{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161027,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20161027,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.1027","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Treu und Glauben bei Artikel 34 des Stromversorgungsgesetzes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In Artikel\u00a034 Absatz\u00a03 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) wurde gesetzlich verankert, dass f\u00fcnf Jahre nach dem Inkrafttreten (erfolgte am 15. Juli 2007) die Artikel\u00a07 und 13 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0b in Kraft gesetzt werden und drei andere Bestimmungen gleichzeitig ausser Kraft gesetzt werden. Als alleiniges zus\u00e4tzliches Kriterium hat der Gesetzgeber festgehalten, dass diese gesetzliche Verpflichtung der Inkraft- und Ausserkraftsetzung in der Form eines referendumsf\u00e4higen Bundesbeschlusses zu erfolgen hat. Eine politisch begr\u00fcndete Verk\u00fcrzung oder Verl\u00e4ngerung dieser Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der nun bereits Jahre bestehende bundesr\u00e4tliche Nichtvollzug einer gesetzlich verankerten In- und Ausserkraftsetzung von bereits beschlossenen Gesetzesartikeln stellt einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.</p><p>1. Darf der Bundesrat in diesem erheblichen Mass von dieser klaren gesetzlichen Frist aus politischen Gr\u00fcnden abweichen?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass er dem Prinzip von Treu und Glauben im Sinne von Artikel\u00a05 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung mit der Nichtumsetzung dieser Gesetzesbestimmung erheblichen Schaden zuf\u00fcgt?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass er mit der Fortf\u00fchrung eines vom Gesetzgeber nur befristet gew\u00fcnschten asymmetrischen Rechtsordnungsrahmens in der Stromwirtschaft einzelnen Wirtschaftsakteuren ohne gesetzliche Grundlage und ohne Entscheid des Souver\u00e4ns erheblichen Schaden zuf\u00fcgt?</p><p>4. Sind in der Bundesverfassung festgehaltene Fristen oder in Bundesgesetzen enthaltene Fristen f\u00fcr Inkraft- und Ausserkraftsetzungen von gesetzlichen Bestimmungen f\u00fcr den Bundesrat bindend?</p><p>5. Wie beabsichtigt er diesen hier bem\u00e4ngelten Zustand beim Gesetzesvollzug im StromVG zu beheben?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat am 4. Mai 2016 entschieden, damit zuzuwarten, dem Parlament den Bundesbeschluss zur zweiten Etappe der Strommarkt\u00f6ffnung vorzulegen. Zuvor hatte er einen Bundesbeschluss zur vollst\u00e4ndigen Markt\u00f6ffnung per 1. Januar 2017 in die Vernehmlassung geschickt. Die Ergebnisse aus der Vernehmlassung zeigen, dass es aktuell keine Mehrheit f\u00fcr die zweite Etappe in der vorgeschlagenen Form gibt - trotz mehrheitlich grunds\u00e4tzlichem Bekenntnis zur Markt\u00f6ffnung. Moniert wurden die teilweise noch unklaren Rahmenbedingungen und die schwierige Marktsituation der Schweizer Wasserkraft. Vielfach wurde deshalb eine Verschiebung bzw. eine bessere Koordination mit der Energiestrategie 2050 oder eine Abstimmung mit dem EU-Stromabkommen (die volle Markt\u00f6ffnung geh\u00f6rt zum daf\u00fcr relevanten EU-Acquis) verlangt. Die Bef\u00fcrworter haben u. a. materielle Anliegen vorgebracht, was via den Bundesbeschluss aber nicht umsetzbar ist, sondern eine Gesetzes\u00e4nderung erfordern w\u00fcrde. Diese Umst\u00e4nde haben den Bundesrat veranlasst, eine Verschiebung vorzuschlagen. Einzur\u00e4umen ist, dass so die F\u00fcnfjahresfrist gem\u00e4ss Artikel\u00a034 Absatz\u00a03 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. M\u00e4rz 2007 (StromVG; SR 734.7) nicht eingehalten wird. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, laufend zu pr\u00fcfen, auf welchen Zeitpunkt die volle Markt\u00f6ffnung angezeigt ist. Alle relevanten Aspekte wie die anstehende Revision des StromVG sowie die Umsetzung und Konkretisierung der Energiestrategie 2050 werden ber\u00fccksichtigt. In Kenntnis dieser Arbeiten und der laufenden Analyse des Marktumfeldes (vor allem Strompreise, EU-Energiebinnenmarkt usw.) soll 2017 eine Standortbestimmung hinsichtlich der vollen \u00d6ffnung des Strommarktes zuhanden des Bundesrates erfolgen.</p><p>1./5. Das StromVG trat gestaffelt in Kraft; vorliegend als Inkrafttretensdatum massgebend ist der 1. Januar 2008 (AS 2007 6827). Die F\u00fcnfjahresfrist nach Artikel\u00a034 Absatz\u00a03 StromVG ist keine Frist, die den Bundesrat direkt zu einer Inkraftsetzung anh\u00e4lt, und unterscheidet sich so von anderen gesetzlichen Fristen. Vielmehr ist das Parlament Adressat der Bestimmung. Im Gesetz ist kein Automatismus vorgesehen, auch nicht bez\u00fcglich Frist, und die volle Markt\u00f6ffnung ist auch keine Vollzugsangelegenheit in der Zust\u00e4ndigkeit des Bundesrates. F\u00fcr die zweite Etappe der Strommarkt\u00f6ffnung ist - obwohl im Grundsatz beschlossen - zwingend ein erneuter Entscheid des Parlamentes und allenfalls des Volkes vorgesehen. Das Parlament muss somit die Freiheit haben, zum Bundesbeschluss und damit zur zweiten Etappe Ja oder Nein zu sagen. M\u00f6chte das Parlament die Markt\u00f6ffnung als solche nicht mehr, m\u00fcsste es das Gesetz \u00e4ndern. Der Bundesrat hat sich nach Vorliegen der Ergebnisse der Vernehmlassung entschieden, seine Haltung dem Parlament bzw. den Kommissionen f\u00fcr Umwelt, Raumplanung und Energie gegen\u00fcber zu formalisieren. Dadurch erh\u00e4lt das Parlament die M\u00f6glichkeit, ein anderes Vorgehen zu w\u00e4hlen.</p><p>2. Treu und Glauben bedeutet, dass sich die jeweils fraglichen Akteure, also auch Bundesrat und Parlament, loyal, vertrauensw\u00fcrdig und nicht widerspr\u00fcchlich verhalten und sich an Versprechen halten m\u00fcssen. Da der zweite Markt\u00f6ffnungsschritt trotz gesetzlicher Frist nicht als Automatismus geregelt ist, sondern von einem Parlamentsentscheid abh\u00e4ngig ist, konnte nie jemand davon ausgehen, dass eine vollst\u00e4ndige Liberalisierung zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert realisiert ist.</p><p>3. Der heutige Zustand ist f\u00fcr verschiedene Akteure, namentlich f\u00fcr KMU, nachteilig. F\u00fcr den Bundesrat war f\u00fcr seine Abw\u00e4gung die Gesamtbilanz der Vernehmlassung ausschlaggebend. Wie zu Frage 1 dargelegt, wird er sp\u00e4testens 2017 eine Standortbestimmung vornehmen.</p><p>4. Fristen (Inkraftsetzungs- und andere Fristen) in Verfassung und Gesetz sind f\u00fcr den Bundesrat bindend. Um eine Inkraftsetzungsfrist handelt es sich hier aber, wie gezeigt, nicht.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1471996800000)\/","SubmittedBy":"Nussbaumer Eric","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1471996800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1750803614030)\/","SubmissionDate":"\/Date(1465776000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5004,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Energie"}}