{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20161028,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20161028,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.1028","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Altersfreitod. Erg\u00e4nzung der Bet\u00e4ubungsmittelverordnung?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Eine Kammer des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat am 14. Mai 2013 im Urteil Gross gegen die Schweiz festgehalten, die schweizerische Rechtsordnung gebe \u00c4rzten keine Gewissheit, ob sie einer Person die erforderliche Dosis Natrium-Pentobarbital (NaP) f\u00fcr einen begleiteten Suizid verschreiben d\u00fcrfen, auch wenn die Person nicht schwerkrank ist. Zudem wurde darauf hingewiesen, das Bundesgerichtsurteil (BGE 133 I 58) sei in sich widerspr\u00fcchlich: Einerseits werde als Menschenrecht erkl\u00e4rt, \u00fcber Art und Zeitpunkt des eigenen Lebensendes zu entscheiden, anderseits daf\u00fcr aber eine medizinische Rechtfertigung verlangt. Konkret war einer betagten Frau mit Altersbeschwerden, aber ohne schwere Krankheit deswegen der Zugang zu NaP verwehrt worden. Das Urteil des EGMR sah darin den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gem\u00e4ss Artikel\u00a08 EMRK verletzt; es wurde nur aus formellen Gr\u00fcnden nicht rechtskr\u00e4ftig.</p><p>Es scheint sinnvoll, diese L\u00fccke im schweizerischen Recht zu schliessen, um eine neuerliche gerichtliche Auseinandersetzung bis vor Bundesgericht und wom\u00f6glich einen weiteren Strassburger Entscheid zu vermeiden.</p><p>Der Bundesrat hat am 9. Januar 2002 auf eine Anfrage Gross Andreas (01.1105) geantwortet, die Zahl der Suizidversuche k\u00f6nne jene der Suizide bis zu f\u00fcnfzigfach \u00fcbersteigen. Das bedeutet, dass auf bis zu 50 Suizidversuche \"nur\" ein gelungener Suizid entf\u00e4llt. Einsame Suizidversuche weisen demnach ein sehr hohes Risiko des Scheiterns auf. Gem\u00e4ss Suizidstatistik nehmen zudem Alterssuizide zu. Auch die beste Pr\u00e4vention wird daran kaum etwas \u00e4ndern. Wer sein Leben aus pers\u00f6nlich zureichenden und wohlbedachten Gr\u00fcnden beenden will, wird dies letztlich tun. Ohne Zugang zu einer sicheren und begleiteten M\u00f6glichkeit mit einer der bekannten Schweizer Organisationen bleibt f\u00fcr solche Personen nur der risikoreiche Weg des einsamen Suizids. Der Bundesrat k\u00f6nnte indessen den Alterssuizid verbindlich und in \u00dcbereinstimmung mit Artikel\u00a08 EMRK regeln.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, Artikel\u00a046 der Verordnung \u00fcber die Bet\u00e4ubungsmittelkontrolle mit einem Absatz\u00a04 zu erg\u00e4nzen, der \u00c4rzten erlaubt, Patientinnen und Patienten eine ausreichende Dosis NaP zu verschreiben, falls diese ihr Leben selbst mithilfe einer bestehenden Organisation beenden wollen und der Arzt dies f\u00fcr gerechtfertigt betrachtet?</p><p>2. Falls er Frage 1 negativ beantwortet, wie gedenkt er das Problem sonst zu l\u00f6sen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Grosse Kammer des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde von Frau Gross am 30. September 2014 f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Das Urteil der Kammer vom 14. Mai 2013 ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden und somit nicht mehr massgebend. Entsprechend l\u00e4sst sich daraus kein Handlungsbedarf ableiten.</p><p>Bundesrat und Parlament haben 2011 bzw. 2012 entschieden, auf eine ausdr\u00fcckliche Regelung der organisierten Suizidhilfe zu verzichten. Sie kamen zum Schluss, dass es mit den bestehenden gesetzlichen Regeln m\u00f6glich ist, Missbr\u00e4uche aufzudecken und zu verhindern. Zugleich wurde beschlossen, die Suizidpr\u00e4vention und Palliative Care zu f\u00f6rdern und so zur St\u00e4rkung des Selbstbestimmungsrechts beizutragen. Im Rahmen der damaligen profunden und lange w\u00e4hrenden Pr\u00fcfung hat der Bundesrat mit dem \"Erg\u00e4nzungsbericht zum Bericht Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf f\u00fcr den Bund\" vom Juli 2007 auch eingehend eine \u00c4nderung des Bet\u00e4ubungsmittelrechts untersucht. Er kam zum Schluss, dass die bestehenden Vorschriften zur Verschreibung und Abgabe von Natrium-Pentobarbitual (NaP) in letaler Dosis als ausreichend zu bewerten sind. Auch wenn diese Pr\u00fcfung prim\u00e4r auf eine einschr\u00e4nkendere Regelung zielte, kann sie weitestgehend auch f\u00fcr den vorliegenden Vorschlag herangezogen werden.</p><p>Eine \u00c4rztin oder ein Arzt kann nach geltendem Recht NaP verschreiben, wenn sie oder er die Voraussetzungen von Artikel\u00a011 Absatz\u00a01 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes (SR 812.121; Abgabe im Umfang der Notwendigkeit nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften) und Artikel\u00a046 Absatz\u00a01 der Verordnung \u00fcber die Bet\u00e4ubungsmittelkontrolle (BetmKV; SR 812.121.1; nach erfolgter Untersuchung des Patienten) einh\u00e4lt. Diese Regelung ist eingebettet in verfassungs-, berufs- und standes- sowie heilmittelrechtliche Vorgaben: Die \u00c4rztin oder der Arzt muss generell im Rahmen der Therapiefreiheit gem\u00e4ss den medizinischen Berufs- und Sorgfaltspflichten in jedem Einzelfall entscheiden, welches Arznei- bzw. Bet\u00e4ubungsmittel f\u00fcr die jeweilige Person zu verwenden ist. Auch mit Blick auf die zahlreichen Konstellationen im therapeutischen Alltag sowie den permanenten medizinisch-wissenschaftlichen Fortschritt verzichtet das Bet\u00e4ubungsmittelrecht auf eigenst\u00e4ndige Verschreibungsvorschriften, sondern verweist auf die jeweils geltenden rechtlichen und wissenschaftlichen Rahmenbedingungen. Die gew\u00fcnschte Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a046 BetmKV mit einer Vorschrift zur Verschreibung eines einzigen Arznei- bzw. Bet\u00e4ubungsmittels in einer spezifischen Situation w\u00fcrde daher eine \u00c4nderung sowohl des beschriebenen Normensystems als auch des Konzepts des Bet\u00e4ubungsmittelrechts darstellen.</p><p>2. Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf f\u00fcr eine neue gesetzliche Regelung zum \"Alterssuizid\". Er setzt sich jedoch nach wie vor f\u00fcr eine konsequente Umsetzung und Weiterverfolgung des Entscheides zur Suizidhilfe aus dem Jahr 2011 ein. So kommt beispielsweise den Themen Alterssuizidalit\u00e4t und Altersdepression im Rahmen der Arbeiten im Auftrag des Dialoges Nationale Gesundheitspolitik zur besseren Koordination der Pr\u00e4vention und Fr\u00fcherkennung von psychischen Erkrankungen sowie bei der Erarbeitung des Aktionsplanes zur Suizidpr\u00e4vention eine grosse Bedeutung zu. Zudem verfolgt der Bundesrat das Nationale Forschungsprogramm \"Lebensende\" (NFP 67), welches bis Ende 2018 l\u00e4uft, und die in Angriff genommenen Revisionsarbeiten der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften an den standesrechtlichen Richtlinien \"Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende\".</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1472256000000)\/","SubmittedBy":"Schelbert Louis","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1471996800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1236|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763109789557)\/","SubmissionDate":"\/Date(1465776000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5004,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Menschenrechte|Gesundheit"}}