{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20160504,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20160504,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.504","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende","Description":null,"InitialSituation":"<h2 class=\"Titel_d\"><strong>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 19.08.2022</strong></h2><p class=\"Standard_d\">Einstimmig hat die Kommission ihren Entwurf zur \u00c4nderung des Heilmittelgesetzes verabschiedet, mit der sie die <strong>Pa. Iv. Giezendanner. Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende </strong>(<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160504\">16.504</a>) umsetzt. Aufgrund von R\u00fcckmeldungen im Vernehmlassungsverfahren passte sie den Entwurf zuvor in zwei Punkten an. Vorallem im Interesse von Patientinnen und Patienten mit sehr seltenen Blutgruppen-Merkmalen sollen Blut und Blutprodukte ausnahmsweise auch dann eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, wenn die Unentgeltlichkeit der Spende nicht sichergestellt ist. Und die Kriterien f\u00fcr den Ausschluss von der Blutspende sollen auf das Risikoverhalten der spendewilligen Personen abstellen und m\u00fcssen wissenschaftlich begr\u00fcndet sein.</p><p>&nbsp;</p><h2 class=\"Titel_d\"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.12.2022</strong></h2><p class=\"Standard_d\"><strong>Mit einer Gesetzesrevision soll die Unentgeltlichkeit der Blutspende gesetzlich verankert und die Diskriminierung beim Blutspenden verboten werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 seine Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative \"Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende\" verabschiedet.</strong></p><p class=\"Standard_d\">Dem Bundesrat ist es wichtig, dass die Schweiz stets \u00fcber gen\u00fcgend Blutreserven verf\u00fcgt. Mit der Anpassung des Heilmittelgesetzes (HMG) soll das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Blutspende im Gesetz verankert werden. Zudem wird vorgeschlagen, ein Diskriminierungsverbot beim Blutspenden ins HMG zu schreiben. K\u00fcnftig soll bei den Ausschlusskriterien vom Blutspenden jede Form von Diskriminierung, wie zum Beispiel aufgrund der sexuellen Orientierung, verboten werden. Der Bundesrat lehnt jedoch den Vorschlag der Kommission ab, im Gesetz die M\u00f6glichkeit von Finanzhilfen zu verankern. Er ist der Ansicht, dass die Finanzierung des Blutspendewesens eine private Aufgabe ist und durch den kostendeckenden Verkauf der Blutprodukte zu erfolgen hat. Hinzu kommt, dass grunds\u00e4tzlich die Kantone f\u00fcr die Gesundheitsversorgung zust\u00e4ndig sind.</p>","Proceedings":"<h4 class=\"SDA_Meldung_d\">SDA-Meldung</h4><h3 class=\"Debatte_sda_linksb\u00fcndig_d\"><strong>Debatte im Nationalrat, 03.05.2023</strong></h3><p class=\"Standard_d\"><strong>Nationalrat will Versorgung mit Spenderblut gesetzlich absichern</strong></p><p class=\"Standard_d\"><strong>Die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Blut und Blutprodukten soll auf gesetzlichem Weg abgesichert werden. Der Nationalrat hat deshalb das Heilmittelgesetz im Einklang mit dem Bundesrat angepasst. Verankert werden soll auch, dass beim Spenden niemand diskriminiert wird.</strong></p><p class=\"Standard_d\">Der Nationalrat hat die Vorlage am Mittwoch mit 181 zu 0 Stimmen angenommen. Das Gesch\u00e4ft geht nun an den St\u00e4nderat.</p><p class=\"Standard_d\">Die Regel\u00e4nderungen bei der Blutspende initiiert hatte der fr\u00fchere Aargauer SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner im Jahr 2016. Er forderte, dass die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Blut zur Bundesaufgabe werden solle.</p><p class=\"Standard_d\">&nbsp;</p><p class=\"Standard_d\">Keine Finanzhilfen des Bundes</p><p class=\"Standard_d\">Bis heute ist der Blutspendedienst vom Gesetzgeber weder ausdr\u00fccklich als \u00f6ffentliche Aufgabe anerkannt, noch existiert ein Leistungsauftrag zwischen dem Bund und dem Blutspendedienst. Die freiwillige und unentgeltliche Blutspende ist in verschiedenen Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation und des Europarates als grundlegendes ethisches Prinzip anerkannt, wurde bisher jedoch auf Gesetzesebene nicht umgesetzt.</p><p class=\"Standard_d\">Das soll sich nun \u00e4ndern. Mit der Anpassung des Heilmittelgesetzes soll das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Blutspende im Gesetz verankert werden. Die Finanzierung des Blutspendewesens soll eine private Aufgabe bleiben und durch den kostendeckenden Verkauf der Blutprodukte erfolgen.</p><p class=\"Standard_d\">Eine Minderheit aus SP, Mitte und GLP im Nationalrat wollte die Einf\u00fchrung von Finanzhilfen erm\u00f6glichen, um eine ausreichende Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Blut zu gew\u00e4hrleisten. Das Plenum folgte aber dem Bundesrat, der davon abriet - unter anderem mit dem Verweis, dass grunds\u00e4tzlich die Kantone f\u00fcr die Gesundheitsversorgung zust\u00e4ndig seien.</p><p class=\"Standard_d\">&nbsp;</p><p class=\"Standard_d\">Ende der Diskriminierung von Homosexuellen</p><p class=\"Standard_d\">Erg\u00e4nzend zum urspr\u00fcnglichen Initiativtext verankerte die grosse Kammer im Heilmittelgesetz, dass beim Blutspenden niemand diskriminiert werden darf. K\u00fcnftig soll bei den Ausschlusskriterien vom Blutspenden jede Form von Diskriminierung, wie zum Beispiel aufgrund der sexuellen Orientierung, verboten werden. Die Kriterien, wonach jemand zum Spenden nicht zugelassen wird, m\u00fcssen vielmehr auf dem individuellen Risikoverhalten und der Wissenschaft basieren.</p><p class=\"Standard_d\">Hintergrund ist, dass schwule und bisexuelle M\u00e4nner nach Ausbruch der Aids-Epidemie von 1988 bis 2017 pauschal vom Blutspenden ausgeschlossen waren - unabh\u00e4ngig von ihrer pers\u00f6nlichen Lebenssituation und ihrem Verhalten. Aktuell sind M\u00e4nner nur zur Blutspende zugelassen, wenn sie in den letzten zw\u00f6lf Monaten keinen Sex mit M\u00e4nnern hatten.</p><p class=\"Standard_d\">Blutspende SRK Schweiz erarbeitete Ende des vergangenen Jahres zwei neue L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge. Einer sieht die vollst\u00e4ndige Gleichstellung gegen\u00fcber heterosexuellen Personen vor. Das zweite Szenario sieht eine R\u00fcckweisung von M\u00e4nnern vor, wenn sie innerhalb den letzten vier Monaten gleichgeschlechtlichen Sexualkontakt hatten. Ob es zu einer Lockerung der Richtlinien kommt, entscheidet die Heilmittelbeh\u00f6rde Swissmedic.</p><p class=\"Standard_d\">Zahlreiche europ\u00e4ische L\u00e4nder hatten in den vergangenen Jahren die Beschr\u00e4nkung f\u00fcr schwule Blutspender aufgehoben. Noch im Jahr 2017 hatte sich der St\u00e4nderat gegen eine Lockerung der Regeln ausgesprochen.</p><p class=\"Standard_d\">Die Versorgung der Schweiz mit Blutprodukten war vergangenes Jahr trotz saisonalen Schwankungen stets gew\u00e4hrleistet. Es wurden 265'223 Blutspenden entnommen. Die Anzahl der Blutspenden sank laut Blutspende SRK Schweiz im Vergleich zum Vorjahr um rund ein Prozent.</p><p>&nbsp;</p><h4 class=\"SDA_Meldung_d\">SDA-Meldung</h4><h3 class=\"Debatte_sda_linksb\u00fcndig_d\"><strong>Debatte im St\u00e4nderat, 13.09.2023</strong></h3><p><strong>Parlament will Versorgung mit Spenderblut gesetzlich absichern</strong><br>Die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Blut und Blutprodukten soll auf gesetzlichem Weg abgesichert werden. Nach dem Nationalrat hat auch der St\u00e4nderat beschlossen, das Heilmittelgesetz entsprechend anzupassen.</p><p>Die kleine Kammer stimmte am Mittwoch einer von der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) ausgearbeiteten Vorlage einstimmig zu.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) soll wie folgt erg\u00e4nzt werden:</p><p>I Sicherstellung der Blutversorgung</p><p>Neu: Vor Artikel\u00a034 HMG</p><p>Marginalie: Blutversorgung </p><p>Der Bund stellt eine hinreichende Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sicher.</p><p>Artikel\u00a082 Absatz\u00a01 S\u00e4tze 3 und 4 HMG (Erg\u00e4nzung)</p><p>Er kann namentlich die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Blut und labilen Blutprodukten Organisationen und Personen des \u00f6ffentlichen oder des privaten Rechts \u00fcbertragen; er sorgt f\u00fcr die finanzielle Abgeltung der \u00fcbertragenen Aufgaben.</p><p>II Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>Neu: Vor Artikel\u00a034 HMG</p><p>Marginalie: Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>1 Es ist verboten, f\u00fcr die Spende von Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gew\u00e4hren oder entgegenzunehmen. Blut und labile Blutprodukte, die f\u00fcr Transfusionen aus dem Ausland eingef\u00fchrt werden, m\u00fcssen aus unentgeltlichen Spenden stammen.</p><p>2 Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:</p><p>a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;</p><p>b. der Ersatz von Sch\u00e4den, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;</p><p>c. eine nachtr\u00e4gliche symbolische Geste der Dankbarkeit.</p><p>Artikel\u00a086 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d HMG (Erg\u00e4nzung)</p><p>beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften \u00fcber die Unentgeltlichkeit der Blutspende, die Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht verletzt;</p>","ReasonText":"<p>I Sicherstellung der Blutversorgung</p><p>Die Sicherstellung der Versorgung der Schweizer Bev\u00f6lkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sowie die Organisation des Blutspendewesens sind bis heute rechtlich kaum geregelt. Einzig ein Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 (SR 513.51) erw\u00e4hnt den Blutspendedienst f\u00fcr zivile und milit\u00e4rische Zwecke als Aufgabe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK).</p><p>Das SRK hat den Blutspendedienst im Jahr 2005 an die gemeinn\u00fctzige \"Blutspende SRK Schweiz AG\" delegiert.</p><p>Der Bundesrat stellte zwar schon vor mehr als zwanzig Jahren fest, dass es sich beim Blutspendewesen um eine \"landesweite gesundheitspolitische Aufgabe\" handelt und diese im Wesentlichen vom Schweizerischen Roten Kreuz getragen werden soll (BBl 1995 II 985, 995). Dennoch ist der Blutspendedienst bis heute vom Gesetzgeber weder ausdr\u00fccklich als \u00f6ffentliche Aufgabe anerkannt noch existiert ein Leistungsauftrag zwischen dem Bund und dem SRK bzw. der Blutspende SRK Schweiz AG.</p><p>Um die st\u00e4ndige Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Blut und Blutprodukten und die Einhaltung der hohen Sicherheitsanforderungen auch in Zukunft nachhaltig sicherzustellen, ist diese als \u00f6ffentliche Aufgabe des Bundes gesetzlich zu verankern. Zudem bedarf es einer rechtlichen Grundlage, um die \u00dcbertragung dieser Aufgabe an eine geeignete Organisation in Form eines Leistungsauftrags sowie eine Abgeltung der mit der Aufgabenerf\u00fcllung verbundenen ungedeckten Kosten zu erm\u00f6glichen.</p><p>II Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>Die freiwillige und unentgeltliche Blutspende ist in verschiedenen Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation und des Europarates als grundlegendes ethisches Prinzip anerkannt. Die Unentgeltlichkeit der Blutspende ist zum einen ein wesentliches Sicherheitselement: Wer nichts an der Blutspende verdient, hat auch kein Interesse, Risikofaktoren zu verheimlichen. Unentgeltliche Blutspenden tragen damit zur Vermeidung kontaminierter Blutspenden bei. Zum anderen wird es aus ethischer Sicht als unverantwortlich erachtet, Menschen in einer Notlage mit finanziellen Anreizen zu einer Blutspende zu motivieren.</p><p>Das Unentgeltlichkeitsgebot ist in der Bundesverfassung (Art. 119a Abs. 3) sowie im \u00dcbereinkommen \u00fcber Menschenrechte und Biomedizin (SR 0.810.2; Art. 21) verankert. 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