{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163030,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163030,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3030","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Zusatzversicherer die Deckung der Leistungen auf Listenspit\u00e4ler beschr\u00e4nken k\u00f6nnen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Zusatzversicherer die Deckung der Leistungen auf Listenspit\u00e4ler beschr\u00e4nken und so von der Spitalplanung (gem\u00e4ss KVG) profitieren k\u00f6nnen, zulasten der Kantone, die die Kosten von 55 Prozent der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tragen, und im Widerspruch zur freien Arzt- und Spitalwahl, die in den Versicherungsvertr\u00e4gen versprochen wird?</p><p>2. Die neue Spitalfinanzierung zielt darauf ab, dass die Spit\u00e4ler (auf der Spitalliste gef\u00fchrt oder nicht) bei den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung miteinander in Wettbewerb treten. Die Wahl der Patientinnen und Patienten wird massgeblich dadurch beeinflusst, ob die Leistungen durch die Zusatzversicherung abgedeckt werden. Bef\u00fcrchtet der Bundesrat nicht, dass der Sinn und Zweck des KVG durch die restriktiven Praktiken der Zusatzversicherer untergraben wird?</p><p>3. Muss man den Schutz der Versicherten verst\u00e4rken, indem man die Privatversicherer dazu verpflichtet, sie vor dem Abschluss jeder Zusatzversicherung \u00fcber den Umfang der gedeckten Leistungen und insbesondere die daraus folgenden Einschr\u00e4nkungen bei der freien Arzt- und Spitalwahl transparent zu informieren?</p><p>4. Erlaubt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dass Privatversicherer sich in ihren allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen das Recht vorbehalten, jederzeit unilateral und ohne Vorwarnung festzulegen, bei welchen Spit\u00e4lern und \u00c4rztinnen und \u00c4rzten die Leistungen bezahlt werden? Wie muss das VAG gegebenenfalls erg\u00e4nzt werden, um dies zu verbieten?</p><p>5. Muss das VAG um ein ausdr\u00fcckliches Verbot falscher und irref\u00fchrender Werbung erg\u00e4nzt werden, um zu verhindern, dass ein Versicherer Kunden anlocken kann, indem er die freie Arzt- und Spitalwahl \u00fcberall in der Schweiz in den Vordergrund stellt, obwohl er nur die Kosten der Leistungen einer beschr\u00e4nkten Anzahl Spit\u00e4ler \u00fcbernimmt?</p><p>6. Muss man die Praxis der Versicherer gesetzlich regeln, ihre Versicherten vor einem Eingriff anzurufen und vor die Wahl zu stellen, die \u00c4rztin, den Arzt oder das Spital zu wechseln oder auf die ihnen laut Vertrag zustehende Deckung durch die Versicherung zu verzichten?</p>","ReasonText":"<p>Gewisse Praktiken von Unternehmen, die Zusatzversicherungen f\u00fcr die halbprivate oder private Abteilung anbieten, bringen ans Licht, dass die freie Arzt- und Spitalwahl nicht respektiert wird, mit der sich ebendiese Unternehmen r\u00fchmen, und dass das 2012 durch das KVG eingef\u00fchrte System der Spitalfinanzierung m\u00f6glicherweise missbraucht wird. Das VAG muss die einwandfreie Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Krankenzusatzversicherer garantieren und soll die Versicherten vor Missbrauch sch\u00fctzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Die Spitalwahl nach KVG bedeutet, dass die versicherten Personen unter den zugelassenen Spit\u00e4lern gem\u00e4ss der Spitalliste des Wohnkantons oder des Standortkantons (sogenannte Listenspit\u00e4ler) frei w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Erfolgt eine Hospitalisation ohne medizinischen Grund in einem Spital, das nicht auf der Liste des Wohnkantons steht, so \u00fcbernehmen bei station\u00e4rer Behandlung die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Wohnkanton die Verg\u00fctung anteilm\u00e4ssig h\u00f6chstens nach dem Tarif, der f\u00fcr ein Listenspital des Wohnkantons gilt. Ob eine allf\u00e4llige Differenz durch die Zusatzversicherung getragen werden muss, wird im KVG nicht geregelt. Im Gegensatz zur OKP gilt in der Zusatzversicherung das Prinzip der Privatautonomie und damit der Vertragsfreiheit. Die Zusatzversicherer sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei, ihre Leistungen im Vergleich zur OKP zu erweitern oder allenfalls auch einzuschr\u00e4nken. Trotzdem haben Zusatzversicherungen neben ihrer privatrechtlichen Ausgestaltung auch eine Schnittstelle zum Sozialversicherungsrecht. Eine tiefgreifende Reform wie die KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung zieht denn auch eine Umsetzungs- und \u00dcbergangsphase nach sich. Um die Auswirkungen der Revision auf die Kosten des Versorgungssystems zuverl\u00e4ssig beurteilen zu k\u00f6nnen, muss das neue Finanzierungssystem aber stabiler etabliert sein, und es m\u00fcssen l\u00e4ngere Datenreihen zur Verf\u00fcgung stehen. Da diese fehlen, l\u00e4sst sich gegenw\u00e4rtig nichts \u00fcber einen allf\u00e4lligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sagen. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit sowie die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma) beobachten aber die Entwicklung und stehen im engen und regelm\u00e4ssigen Austausch mit den involvierten Akteuren.</p><p>3./5. Das Bundesgesetz \u00fcber den Versicherungsvertrag (VVG) verpflichtet den Versicherer, die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss \u00fcber den wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren, wie z. B. die versicherten Risiken oder den Umfang des Versicherungsschutzes (vgl. Art. 3 VVG). Zudem verbietet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dem Versicherer, unrichtige oder irref\u00fchrende Angaben u. a. \u00fcber seine Leistungen (vgl. Art. 3 Bst. b UWG) zu machen.</p><p>Der Bundesrat erachtet diese gesetzlichen Grundlagen als ausreichend.</p><p>4. Gest\u00fctzt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) pr\u00fcft die Finma die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Tarife in der Krankenzusatzversicherung. Best\u00fcnden in den AVB missbr\u00e4uchliche Regelungen zuungunsten der versicherten Personen, w\u00fcrde die Finma die Genehmigung verweigern. Missbr\u00e4uchlich sind etwa Regeln, die gegen zwingendes Recht (etwa das VVG oder das UWG) verstossen, oder solche, die eine der Natur des Vertrages erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen (vgl. Art. 117 der Aufsichtsverordnung, AVO). Ob eine Regelung beispielsweise zur einseitigen Vertragsanpassung als missbr\u00e4uchlich gelten muss oder nicht, l\u00e4sst sich jedoch pauschal nicht beantworten. Es bedarf einer genauen Pr\u00fcfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens konkret vorgelegter AVB. Die Beh\u00f6rde verf\u00fcgt also heute schon \u00fcber Instrumente, um im Bereich der Krankenzusatzversicherung Missbr\u00e4uchen den Riegel zu schieben, weshalb auch hier kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.</p><p>6. Der Finma stehen bereits heute gest\u00fctzt auf das VAG und die AVO ausreichende aufsichtsrechtliche Mittel zur Verf\u00fcgung, um im Falle von jeglichem missbr\u00e4uchlichen Verhalten von Versicherungsunternehmen einzuschreiten. Es w\u00e4re daher nicht sachgerecht, einzelne missbr\u00e4uchliche Verhaltensweisen im Gesetz festzuhalten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1462320000000)\/","SubmittedBy":"Clottu Raymond","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1466121600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690522822937)\/","SubmissionDate":"\/Date(1456876800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5002,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}