweck gegr\u00fcndet werden, eine Innovation zur Marktreife zu entwickeln, und in der Schweiz mindestens (xxx) Mitarbeitende besch\u00e4ftigen.</p><p>Abs. 3</p><p>Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nichtb\u00f6rsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Aus\u00fcbung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Aus\u00fcbung vermindert um den Aus\u00fcbungspreis. Bei nichtb\u00f6rsenkotierten Mitarbeiteroptionen von Start-up-Unternehmen bemisst sich der Verkehrswert der Aktie nach Absatz\u00a02bis, und die steuerbare Leistung wird um 50 Prozent erm\u00e4ssigt.</p><p>Analog sind Artikel\u00a07 Absatz\u00a04 Litera b sowie Artikel\u00a07d Abs\u00e4tze 2 und 3 StHG zu erg\u00e4nzen.</p>","ReasonText":"<p>Ein Grund f\u00fcr den Erfolg der Schweizer Wirtschaft liegt unbestritten in ihrer grossen Innovationskraft. In den letzten Jahren wurden auch die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Innovationst\u00e4tigkeit verbessert. Dabei wurde aber besonders auf multinationale b\u00f6rsenkotierte Grosskonzerne fokussiert, jedoch wurden Start-ups aussen vor gelassen. So sind auch im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III grossz\u00fcgige Steuererleichterungen f\u00fcr Unternehmen mit Patenten und Forschungs- und Entwicklungsaktivit\u00e4ten vorgesehen. Start-ups profitieren nicht davon, weil sie (noch) keine Patente haben und auch keine Steuerabz\u00fcge geltend machen k\u00f6nnen, da sie in den ersten Jahren keine Gewinne schreiben. Auch bestehende Regeln f\u00fcr Mitarbeiterbeteiligungen sind massgeschneidert f\u00fcr b\u00f6rsenkotierte Grosskonzerne (Beendung der Steuervermeidung bei Mitarbeiterbeteiligungen als Lohnbestandteil). Leidtragende sind hochinnovative Start-up-Mitarbeitende, die keinerlei beg\u00fcnstigende Rahmenbedingungen haben und deswegen in andere L\u00e4nder abwandern.</p><p>Im Jahr 2013 trat das Bundesgesetz \u00fcber die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft. Darin wurde klar geregelt, dass Aktien bei der Zuteilung und Optionen bei der Aus\u00fcbung zu besteuern sind. Die \u00c4nderungen fanden auch im StHG Einzug, weshalb eine Harmonisierung in den Kantonen betreffend Zeitpunkt der Besteuerung stattfand. Mit diesem Gesetz wurde auch das Kreisschreiben 37 der ESTV erlassen. In diesem Kreisschreiben wird auch die Besteuerung von Aktien geregelt, welche nicht an einer B\u00f6rse notiert sind, also gerade solche, die beispielsweise an Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens abgegeben werden.</p><p>Bei nichtnotierten Aktien steht steuerrechtlich immer eine Bewertungsproblematik im Vordergrund. F\u00fcr die Verm\u00f6genssteuer hat die Schweizerische Steuerkonferenz das Kreisschreiben 28 erlassen, welches Richtlinien zur steuerlichen Bewertung von nichtnotierten Aktien beinhaltet. Im Kreisschreiben wird anhand von Formeln aufgezeigt, wie Aktien f\u00fcr die Verm\u00f6genssteuern (und damit auch f\u00fcr die Einkommenssteuern) zu bewerten sind (z. B. Praktikermethode). Diese Bewertungsformeln haben sich in der Vergangenheit auch bei der Ermittlung des massgebenden Wertes f\u00fcr Mitarbeiteraktien bew\u00e4hrt und wurden von verschiedenen Kantonen entsprechend angewendet, insbesondere dann, wenn kein Drittpreis vorhanden war.</p><p>Bei Start-up-Unternehmen existiert jedoch vielfach ein Drittpreis, da zur Marktentwicklung einer Idee oder Erfindung entsprechende finanzielle Mittel ben\u00f6tigt werden, die von bestehenden Aktion\u00e4ren oder oft von neuen Investoren gegen Ausgabe von Aktien (Aktienkapitalerh\u00f6hung) in die Unternehmung eingebracht werden (Finanzierungsrunde). Die Steuerbeh\u00f6rden wenden bei der Zuteilung von Mitarbeiteraktien in der Regel den vom Investor bezahlten Preis zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens an. Dieser hohe Preis basiert oft auf der Hoffnung und der zuk\u00fcnftigen Erwartung des Investors, dass das Unternehmen einmal erfolgreich sein wird. Entsprechend muss der Mitarbeiter einen sehr hohen Aktienwert bezahlen oder auf diesem sehr hohen Wert die Einkommenssteuern entrichten, falls er die Aktien zu einem tieferen Preis erh\u00e4lt, was in aller Regel der Fall ist.</p><p>Die Erfahrung zeigt, dass hochqualifizierte Mitarbeiter oft zu L\u00f6hnen unter dem markt\u00fcblichen Lohn in der Branche (im Vergleich zu den Grossunternehmen) eingestellt werden mit der M\u00f6glichkeit, Aktien am Start-up zu erwerben. Somit k\u00f6nnen diese Mitarbeiter in aller Regel den vom Investor bezahlten Preis oder die hohen Steuerfolgen bei der entsch\u00e4digungslosen Zuteilung gar nicht bezahlen. </p><p>Die Steuerbeh\u00f6rden bieten diesbez\u00fcglich zwar Hand, indem die Besteuerung zu einem Formelwert erfolgen kann, welcher wesentlich unter dem Wert des vom Investor bezahlten Preises liegt. In einem solchen Fall wird aber sp\u00e4ter bei der Ver\u00e4usserung des Unternehmens oder beim Verkauf der Aktien durch den Mitarbeiter immer an diesem Formelwert festgehalten. Eine Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt der Ver\u00e4usserung und dem Ver\u00e4usserungserl\u00f6s des Mitarbeiters wird als Einkommen besteuert. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Aktien an einen unabh\u00e4ngigen Dritten ver\u00e4ussert werden oder an die B\u00f6rse gebracht werden. Nur die Differenz zwischen urspr\u00fcnglichem Kauf zum Formelwert und sp\u00e4terem Formelwert bei Verkauf gilt als steuerfreier Kapitalgewinn.</p><p>Somit verliert der Mitarbeiter die M\u00f6glichkeit, einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen, obwohl das Steuergesetz vorsieht, dass Kapitalgewinne im Privatverm\u00f6gen steuerfrei sind. Diese Benachteiligung von mitarbeitenden Aktieneigent\u00fcmern gegen\u00fcber nichtmitarbeitenden Aktion\u00e4ren oder Aktion\u00e4ren von b\u00f6rsenkotierten Unternehmen ist stossend. </p><p>Mit dieser Praxis ist es f\u00fcr qualifizierte Mitarbeiter nicht attraktiv, f\u00fcr ein Schweizer Start-up zu arbeiten oder eines zu gr\u00fcnden, da der gesamte Ver\u00e4usserungserl\u00f6s mit der Einkommenssteuer erfasst wird, vielfach aufgrund der Progression zum Maximalsatz. Inklusive Sozialversicherungen kann das zu einer Belastung von bis zu 50 Prozent f\u00fchren. Zudem wird auch die Unternehmung belastet, da auf dem Gewinn auch Arbeitgeberbeitr\u00e4ge bezahlt werden m\u00fcssen. Im Gegensatz zum Ausland kennt die Schweiz keine H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr Sozialversicherungsleistungen und auch keine Kapitalgewinnsteuer; in vielen L\u00e4ndern wird zu einem wesentlich tieferen Satz besteuert (z. B. in den USA 15 Prozent, zu welchen die sogenannten Incentive Stock Options (ISO) besteuert werden; vor allem im Silicon Valley weitverbreitet). Im Weiteren kennt die Schweiz keine F\u00f6rderung von Beteiligungspl\u00e4nen f\u00fcr Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens, wie dies beispielsweise England kennt, das j\u00e4hrlich steuerfreie Zuteilungen von bis zu 50 000 GBP an Mitarbeiter eines Start-ups zul\u00e4sst. </p><p>Die oben beschriebene Steuerpraxis ist im Kreisschreiben 37 festgehalten. Das Kreisschreiben 37 ist eine Verwaltungsanweisung und hat letztendlich keine verbindliche Wirkung, sondern widerspiegelt lediglich die Meinung der Steuerbeh\u00f6rden. Damit die im Kreisschreiben 37 festgesetzte Steuerpraxis ge\u00e4ndert werden kann, braucht es zur Start-up-F\u00f6rderung eine gesetzliche Grundlage im DBG und StHG. </p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Badran Jacqueline","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1496707200000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"15|2446","Category":"V","Modified":"\/Date(1712771071437)\/","SubmissionDate":"\/Date(1458259200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5002,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Steuer"}}