{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163253,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163253,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3253","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Festlegung des Gew\u00e4sserraumes in landwirtschaftlichen Gebieten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Auf den 1. Januar 2016 ist die aktuelle Gew\u00e4sserschutzverordnung (GSchV) in Kraft gesetzt worden. Damit ist auch das Vorgehen f\u00fcr die Festlegung des Gew\u00e4sserraumes gesetzlich geregelt.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass mit der minimalen Festlegung des Gew\u00e4sserraumes auf 11 Meter und der neuen Messweise des Abstandes bei der Direktzahlungsverordnung die Verwendung von D\u00fcnger und Pflanzenschutzmitteln n\u00e4her zum Gew\u00e4sser m\u00f6glich ist als bisher und dass damit der bisher erzielte Schutz der Gew\u00e4sser vermindert wird?</p><p>2. Ist er bereit, die zust\u00e4ndigen Amtsstellen zu beauftragen, das Merkblatt \"Gew\u00e4sserraum und Landwirtschaft\" so anzupassen, dass der bisherige Schutz gew\u00e4hrleistet bleibt, und sicherzustellen, dass aufgrund der neuen Messweise keine Verschlechterung des Gew\u00e4sserschutzes eintritt? </p><p>3. Ist er bereit, die Harmonisierung der Abstandsbestimmungen vorzuschreiben und damit zu gew\u00e4hrleisten, dass nicht drei Zonen festgelegt werden m\u00fcssen? </p><p>4. Ist er bereit, die Chemikalien-RRV zu verbessern und den geforderten beidseitigen Abstand von je 3 auf 6 Meter zu erh\u00f6hen?</p>","ReasonText":"<p>Die Kantone sind verpflichtet, bis Ende 2018 f\u00fcr die Gew\u00e4sser den Gew\u00e4sserraum festzulegen (GSchG, GSchV). Bei Gew\u00e4ssern im Landwirtschaftsgebiet mit einer Gerinnesohlenbreite kleiner als 2 Meter ergibt dies Schwierigkeiten beim Vollzug, dies wegen unterschiedlicher Festlegungen in der ChemRRV, der DZV und neu in GSchG und GSchV. Die DZV verlangt einen Pufferstreifen von je 6 Metern beidseitig, die ChemRRV einen von je 3 Metern, und f\u00fcr den Gew\u00e4sserraum (GSchG, GSchV) ist eine minimale Gesamtbreite von 11 Metern vorgegeben. </p><p>Wenn der Gew\u00e4sserraum auf die minimal geforderten 11 Meter festgelegt wird, ist der Gew\u00e4sserraum mindestens 2 bis 4 Meter weniger breit als die von der DZV verlangten Pufferzonen. Von den Fliessgew\u00e4ssern im Mittelland weisen mehr als 60 Prozent eine Sohlenbreite von weniger als 2 Metern auf. Bei enger Auslegung des Gew\u00e4sserraumes k\u00f6nnte dieser \u00fcberall auf die minimale Breite von 11 Metern festgesetzt werden. Dann m\u00fcsste dort, wo der Anspruch auf Direktzahlungen gemacht wird, ein weiterer Bereich definiert werden.</p><p>Wenn der Gew\u00e4sserraum so festgelegt wird, dass er mit den von der DZV verlangten Pufferzonen \u00fcbereinstimmt, ergeben sich keine Differenzen zwischen den Direktzahlungsanforderungen und den Anforderungen bez\u00fcglich Gew\u00e4sserraum.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Vorgehen f\u00fcr die Festlegung des Gew\u00e4sserraumes ist bereits seit 2011 gesetzlich geregelt (1. Januar 2011 Inkrafttreten der \u00c4nderung des Gew\u00e4sserschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, GSchG, SR 814.20; 1. Juni 2011 Inkrafttreten der \u00c4nderung der Gew\u00e4sserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, GSchV, SR 814.201). Der Gew\u00e4sserraum besteht aus dem Raum f\u00fcr eine nat\u00fcrliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er darf h\u00f6chstens extensiv bewirtschaftet werden, und die Erstellung neuer Anlagen ist weitgehend unzul\u00e4ssig. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Die Beh\u00f6rde hat somit einen gewissen Spielraum, den Gew\u00e4sserraum an die Gegebenheiten im Umfeld des Gew\u00e4ssers anzupassen (z. B. bei Geb\u00e4uden, Strassen, Fruchtfolgefl\u00e4chen). Nachteil dieser Flexibilit\u00e4t ist aber, dass die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV, SR 814.81) und der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) nach wie vor n\u00f6tig sind, um die Gew\u00e4sser \u00fcberall vor Stoffeintr\u00e4gen zu sch\u00fctzen. Situationsspezifisch kommt jeweils die gr\u00f6ssere Abstandsvorschrift zum Tragen.</p><p>Zur Kl\u00e4rung von Fragen, die bei der Umsetzung der Bestimmungen zum Gew\u00e4sserraum im Landwirtschaftsgebiet aufgetreten sind, und zur F\u00f6rderung eines einheitlichen Vollzugs wurde zun\u00e4chst von den Bundes\u00e4mtern f\u00fcr Umwelt (Bafu), Landwirtschaft (BLW) und Raumentwicklung (ARE) in Zusammenarbeit mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und der Landwirtschaftsdirektoren-Konferenz (LDK) das Merkblatt \"Gew\u00e4sserraum und Landwirtschaft\" (2014) erarbeitet und publiziert. Es beschreibt unter anderem eine Harmonisierung der Abstandsvorschriften von GSchV, ChemRRV und DZV bez\u00fcglich der Messweise relativ zum Gew\u00e4sser, welche im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 im Jahr 2013 beschlossen wurde. Seit der Annahme der Motion der UREK-S 15.3001, \"Schaffung von Handlungsspielraum in der Gew\u00e4sserschutzverordnung\", beschreiten die BPUK und das Bafu gemeinsam den Weg der Anpassung der GSchV. Eine erste Tranche neuer Bestimmungen ist auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Diese verankert einige der erarbeiteten L\u00f6sungen aus dem Merkblatt \"Gew\u00e4sserraum und Landwirtschaft\" in der GSchV. Eine zweite Tranche der Anpassung der GSchV ist in Erarbeitung. Die entsprechende Vernehmlassung wird voraussichtlich im Mai 2016 er\u00f6ffnet. Die \u00c4nderungen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten.</p><p>1. Die neue Messweise stellt eine Etappe der Harmonisierung der Abstandsvorschriften von GSchV, ChemRRV und DZV dar und wurde mit \u00c4nderungen der entsprechenden Vorschriften im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Neu werden alle Abst\u00e4nde ab Uferlinie gemessen, w\u00e4hrend bisher die \"Pufferstreifen\" ab B\u00f6schungsoberkante ermittelt wurden. Bez\u00fcglich D\u00fcnger hat dies f\u00fcr Gew\u00e4sser, an denen der Gew\u00e4sserraum ausgeschieden wurde, in aller Regel keine Auswirkungen. Hingegen kann bei kleinen Gew\u00e4ssern (weniger als 2 Meter Sohlbreite) - unabh\u00e4ngig von der Gew\u00e4sserraumausscheidung - der insgesamt vor Pflanzenschutzmitteln gesch\u00fctzte Bereich etwas kleiner werden, und zwar um die Differenz zwischen den beiden B\u00f6schungsoberkanten und Uferlinien. Dies ist vor allem im Ackerland relevant. Im Gr\u00fcnland sind - unabh\u00e4ngig von der Lage im Gew\u00e4sserraum - nur Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen m\u00f6glich, dies zudem nur ausserhalb eines 3 Meter breiten Streifens entlang des Gew\u00e4ssers und nur wenn eine mechanische Bek\u00e4mpfung mit angemessenem Aufwand nicht m\u00f6glich ist. Der nichtged\u00fcngte Bereich wird lediglich bei kleinen Gew\u00e4ssern, f\u00fcr die ausdr\u00fccklich und zul\u00e4ssigerweise auf die Ausscheidung des Gew\u00e4sserraums verzichtet wurde, etwas kleiner. Bei gr\u00f6sseren Gew\u00e4ssern werden die Abstandsvorschriften nach ChemRRV und DZV vom Gew\u00e4sserraum \u00fcberlagert.</p><p>2. Mit der Anpassung der GSchV auf den 1. Januar 2016 wurden einige der erarbeiteten L\u00f6sungen aus dem Merkblatt \"Gew\u00e4sserraum und Landwirtschaft\" auf Verordnungsstufe verankert. Eine weitere Anpassungstranche der GSchV ist in Erarbeitung. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird das Merkblatt \u00fcberarbeitet.</p><p>3. Nach Festlegung des Gew\u00e4sserraumes fallen die von der ChemRRV geforderten Pufferstreifen von 3 Meter Breite in den Gew\u00e4sserraum und stellen somit in der Regel keine eigene Grenze mehr dar. Bei Gew\u00e4ssern mit einer nat\u00fcrlichen Gerinnesohlbreite von weniger als 2 Metern kann es noch zwei Gew\u00e4sserabst\u00e4nde geben: den Gew\u00e4sserraum mit der m\u00f6glichen Nutzung als Biodiversit\u00e4tsf\u00f6rderfl\u00e4che (ohne D\u00fcnger und Pflanzenschutzmittel ausser Einzelstockbehandlung ausserhalb eines 3 Meter breiten Streifens, sofern eine mechanische Bek\u00e4mpfung mit angemessenem Aufwand nicht m\u00f6glich ist) und den mindestens einzuhaltenden Abstand von 6 Metern bez\u00fcglich des Pflanzenschutzmitteleinsatzes nach der DZV. Die BPUK f\u00fchrt den Evaluationsprozess der Ausscheidung des Gew\u00e4sserraumes weiter und kl\u00e4rt mit einer Umfrage bei den Kantonen einen allf\u00e4lligen Harmonisierungsbedarf ab.</p><p>4. Der Bundesrat ist weiterhin bestrebt, L\u00f6sungen f\u00fcr einen guten Schutz der Gew\u00e4sser vor Eintr\u00e4gen zu finden. Ob daf\u00fcr Anpassungen der ChemRRV erforderlich und zweckf\u00fchrend sind, ist gegenw\u00e4rtig offen. So w\u00fcrde beispielsweise die Problematik der festgestellten hohen Pestizidkonzentrationen in kleinen Gew\u00e4ssern dadurch nicht gel\u00f6st, da aufgrund der DZV teilweise bereits ein 6-Meter-Abstand f\u00fcr Pflanzenschutzmittel zum Tragen kommt. Die Problematik soll im Rahmen des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, der aktuell erarbeitet wird, angegangen werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1462924800000)\/","SubmittedBy":"Jans Beat","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1466121600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1763103596177)\/","SubmissionDate":"\/Date(1458259200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5002,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Landwirtschaft"}}