{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163234,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163234,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3234","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"F\u00fcr eine wirksame und effektive Bek\u00e4mpfung des Terrorismus. Pr\u00e4zisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Milit\u00e4rdienstes und der Anwerbung dazu","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das StGB wie folgt zu erg\u00e4nzen:</p><p>1. Wer jemanden zugunsten einer ausl\u00e4ndischen Macht in einer milit\u00e4rischen oder milit\u00e4r\u00e4hnlichen Einrichtung anwirbt, einer solchen Einrichtung zuf\u00fchrt oder selber teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft.</p><p>2. Der Versuch ist strafbar.</p><p>3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht.</p>","ReasonText":"<p>Diese Motion wird erneut eingereicht, da die Motion 14.3223, \"Pr\u00e4zisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Milit\u00e4rdienstes und der Anwerbung dazu\", zwei Jahre nicht behandelt wurde. In diesen zwei Jahren hat sich die Brisanz der Thematik durch Terroranschl\u00e4ge in Europa und eine weitere Zunahme von Schweizer Dschihadisten dramatisch versch\u00e4rft. Im totalen Gegensatz zur Bundesratsantwort auf die nun ohne Abstimmung oder Debatte abgeschriebene Motion 14.3223 machen die beiden Berichte der Task-Force Tetra \u00fcber die Bek\u00e4mpfung des dschihadistisch motivierten Terrorismus in der Schweiz klar, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht gen\u00fcgen, um effektiv gegen Terroristen vorzugehen. So steht z. B. auf Seite 18 vom Bericht 1:</p><p>\"Gem\u00e4ss aktueller Rechtsprechung gen\u00fcgt die alleinige Absichtsbekundung, im Ausland f\u00fcr eine dschihadistische Gruppe k\u00e4mpfen zu wollen, nicht, um nach Artikel\u00a0260ter StGB ein Strafverfahren wegen Beteiligung an oder Unterst\u00fctzung einer kriminellen Organisation einzuleiten. Entsprechend h\u00e4ngen die aktuell in der Schweiz angewandten Massnahmen von der freiwilligen Mitwirkung der einzubeziehenden Person ab ... Mit der pr\u00e4ventiven Ansprache verf\u00fcgen die Schweizer Beh\u00f6rden nur \u00fcber ein einziges, punktuelles Mittel, um der Radikalisierung entgegenzuwirken, die zur Abreise in ein Konfliktgebiet f\u00fchren kann.\"</p><p>Die strafrechtliche Schweizer Antwort auf den Terror basiert also mangels strafrechtlicher M\u00f6glichkeiten auf freiwilligen, unverbindlichen Gespr\u00e4chen mit Terroristen. Das ist eine prek\u00e4re Verkennung der realen Gef\u00e4hrdung, welche der Terror ausmacht. Auch der aktuelle IS-Prozess am Bundesstrafgericht, wo heute ein Urteil erwartet wird, zeigt: Das Strafrecht muss im Kampf gegen den Terror versch\u00e4rft und ausgeweitet werden. Zahlreiche Rechtsl\u00fccken, welche nur Terroristen helfen, sind heute bekannt. Eine Verurteilung nach dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel\u00a0260ter StGB f\u00e4llt gerade bei den Dschihadismus-Reisenden wegen Absatz\u00a03 regelm\u00e4ssig weg: Strafbar ist eine Tat nur, wenn die Organisation ihre verbrecherische T\u00e4tigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz aus\u00fcbt oder auszu\u00fcben beabsichtigt.</p><p>Deshalb gilt nach wie vor die Begr\u00fcndung der Motion 14.3223:</p><p>\"Bei einer R\u00fcckkehr in die Schweiz gelten diese Terrork\u00e4mpfer als besonders gef\u00e4hrlich, da sie kampferfahren und noch radikalisierter zur\u00fcckkehren und auch vor Gewalt und Terror im Inland nicht zur\u00fcckschrecken. Dies muss unterbunden werden. Wer zur\u00fcckkehren will, soll hart bestraft werden. Nur so lassen sich noch mehr in der Schweiz wohnhafte Terrork\u00e4mpfer - unabh\u00e4ngig von ihrer Nationalit\u00e4t - verhindern.\" Auch wer ohne milit\u00e4rische Befehlsgewalt einen Terrorakt ver\u00fcbt, versucht, finanziert, mithilft oder dazu aufruft muss die volle H\u00e4rte des Gesetzes sp\u00fcren.</p><p>\"Die Beh\u00f6rden brauchen dringend eine klare und abgesicherte Handhabung gegen entsprechende Terrork\u00e4mpfer. Ohne Ausweitung der Anwendbarkeit des bestehenden S\u00f6ldnerverbots wird es nie zu einer Verurteilung kommen. Nicht nur der Versuch soll neu unter Strafe gestellt werden. Ob jemand einer milit\u00e4rischen Befehlsgewalt unterliegt, ist im konkreten Einzelfall alles andere als klar. Jeder Angeklagte wird sagen, er sei niemandem unterstanden und habe aus eigenem Willen und aus eigener \u00dcberzeugung gek\u00e4mpft. Unter welchen Umst\u00e4nden Terror- und Oppositionsgruppen darunterfallen, ist nicht eindeutig. Es braucht daher eine Pr\u00e4zisierung und Erg\u00e4nzung [der bestehenden Gesetzgebung].\"</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt es bereits heute, mit den erforderlichen Mitteln gegen terroristische Bedrohung wirksam vorzugehen, entsprechende strafbare Handlungen zu verhindern sowie Straftaten in einem fr\u00fchen Stadium, auch vor Begehung eines konkreten Terroraktes, zu bestrafen. Vielbeachtete gerichtliche Verurteilungen in den vergangenen Monaten, so etwa durch das Bundesstrafgericht am 18. M\u00e4rz 2016 wegen Unterst\u00fctzung einer und Beteiligung an einer terroristischen Organisation, zeugen von den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen und den entsprechenden M\u00f6glichkeiten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde, auch T\u00e4tigkeiten im Vorfeld von terroristischen Akten zu verfolgen und zu bestrafen. Aus dem gesetzlichen Instrumentarium zu erw\u00e4hnen sind insbesondere der Verbrechens-Tatbestand des Bundesgesetzes \u00fcber das Verbot der Gruppierungen \"Al-Qaida\" und \"Islamischer Staat\" sowie verwandter Organisationen (Art. 2; SR 122), welcher neben der Beteiligung auch die Unterst\u00fctzung, F\u00f6rderung, Anwerbung und Propaganda f\u00fcr solche Organisationen unter Strafe stellt, der Straftatbestand gegen kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter des Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0) sowie die Strafnorm gegen die Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB). Daneben verf\u00fcgt der geltende Artikel\u00a094 des Milit\u00e4rstrafgesetzes (SR 321.0), welcher den fremden Milit\u00e4rdienst unter Strafe stellt, \u00fcber einen weiten Anwendungsbereich. Nicht nur der Eintritt eines schweizerischen Staatsangeh\u00f6rigen in eine regul\u00e4re Truppe oder andere bewaffnete Gruppierung, sondern auch die Anwerbung, unabh\u00e4ngig von der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Anwerbenden, werden bestraft. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.</p><p>Angesichts der Entwicklung der vergangenen Jahre im Bereich der Reisen mit terroristischem Hintergrund wird zurzeit, gem\u00e4ss den bundesr\u00e4tlichen Zielen f\u00fcr das Jahr 2016 (Ziel 14), eine Vorlage ausgearbeitet zur Umsetzung von zwei \u00dcbereinkommen des Europarates aus den Jahren 2005 sowie 2015 \u00fcber die Terrorismuspr\u00e4vention. In diesem Rahmen werden unter anderem auch neue spezifische Strafnormen gegen die Ausbildung und Rekrutierung f\u00fcr terroristische Zwecke gepr\u00fcft.</p><p>Terrorismus kann allerdings nicht allein mittels gesetzgeberischer Massnahmen bek\u00e4mpft werden. Ein effizienter Kampf setzt den Einsatz von gen\u00fcgend Ressourcen voraus. Entsprechend hat der Bundesrat am 18. Dezember 2015 beschlossen, 86 neue Stellen im Bereich Terrorismusbek\u00e4mpfung zu schaffen.</p><p>Der in der Motion vorgeschlagene Gesetzeswortlaut w\u00fcrde im \u00dcbrigen die gew\u00fcnschte Wirkung verfehlen: Ein generelles Unter-Strafe-Stellen der Anwerbung f\u00fcr eine milit\u00e4rische ausl\u00e4ndische Einrichtung, unabh\u00e4ngig vom Begehungsort, betr\u00e4fe auch die legale Rekrutierung f\u00fcr regul\u00e4re Streitkr\u00e4fte. Aufgrund des in der vorgeschlagenen Bestimmung statuierten Universalit\u00e4tsprinzips w\u00e4re der Schweizer Strafrichter damit auch zust\u00e4ndig f\u00fcr die aufwendige Verfolgung von an sich rechtm\u00e4ssigen Auslandtaten ohne Bezug zu unserem Land. Bundesrat und Parlament haben von einer solchen Ausweitung der Zust\u00e4ndigkeit aus guten Gr\u00fcnden stets abgesehen.</p><p>Der Bundesrat erachtet damit den in der Motion vorgeschlagenen neuen Gesetzesartikel weder als notwendig noch als sachgerecht f\u00fcr einen gezielten Kampf gegen den Terrorismus und seine Vorbereitungshandlungen. Das geltende Recht stellt bereits heute eine wirksame und verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Grundlage f\u00fcr die Pr\u00e4vention und Bek\u00e4mpfung solcher Straftaten dar. Laufende Gesetzgebungsprojekte ber\u00fccksichtigen die aktuelle Entwicklung in der Terrorismusbek\u00e4mpfung.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1462924800000)\/","SubmittedBy":"Reimann Lukas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1519776000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1690555881130)\/","SubmissionDate":"\/Date(1458259200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5002,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Strafrecht"}}