{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160456,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20160456,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.456","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"K\u00fcndigung und \u00c4nderung von Staatsvertr\u00e4gen. Verteilung der Zust\u00e4ndigkeiten","Description":null,"InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung des Staatspolitischen Kommission des St\u00e4nderates vom 17.05.2018</b></p><p>Die umstrittene Frage, wer f\u00fcr die K\u00fcndigung wichtiger v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge zust\u00e4ndig ist, soll durch das Gesetz gekl\u00e4rt werden. Der Bundesrat geht davon aus, er sei allein zust\u00e4ndig. Nach dem Gesetzesentwurf der Staatspolitischen Kommission (SPK) des St\u00e4nderates soll die K\u00fcndigung oder \u00c4nderung wichtiger Vertr\u00e4ge durch das Parlament oder im Falle eines Referendums durch das Volk genehmigt werden m\u00fcssen, analog der geltenden Regelung f\u00fcr den Abschluss solcher Vertr\u00e4ge. </p><p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des St\u00e4nderates hat mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Gesetzesentwurf angenommen, der die Zust\u00e4ndigkeiten beim Abschluss, bei der \u00c4nderung und bei der K\u00fcndigung von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen klar regelt (<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160456\">16.456</a>).</p><p>Die Antwort auf die Frage, wer f\u00fcr die K\u00fcndigung von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen zust\u00e4ndig ist, hat in der Praxis bisher keine wichtige Rolle gespielt. Wichtige Vertr\u00e4ge wurden bisher nie gek\u00fcndigt. Allerdings haben bestimmte Volksinitiativen in der j\u00fcngeren Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob wichtige Vertr\u00e4ge gek\u00fcndigt werden sollen. Auch unabh\u00e4ngig von den sich bei einer allf\u00e4lligen Umsetzung der erw\u00e4hnten Volksinitiativen stellenden Fragen empfiehlt es sich, eine potenziell derart wichtige Frage klar zu beantworten. Es ist f\u00fcr die Legitimit\u00e4t politischer Entscheide von grosser Bedeutung, dass die Regeln \"vor dem Spiel\" und nicht \"w\u00e4hrend des Spiels\" festgelegt werden.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu einer Interpellation (<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20144249\">14.4249</a> Ip. Schneider-Schneiter. Schutz der Rechte der Stimmbev\u00f6lkerung) geltend gemacht, die Bundesverfassung weise ihm die alleinige Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die K\u00fcndigung von Vertr\u00e4gen zu. Die Kommission kann dieser Verfassungsinterpretation nicht folgen. Daher muss diese umstrittene Frage durch das Gesetz positivrechtlich beantwortet werden.</p><p>Die Kommission ist \u00fcberzeugt, dass bereits das geltende Verfassungsrecht die Frage klar beantwortet: Die Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr den Abschluss von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen m\u00fcssen auch f\u00fcr die K\u00fcndigung und \u00c4nderung dieser Vertr\u00e4ge gelten. Die Zust\u00e4ndigkeiten der Bundesversammlung f\u00fcr die Genehmigung des Abschlusses wichtiger Vertr\u00e4ge und die diesbez\u00fcglichen Referendumsrechte m\u00fcssen in analoger Weise auch f\u00fcr wichtige K\u00fcndigungen und \u00c4nderungen von Vertr\u00e4gen gelten. Es gilt ein Parallelismus der Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die nationale und f\u00fcr die internationale Rechtsetzung.</p><p>Massgebend f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob die K\u00fcndigung oder \u00c4nderung eines Vertrages durch die Bundesversammlung genehmigt und ob dieser Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstellt werden muss, muss der Inhalt der Vertragsbestimmungen sein. Enth\u00e4lt eine \u00c4nderung wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die zum Beispiel Rechte und Pflichten von Personen festhalten, so bedarf sie derselben demokratischen Legitimation wie die Aufhebung oder \u00c4nderung eines nationalen Gesetzes. Dies gilt auch f\u00fcr die K\u00fcndigung von Vertr\u00e4gen, welche wichtige Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Schweiz oder ihrer Bev\u00f6lkerung haben.</p><p>Der Gesetzesentwurf stellt auch klar, dass der Bundesrat einen Vertrag selbstst\u00e4ndig, d.h. ohne vorg\u00e4ngige Genehmigung durch die Bundesversammlung k\u00fcndigen muss, wenn eine Verfassungsbestimmung die K\u00fcndigung eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages unmissverst\u00e4ndlich verlangt. Dies gilt ausschliesslich bei direkt anwendbaren Verfassungsbestimmungen, die f\u00fcr die Beurteilung der Notwendigkeit einer K\u00fcndigung keinen Ermessensspielraum offenlassen. Ein Beispiel w\u00e4re im Falle ihrer Annahme die \"Begrenzungsinitiative\", die vom Bundesrat zwingend die K\u00fcndigung des Freiz\u00fcgigkeitsvertrags mit der EU fordert. Wenn hingegen andererseits die \"Selbstbestimmungsinitiative\" fordert, v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge seien \"n\u00f6tigenfalls\" zu k\u00fcndigen, falls v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesverfassung widersprechen, so kann die Beurteilung der Notwendigkeit der K\u00fcndigung nicht dem Bundesrat \u00fcberlassen bleiben; diese Frage muss durch die Bundesversammlung und im Falle eines Referendums durch das Volk beantwortet werden k\u00f6nnen. Eine Kommissionsminderheit m\u00f6chte auf diese Bestimmung verzichten. Der Vorrang von direkt anwendbarem Verfassungsrecht sei einerseits selbstverst\u00e4ndlich; eine diesbez\u00fcgliche Klarstellung sei folglich unn\u00f6tig. Andererseits k\u00f6nnte die Bestimmung aber auch Unklarheit schaffen, indem sie missverstanden werden k\u00f6nnte als verbindlicher Auftrag an den Bundesrat zur selbstst\u00e4ndigen K\u00fcndigung auch in F\u00e4llen, in welchen ein Ermessensspielraum besteht, dessen Beurteilung dem Parlament und ggf. dem Volk zustehen muss.</p><p></p><p>Der Bericht und der Erlassentwurf der Kommission sowie der Bericht \u00fcber die die Ergebnisse der Vernehmlassung k\u00f6nnen unter folgendem Link eingesehen werden: <a href=\"https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-spk/berichte-vernehmlassungen-spk/vernehmlassung-spk-16-456\">https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-spk/berichte-vernehmlassungen-spk/vernehmlassung-spk-16-456</a></p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.08.2018</b></p><p>Die Parlamentarische Initiative 16.456 der Staatspolitischen Kommission des St\u00e4nderates verlangt, dass die K\u00fcndigung von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen insk\u00fcnftig nicht mehr grunds\u00e4tzlich in der Zust\u00e4ndigkeit des Bundesrates liegen soll. Die Zust\u00e4ndigkeit soll sich neu nach der Tragweite der K\u00fcndigung beurteilen. Hat die K\u00fcndigung wichtige Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Schweiz oder ihrer Bev\u00f6lkerung soll sie durch das Parlament genehmigt und dieser Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstellt werden. In seiner heute verabschiedeten Stellungnahme begr\u00fcsst der Bundesrat die vorgeschlagene neue Regelung. Er ist aber der Ansicht, dass f\u00fcr die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 16.456 eine Verfassungsgrundlage erforderlich ist. </p>","Proceedings":"<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 11.09.2018</b></p><p><b>Der Streit zwischen Bundesrat und Parlament dar\u00fcber, wer f\u00fcr die K\u00fcndigung von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen zust\u00e4ndig ist, geht in eine weitere Runde. Der St\u00e4nderat hat es am Dienstag abgelehnt, f\u00fcr die neuen geplanten Regeln die Verfassung zu \u00e4ndern.</b></p><p>Er folgte mit 34 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen seiner vorberatenden Kommission, die einstimmig beschlossen hatte, nicht auf die vom Bundesrat beantragte Verfassungs\u00e4nderung einzutreten. St\u00fctzt der Nationalrat diesen Entscheid, wird die neue K\u00fcndigungsregel f\u00fcr Abkommen per Gesetz geregelt.</p><p>Derzeit h\u00e4lt sich der Bundesrat alleine f\u00fcr zust\u00e4ndig. Mit der neuen Kompetenzverteilung ist er zwar einverstanden. Er ist aber der Auffassung, dass daf\u00fcr eine Verfassungs\u00e4nderung notwendig ist. Er begr\u00fcndet das unter anderem mit der Tatsache, dass auch die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Abschluss in der Verfassung geregelt ist.</p><p>Zudem h\u00e4lt die Regierung die neue Regelung f\u00fcr einen Ausbau der Volksrechte, die in der Verfassung geregelt werden m\u00fcsste. Der St\u00e4nderat sieht dies anders.</p><p></p><p>Kompetenzen klarer geregelt</p><p>Der entsprechende Gesetzesentwurf war am Dienstag ebenfalls Thema in der kleinen Kammer. Nach deren Meinung soll k\u00fcnftig festgehalten sein, dass jene Instanz ein Abkommen \u00e4ndern oder k\u00fcndigen kann, die auch f\u00fcr den Abschluss zust\u00e4ndig war. Je nach Bedeutung des Vertrags ist das der Bundesrat, das Parlament oder allenfalls das Volk.</p><p>Gleichzeitig will die kleine Kammer ausdr\u00fccklich im Gesetz festhalten, dass der Bundesrat f\u00fcr den Abschluss und neu auch f\u00fcr die \u00c4nderung und die K\u00fcndigung von Vertr\u00e4gen mit beschr\u00e4nkter Tragweite zust\u00e4ndig ist.</p><p></p><p>Ermessensspielraum eingeschr\u00e4nkt</p><p>Der Gesetzesentwurf stellt auch klar, dass der Bundesrat einen Vertrag selbst\u00e4ndig, das heisst ohne vorg\u00e4ngige Genehmigung durch die Bundesversammlung, k\u00fcndigen muss, wenn eine Verfassungsbestimmung die K\u00fcndigung eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages unmissverst\u00e4ndlich verlangt.</p><p>Dies gilt ausschliesslich bei direkt anwendbaren Verfassungsbestimmungen, die f\u00fcr die Beurteilung der Notwendigkeit einer K\u00fcndigung keinen Ermessensspielraum offenlassen. Ein Beispiel w\u00e4re im Falle ihrer Annahme die Begrenzungsinitiative der SVP, die vom Bundesrat zwingend die K\u00fcndigung des Freiz\u00fcgigkeitsvertrags mit der EU fordert.</p><p>Wenn hingegen andererseits die Selbstbestimmungsinitiative fordert, v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge seien \"n\u00f6tigenfalls\" zu k\u00fcndigen, falls v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesverfassung widersprechen, so kann die Beurteilung der Notwendigkeit der K\u00fcndigung nicht dem Bundesrat \u00fcberlassen bleiben; diese Frage muss durch die Bundesversammlung und im Falle eines Referendums durch das Volk beantwortet werden k\u00f6nnen.</p><p></p><p>Umstrittene Bestimmung</p><p>Eine Minderheit im St\u00e4nderat wollte auf diese Bestimmung verzichten, unterlag aber mit 21 zu 17 Stimmen bei einer Enthaltung. SP- und CVP-Vertreter argumentierten vergeblich, dass die Bestimmung auch Unklarheit schaffen k\u00f6nnte, indem sie missverstanden werden k\u00f6nnte als verbindlicher Auftrag an den Bundesrat zur selbst\u00e4ndigen K\u00fcndigung auch in F\u00e4llen, in welchen ein Ermessensspielraum besteht.</p><p>In der Gesamtabstimmung stimmte der St\u00e4nderat dem Bundesgesetz mit 34 zu 4 Stimmen zu. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 13.06.2019</b></p><p><b>Bundesrat soll Staatsvertr\u00e4ge nicht im Alleingang k\u00fcndigen k\u00f6nnen </b></p><p><b>Der Nationalrat will im Gesetz regeln, wer f\u00fcr die K\u00fcndigung von wichtigen Vertr\u00e4gen wie Staatsvertr\u00e4gen oder v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen zust\u00e4ndig ist. Bislang war der Bundesrat der Ansicht, dass er daf\u00fcr alleine zust\u00e4ndig sei. Das Parlament sieht dies anders.</b></p><p>Mit 179 Stimmen bei einer Enthaltung hat der Nationalrat am Donnerstag den Entwurf einer entsprechende Gesetzes\u00e4nderung angenommen. Dabei ging es um die Frage, wer f\u00fcr die \u00c4nderung und die K\u00fcndigung von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen zust\u00e4ndig ist.</p><p>Diese hatte sich bisher nicht gestellt. In den letzten Jahren ist die Frage aber zum Beispiel im Zusammenhang mit der Masseneinwanderungsinitiative oder der Selbstbestimmungsinitiative aktuell geworden.</p><p>Zudem k\u00f6nnte sich die Frage in Zukunft wieder aufdr\u00e4ngen. Mit Blick auf die bevorstehende Begrenzungsinitiative sagte Hansj\u00f6rg Brunner (FDP/TG), dass die Regeln vor dem Spiel festgesetzt werden m\u00fcssten. Die Begrenzungsinitiative fordert vom Bundesrat die K\u00fcndigung des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens mit der EU.</p><p></p><p>Bundesrat sah sich alleine zust\u00e4ndig</p><p>Der Bundesrat sah sich bislang f\u00fcr die K\u00fcndigung solcher Vertr\u00e4ge als alleine zust\u00e4ndig. Die Staatspolitische Kommission (SPK) des St\u00e4nderats beurteilt dies jedoch anders. Oft sei der Bundesrat f\u00fcr die Genehmigung eines Vertrags nicht alleine zust\u00e4ndig, sondern unterbreite diese der Bundesversammlung oder, bei fakultativem oder obligatorischem Referendum, dem Volk. Daher solle er auch f\u00fcr die K\u00fcndigung des entsprechenden Vertrag nicht die alleinige Hoheit haben.</p><p>Der Nationalrat begr\u00fcsst diese Pr\u00e4zisierung im Gesetz. Neu soll ein sogenannter materieller Parallelismus gelten, wie Kommissionssprecherin Barbara Steinemann (SVP/ZH) erl\u00e4uterte: Wenn sich der Grad der Wichtigkeit oder der Auswirkungen eines Vertrags \u00e4ndern, soll sich auch das zust\u00e4ndige Organ \u00e4ndern.</p><p>Dabei gilt: Je h\u00f6her die Wichtigkeit, desto eher ist die Bundesversammlung oder das Volk f\u00fcr die K\u00fcndigung zust\u00e4ndig. Nimmt die Bedeutung eines Vertrags zu, welchen der Bundesrat alleine genehmigt hat, sollen f\u00fcr die K\u00fcndigung die Bundesversammlung oder das Volk zust\u00e4ndig sein. Umgekehrt soll der Bundesrat einen von der Bundesversammlung genehmigten v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag selber k\u00fcnden k\u00f6nnen, wenn dessen Bedeutung abgenommen hat.</p><p></p><p>Verfassungs\u00e4nderung unn\u00f6tig</p><p>Der Bundesrat begr\u00fcsst die Zust\u00e4ndigkeitsregel. Er ist aber der Auffassung, dass es daf\u00fcr eine Verfassungs\u00e4nderung braucht. Justizministerin Karin Keller-Sutter begr\u00fcndete das im Nationalrat unter anderem damit, dass auch die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Abschluss in der Verfassung geregelt ist. Daher geh\u00f6re auch die K\u00fcndigung in die Verfassung. Die Gr\u00fcnen teilten diese Meinung.</p><p>Der Rest im Nationalrat sieht dies jedoch anders. Er lehnte die vom Bundesrat geforderte Verfassungs\u00e4nderung mit 161 zu 10 Stimmen ab. Weil auch der St\u00e4nderat diese abgelehnt hat, ist die Verfassungs\u00e4nderung vom Tisch.</p><p></p><p>Umstrittener Zusatz</p><p>Diskutiert wurde am Donnerstag im Nationalrat die Frage, ob im Gesetz festgehalten werden soll, dass der Bundesrat v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge selbst\u00e4ndig k\u00fcndigt, sofern eine Verfassungsbestimmung die K\u00fcndigung unmissverst\u00e4ndlich vorschreibt.</p><p>Dies gilt ausschliesslich bei direkt anwendbaren Verfassungsbestimmungen, die bei der Frage, ob die K\u00fcndigung notwendig ist, keinen Ermessensspielraum offenlassen. Ein Beispiel daf\u00fcr w\u00e4re die Begrenzungsinitiative, falls sie angenommen wird.</p><p>Eine Minderheit wehrte sich gegen diesen Zusatz. Angelo Barille (SP/ZH) argumentierte, dass die explizite Erw\u00e4hnung nicht n\u00f6tig sei, da sie ja bereits in der Verfassung festgehalten werde. Sie k\u00f6nne viel eher zu Unklarheiten f\u00fchren bei Volksinitiativen, welche diese Frage nicht explizit regeln. Die Mehrheit des Rates (115 zu 57 Stimmen) erachtete es jedoch als sinnvoll, dies im Gesetz festzuhalten.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Staatspolitische Kommission des St\u00e4nderates beschliesst die Ausarbeitung einer Regelung, welche die Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die K\u00fcndigung von Staatsvertr\u00e4gen festlegt. Die Regelung soll den Grundsatz des Parallelismus der Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr einen Beschluss und f\u00fcr die Aufhebung des Beschlusses festschreiben: Wenn die Bundesversammlung oder das Volk f\u00fcr die Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages zust\u00e4ndig sind, so sollen die Bundesversammlung oder das Volk auch f\u00fcr die Genehmigung der K\u00fcndigung zust\u00e4ndig sein. Es soll zudem gepr\u00fcft werden, ob die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die \u00c4nderung eines Staatsvertrages analog der Zust\u00e4ndigkeit zum Abschluss des betreffenden Vertrages festgelegt werden soll.</p>","ReasonText":"<p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 25. Februar 2015 zu einer Interpellation (Interpellation Schneider-Schneiter 14.4249, \"Schutz der Rechte der Stimmbev\u00f6lkerung\") die Auffassung vertreten, ihm obliege \"die Kompetenz zur K\u00fcndigung v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge gem\u00e4ss Artikel\u00a0184 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung\". Die K\u00fcndigung eines wichtigen Vertrages w\u00e4re zwar gem\u00e4ss Artikel\u00a0152 Absatz\u00a03 des Parlamentsgesetzes als \"wesentliches Vorhaben\" zu betrachten, zu welchem die Aussenpolitischen Kommissionen zu konsultieren w\u00e4ren. Da eine blosse Konsultation nur empfehlenden und keinen verbindlichen Charakter hat, betrachtet sich der Bundesrat f\u00fcr die K\u00fcndigung als allein zust\u00e4ndig.</p><p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des St\u00e4nderates anerkennt zwar, dass der Bundesrat gem\u00e4ss Artikel\u00a0184 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung f\u00fcr die Ratifikation und folglich auch f\u00fcr die K\u00fcndigung von Vertr\u00e4gen zust\u00e4ndig ist. Ausser in den durch das Gesetz zu regelnden Ausnahmef\u00e4llen ist der Bundesrat aber f\u00fcr den Abschluss eines Vertrages nicht allein zust\u00e4ndig, sondern er muss den Vertrag vor seiner Ratifikation der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten (Art. 166 der Bundesverfassung); unter bestimmten Voraussetzungen untersteht dieser Genehmigungsbeschluss dem fakultativen oder obligatorischen Referendum (Art. 140 und 141 der Bundesverfassung). Wenn der Bundesrat f\u00fcr den Vertragsabschluss nicht allein zust\u00e4ndig ist, so kann er auch f\u00fcr die K\u00fcndigung des Vertrages nicht allein zust\u00e4ndig sein; daf\u00fcr ist ein analoger vorg\u00e4ngiger Genehmigungsbeschluss notwendig. Dieser Parallelismus der Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr Beschluss und Aufhebung des Beschlusses folgt aus dem Grundsatz des Parallelismus der Zust\u00e4ndigkeiten in der nationalen und internationalen Rechtsetzung, wie er durch die von Volk und St\u00e4nden am 9. Februar 2003 angenommene \u00c4nderung der Bundesverfassung weitgehend etabliert worden ist. In der nationalen Rechtsetzung ist es klar, dass aus der Zust\u00e4ndigkeit der Bundesversammlung f\u00fcr den Erlass von Gesetzen auch ihre Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Aufhebung von Gesetzen folgt, auch ohne dass die letztere Zust\u00e4ndigkeit in der Bundesverfassung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird (vgl. Art. 163 der Bundesverfassung). Dieser Grundsatz des \"actus contrarius\" soll auch f\u00fcr den Abschluss, die \u00c4nderung und die K\u00fcndigung von Staatsvertr\u00e4gen gelten. Anders als in fr\u00fcheren Zeiten k\u00f6nnen Staatsvertr\u00e4ge nicht mehr in erster Linie als Instrumente der Aussenpolitik der Regierung betrachtet werden. Heute besteht ein erheblicher Teil der Rechtsordnung aus v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen, welche Rechte und Pflichten von Personen begr\u00fcnden. Es ist daher in demokratiepolitischer Hinsicht von zentraler Bedeutung, dass f\u00fcr den Abschluss, die \u00c4nderung und die K\u00fcndigung von Staatsvertr\u00e4gen analoge Regeln gelten wie f\u00fcr den Erlass, die \u00c4nderung oder die Aufhebung von Gesetzen. Es erscheint undenkbar, dass v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge wie z. B. die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention oder das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der EU durch den Bundesrat allein gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen.</p><p>Die Zust\u00e4ndigkeit zur K\u00fcndigung von Staatsvertr\u00e4gen kann denn auch nicht mit der Zust\u00e4ndigkeit des Bundesrates zur allgemeinen Besorgung der ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten (Art. 184 Abs. 1 der Bundesverfassung) begr\u00fcndet werden. Die Zust\u00e4ndigkeiten zum Abschluss und damit auch zur K\u00fcndigung von Staatsvertr\u00e4gen werden durch die Artikel\u00a0166 Absatz\u00a02 und Artikel\u00a0184 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung geregelt. Danach genehmigt die Bundesversammlung die v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge; ausgenommen sind die Vertr\u00e4ge, f\u00fcr deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder v\u00f6lkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat allein zust\u00e4ndig ist. Die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te haben bei der Beratung der Bundesverfassung vom 18. April 1999 den Antrag des Bundesrates abgelehnt, eine verfassungsunmittelbare Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates festzuschreiben. Vom einem entsprechenden \"Verfassungsgewohnheitsrecht\" des Bundesrates kann seither keine Rede mehr sein.</p><p>Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Abschluss von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen richtet sich im Unterschied zu den Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die nationale Rechtsetzung in der bisherigen Praxis nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt eines Vertrages. Es ist daher m\u00f6glich, dass ein Vertrag, f\u00fcr dessen Abschluss die Genehmigung durch die Bundesversammlung erforderlich war, allein durch den Bundesrat abge\u00e4ndert werden kann, wenn die \u00c4nderung von beschr\u00e4nkter Tragweite ist. Die SPK wird im Rahmen der Ausarbeitung der Vorlage pr\u00fcfen, ob die gesetzliche Regelung diese bisherige Praxis kodifizieren oder neu auch einen Parallelismus der Form herstellen soll.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1561075200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|8|421|1231","Category":null,"Modified":"\/Date(1770758892763)\/","SubmissionDate":"\/Date(1472083200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5005,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Internationale Politik|Parlament|Internationales Recht"}}