{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163082,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163082,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3082","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Weite, wenn nicht gar exzessive Auslegung von Artikel 30 Absatz 1bis RPV durch das Bundesamt f\u00fcr Raumentwicklung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Gr\u00fcnde darzulegen, die f\u00fcr die Versch\u00e4rfung des Schutzes von Fruchtfolgefl\u00e4chen (FFF) in der Raumplanungsverordnung (RPV) sprachen, und zu der Auslegung von Artikel\u00a030 Absatz\u00a01bis RPV durch das Bundesamt f\u00fcr Raumentwicklung (ARE) Stellung zu nehmen, um schnell eine L\u00f6sung zu erzielen, die im Einklang steht mit den Grunds\u00e4tzen des neuen Raumplanungsgesetzes (RPG), die von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten festgesetzt und an der Abstimmung vom 3. M\u00e4rz 2013 vom Volk best\u00e4tigt wurden.</p>","ReasonText":"<p>Drei kantonale Entscheide, die Einzonung von Bauland in zwei Gemeinden in der Agglomeration Delsberg zu genehmigen, wurden vor Kurzem vom ARE gerichtlich angefochten. Die Beschwerden st\u00fctzen sich im Wesentlichen auf die Nichteinhaltung von Artikel\u00a030 Absatz\u00a01bis RPV, wo die Zuweisung von Fruchtfolgefl\u00e4chen zu Bauzonen geregelt ist. Gem\u00e4ss dieser Bestimmung d\u00fcrfen Fruchtfolgefl\u00e4chen nur eingezont werden, wenn:</p><p>a. ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgefl\u00e4chen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und</p><p>b. sichergestellt wird, dass die beanspruchten Fl\u00e4chen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.</p><p>Es stellt sich jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem RPG. Diese Bestimmung beschr\u00e4nkt n\u00e4mlich die Zuweisung von als FFF betrachtetem Boden zu Bauzonen drastisch, w\u00e4hrend das RPG den Schutz der FFF nur als eines von verschiedenen Interessen nennt, die bei der Interessenabw\u00e4gung bei der Genehmigung eines Nutzungsplans ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Ausserdem hat diese Bestimmung zur Folge, dass die FFF und die anderen B\u00f6den unterschiedlich behandelt werden; wenn FFF f\u00fcr den Bau bestimmt sind, ist es Vorschrift, dass sie stark verdichtet werden, auch wenn dies im Hinblick auf die anderen Ziele und Grunds\u00e4tze der Raumplanung nicht sinnvoll ist (z. B. die Verdichtung der Siedlungsfl\u00e4che in der N\u00e4he von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln). Nun aber geht diese Pflicht, die eingezonten FFF so dicht wie m\u00f6glich zu bebauen, nicht aus dem RPG hervor, ganz im Gegenteil.</p><p>Wenn die RPV schon das \u00fcberschreitet, was das RPG erlaubt, scheint die Auslegung des ARE in seinem erl\u00e4uternden Bericht vom Mai 2014 eindeutig contra legem zu sein. So entspricht es f\u00fcr das ARE nach dem jetzigen Kenntnisstand nicht einer optimalen Nutzung, wenn FFF f\u00fcr den Bau von Einfamilienh\u00e4usern bestimmt werden. Dies bedeutet, dass der Bau von neuen Einfamilienh\u00e4usern verboten ist in Gemeinden, die von FFF umgeben sind (im Flachland oft der Fall), von dem Moment an, an dem sie keine freien Baugrundst\u00fccke mehr haben, und dass der Bau von Einfamilienh\u00e4usern in Gemeinden beg\u00fcnstigt wird, die nicht von FFF betroffen sind (haupts\u00e4chlich Gemeinden in den h\u00f6her gelegenen Gebieten), was selbstverst\u00e4ndlich vom Standpunkt der Siedlungsentwicklung aus gesehen nicht sinnvoll ist.</p><p>Der Bundesgesetzgeber wollte aber nie so weit gehen beim Schutz der FFF. \u00dcbrigens wurde dieser Aspekt aus den laufenden Arbeiten an der zweiten Etappe der Revision des RPG (RPG2) herausgenommen. Dennoch entsprechen die Bestimmungen der RPV \u00fcber den Schutz der FFF dem Geist des ersten, aufgegebenen Entwurfes zum RPG2. Es scheint also, dass bei der Aufnahme von Artikel\u00a030 Absatz\u00a01bis RPV bereits einer eventuellen Gesetzesrevision vorgegriffen wurde. Dies umso mehr, als das ARE sich f\u00fcr eine sehr strikte Auslegung dieser Bestimmung entschieden hat und sie h\u00e4ufig anwendet, um Planungsprojekte zu blockieren, die von grosser Bedeutung sind f\u00fcr die r\u00e4umliche Entwicklung gewisser Gemeinden. Das st\u00f6rt unsere Vorstellung von der Normenhierarchie.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, uns die Gr\u00fcnde darzulegen, die f\u00fcr die Versch\u00e4rfung des Schutzes von FFF in der RPV sprachen, und uns seine Haltung zu der Auslegung des ARE von Artikel\u00a030 Absatz\u00a01bis RPV mitzuteilen. Ziel ist, schnell eine L\u00f6sung zu finden, die im Einklang steht mit den Grunds\u00e4tzen des neuen RPG, die von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten festgesetzt und an der Abstimmung vom 3. M\u00e4rz 2013 vom Volk best\u00e4tigt wurden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Rahmen der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) hat der Gesetzgeber den Schutz der Fruchtfolgefl\u00e4chen deutlich verst\u00e4rkt. Zum einen hat er den Planungsgrundsatz, wonach der Landwirtschaft gen\u00fcgende Fl\u00e4chen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben sollen, ausdr\u00fccklich mit dem Hinweis erg\u00e4nzt, dass dies insbesondere auch f\u00fcr die Fruchtfolgefl\u00e4chen gelte (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Sodann hat er dem Aspekt des Erhalts der Fruchtfolgefl\u00e4chen dadurch ein h\u00f6heres Gewicht als bisher beigemessen, dass er diesen im Zusammenhang mit den materiellen Kriterien, denen neue Bauzonen gen\u00fcgen m\u00fcssen, ausdr\u00fccklich genannt hat (Art. 15 Abs. 3 RPG). Diese St\u00e4rkung des Schutzes der Fruchtfolgefl\u00e4chen bedeutet nicht, dass diese in keinem Fall mehr f\u00fcr Einzonungen beansprucht werden d\u00fcrfen. Verlangt wird nun aber, dass solche Einzonungen einem gen\u00fcgend gewichtigen Interesse dienen m\u00fcssen und dass dabei die jeweilige Beanspruchung der Fruchtfolgefl\u00e4chen m\u00f6glichst minimiert wird.</p><p>Indem der Bundesrat in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) materielle Kriterien festgelegt hat, denen Einzonungen gen\u00fcgen m\u00fcssen, die Fruchtfolgefl\u00e4chen beanspruchen (Art. 30 Abs. 1bis RPV), hat er sich somit nicht \u00fcber die Vorgaben des RPG hinweggesetzt, sondern diese vielmehr angemessen umgesetzt. Mit Artikel\u00a030 Absatz\u00a01bis Buchstabe\u00a0a RPV, wonach das Ziel solcher Einzonungen auch aus Sicht des Kantons wichtig sein muss, wird sichergestellt, dass sie einem gen\u00fcgend gewichtigen Interesse dienen. Mit Buchstabe\u00a0b, der verlangt, dass die beanspruchten Fl\u00e4chen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden, wird eine Minimierung der betreffenden Fl\u00e4chenbeanspruchung bezweckt: Wenn Fruchtfolgefl\u00e4chen schon f\u00fcr einen landwirtschaftsfremden Zweck umgenutzt werden, dann soll diese Nutzung jedenfalls m\u00f6glichst dicht sein, damit das Ausmass der Fl\u00e4chenbeanspruchung so gering wie m\u00f6glich ausf\u00e4llt. Einfamilienhauszonen entsprechen in diesem Sinne nicht einer optimalen Nutzung nach dem Stand der Erkenntnisse. Sie werden daher in Zukunft in der Regel auf Fruchtfolgefl\u00e4chen ausgeschlossen sein. Allerdings k\u00f6nnen sie auch auf den weiteren Kulturlandfl\u00e4chen nicht ohne Weiteres zugelassen werden, zumal die Sicherung des f\u00fcr die Landwirtschaft erforderlichen Kulturlandes ein Kernanliegen des RPG darstellt.</p><p>Angesichts des anhaltenden Verlusts an Kulturland generell und der Fruchtfolgefl\u00e4chen im Besonderen erachtet der Bundesrat eine St\u00e4rkung des Schutzes dieser Ressourcen weiterhin als n\u00f6tig. Bei den Fruchtfolgefl\u00e4chen wird zudem die Reserve \u00fcber dem gem\u00e4ss Sachplan einzuhaltenden Mindestumfang immer kleiner, und einzelne Kantone halten den ihnen zugeteilten Mindestumfang bereits nicht mehr ein. In Absprache mit den Kantonen hat das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation daher eine Arbeitsgruppe eingesetzt zur \u00dcberarbeitung des Sachplans Fruchtfolgefl\u00e4chen von 1992. Das Thema Schutz der Fruchtfolgefl\u00e4chen wurde daher aus der Vorlage zur zweiten Etappe der Teilrevision des RPG herausgel\u00f6st.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1462924800000)\/","SubmittedBy":"Seydoux-Christe Anne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1464652800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690522580123)\/","SubmissionDate":"\/Date(1458000000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5002,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Raumplanung und Wohnungswesen"}}