{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163307,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163307,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3307","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Modelle der Familienbesteuerung. Ausgewogene Besteuerung getrenntlebender Eltern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat will im Jahr 2016 einen Richtungsentscheid bei der Ehepaarbesteuerung treffen. In diesem Zusammenhang stellen sich auch bei der Besteuerung von Eltern ohne gemeinsamen Haushalt Fragen. </p><p>So muss der steuerrechtliche Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel und des neuen Kindesunterhalts \u00fcberpr\u00fcft werden. Beispielsweise kommt es auch bei gemeinsamer Sorge nicht selten vor, dass eine Elternperson (meist die Mutter) die Betreuung alleine \u00fcbernimmt, die andere Person aber keine Alimente zahlt. In diesen F\u00e4llen k\u00f6nnen gem\u00e4ss Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) beide den halben Kinderabzug und den halben Versicherungsabzug beanspruchen. Diese Regelung erscheint nicht sachgerecht, belastet sie doch die doppeltbelastete alleinerziehende Person zus\u00e4tzlich.</p><p>Die Besteuerung der Alimente f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder widerspricht dem Grundsatz, dass Leistungen in Erf\u00fcllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten bei der empfangenden Person steuerfrei sind und von der zahlenden Person nicht in Abzug gebracht werden k\u00f6nnen, der bei verheirateten Eltern und Alimentenzahlungen f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder in Ausbildung gilt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welcher Anpassungsbedarf besteht beim DBG und beim Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) im Zusammenhang mit den revidierten Bestimmungen zur elterlichen Sorge und dem Kindesunterhalt?</p><p>2. Nach welchen Kriterien wird die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit getrenntlebender Eltern beurteilt? Wie wird dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass zwischen Alleinstehenden mit Kindern und Paaren mit Kindern nicht die gleichen Belastungsrelationen angewendet werden k\u00f6nnen wie zwischen kinderlosen Alleinstehenden und Paaren, da das Fehlen einer Elternperson im Einelternfamilien-Haushalt nur zu wenig Ersparnissen f\u00fchrt und andererseits die direkten und indirekten Kinderkosten wegen des Skaleneffekts bei der Einelternfamilie mehr zu Buch schlagen?</p><p>3. Wie wirken sich die geltenden Regelungen der Besteuerung der Alimente f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder und der Alimente f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder in Ausbildung auf die H\u00f6he der Steuern aus, die die beiden Eltern zu bezahlen haben? </p><p>4. Welche Modelle der Besteuerung von nicht miteinander verheirateten, getrenntlebenden Eltern und der Besteuerung der Alimente f\u00fcr minderj\u00e4hrige und f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder in Ausbildung gibt es als Alternativen zur geltenden Regelung?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Verheiratete Eltern nehmen die elterliche Sorge grunds\u00e4tzlich gemeinsam wahr. Kommt es zur richterlichen Trennung oder zur Scheidung, bel\u00e4sst das Zivilgericht in der Regel die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam. Unverheiratete Eltern k\u00f6nnen erkl\u00e4ren, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam aus\u00fcben m\u00f6chten. Wenn getrennt oder im Konkubinat lebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus\u00fcben, wird bei der direkten Bundessteuer der Kinderabzug h\u00e4lftig geteilt, sofern keiner der beiden Elternteile den Abzug der Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr das betreffende Kind geltend macht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Der Versicherungsabzug f\u00fcr das Kind (Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG) ist mit dem Kinderabzug verbunden. Jeder Elternteil kann in diesen F\u00e4llen daher auch die H\u00e4lfte des Versicherungsabzugs geltend machen. Die Ausgestaltung des Kinderabzugs auf kantonaler Ebene liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 9 Abs. 4 StHG).</p><p>Die h\u00e4lftige Aufteilung des Kinderabzugs geht zur\u00fcck auf die Umsetzung der Motion Parmelin 05.3319. Diese Regelung geht von der Annahme aus, dass die Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge die Betreuung teilen und deshalb keine Alimente fliessen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Es ist m\u00f6glich, dass die Obhut bei einem Elternteil alleine liegt und mangels finanzieller Mittel keine Unterhaltszahlungen gesprochen werden (Schutz des Existenzminimums des Alimentenschuldners bei der Festsetzung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass viele getrenntlebende Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge, bei welchen aus finanziellen Gr\u00fcnden keine Alimente fliessen, entweder gar keine direkte Bundessteuer bezahlen oder so tiefe Einkommen erzielen, dass die Kinderabz\u00fcge kaum mehr ins Gewicht fallen. Es sind jedoch Einzelf\u00e4lle denkbar, in denen der Elternteil, der die Obhut innehat, ein hohes Einkommen erzielt und dann nur den halben Abzug geltend machen kann. Die ESTV beabsichtigt zu pr\u00fcfen, wie solchen Einzelf\u00e4llen besser Rechnung getragen werden kann.</p><p>2. Um die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit von Steuerpflichtigen mit oder ohne Kinder angemessen zu ber\u00fccksichtigen, sieht das Steuerrecht verschiedene Massnahmen vor, die den Kinderkosten Rechnung tragen. Seit dem 1. Januar 2011 werden die Kinderkosten bei der direkten Bundessteuer durch den Elterntarif (Art. 36 Abs. 2bis DBG) besser ber\u00fccksichtigt. Zudem sehen der Bund und die Kantone einen Abzug f\u00fcr die Drittbetreuung von Kindern vor (Art. 33 Abs. 3 DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG).</p><p>Der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit von getrenntlebenden Eltern und unverheiratet zusammenlebenden Eltern wird ferner durch die geltende Alimentenbesteuerung Rechnung getragen: Unterhaltsbeitr\u00e4ge, die ein Elternteil f\u00fcr die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erh\u00e4lt, sind vom Empf\u00e4nger vollst\u00e4ndig zu versteuern. Andererseits k\u00f6nnen diese Leistungen von der leistungspflichtigen Person vollumf\u00e4nglich in Abzug gebracht werden. Zudem erhalten die verwitweten, getrenntlebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, beim Bund und in der Regel auch in den Kantonen die gleiche tarifliche Erm\u00e4ssigung wie Ehepaare.</p><p>Diese tarifliche Gleichbehandlung wird seit L\u00e4ngerem sowohl in der Doktrin wie auch vom Bundesgericht (vgl. dazu BGE 131 II 710 und BGE 131 II 697) kritisiert, da eine alleinerziehende Person grunds\u00e4tzlich leistungsf\u00e4higer ist als ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen und der gleichen Anzahl Kinder, muss doch bei Letzterem das Einkommen f\u00fcr zwei erwachsene Personen ausreichen. Der Tarif f\u00fcr Verheiratete wird dabei nicht nur den tats\u00e4chlich Alleinstehenden gew\u00e4hrt, sondern auch den Konkubinatspaaren mit Kindern. Bei gemeinsamen Kindern erh\u00e4lt einer der Konkubinatspartner den milden Elterntarif, w\u00e4hrend der andere zum Grundtarif besteuert wird. Als besonders stossend wird die Gleichstellung empfunden, wenn zwei unverheiratete Personen - je mit eigenen Kindern - im Konkubinat zusammenleben, weil in diesem Fall beide Partner in der Regel von den Kinderabz\u00fcgen und dem Elterntarif profitieren k\u00f6nnen, ohne dass jedoch ihre Einkommen wie bei einem Ehepaar addiert werden. Unverheiratete Eltern, insbesondere Konkubinatspaare, werden dadurch gegen\u00fcber verheirateten Paaren mit Kindern steuerlich bevorzugt. Der Bundesrat beabsichtigt, bei der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung dieser \u00fcberm\u00e4ssigen Privilegierung der Konkubinatspaare mit Kindern entgegenzuwirken.</p><p>3. Bei Unterhaltszahlungen f\u00fcr das minderj\u00e4hrige Kind wirken sich die Alimente beim Empf\u00e4nger steuererh\u00f6hend aus (Art. 23 Bst. f DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG), der Abzug der Unterhaltsbeitr\u00e4ge (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG) beim leistenden Elternteil hingegen steuermindernd. Der Alimentenempf\u00e4nger kann jedoch den Kinder- und den Versicherungsabzug f\u00fcr das Kind geltend machen. Zudem wird ihm bei der direkten Bundessteuer der milde Elterntarif gew\u00e4hrt, w\u00e4hrend der andere Elternteil zum Grundtarif besteuert wird.</p><p>Unterhaltsbeitr\u00e4ge, die direkt an ein m\u00fcndiges Kind fliessen, sind hingegen weder vom Kind noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeitr\u00e4ge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gew\u00f6hnlichen, nichtabziehbaren \"Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie\" (Art. 24 Bst. e und 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. g und 9 Abs. 2 Bst. c StHG), wie dies bei verheirateten Eltern stets der Fall ist. W\u00fcrden die Alimentenleistungen an das vollj\u00e4hrige Kind f\u00fcr abzugsf\u00e4hig erkl\u00e4rt, m\u00fcsste das Kind die Leistungen im Gegenzug versteuern. Dies w\u00fcrde in der Regel nicht zu einer den Verh\u00e4ltnissen angepassten sachgerechten Besteuerung f\u00fchren. Im \u00dcbrigen kann der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den h\u00f6heren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterst\u00fctzungsabzug geltend machen. Dies f\u00fchrt zu einer Bevorzugung gegen\u00fcber den intakten Ehen, da Verheirateten lediglich der Kinderabzug zusteht.</p><p>4. Eine Regelung, bei welcher einerseits getrennt besteuerte Eltern mit minderj\u00e4hrigen oder mit vollj\u00e4hrigen Kindern in Ausbildung und andererseits Ehepaare und getrennt besteuerte Elternteile gleich behandelt werden, lag dem fr\u00fcher geltenden BdBSt (Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 \u00fcber die Erhebung einer direkten Bundessteuer) zugrunde. Die Unterhaltszahlungen f\u00fcr das Kind konnten von der leistenden Person nicht zum Abzug gebracht werden. Im Gegenzug musste die empfangende Person die Leistungen auch nicht versteuern. Diese L\u00f6sung wurde jedoch als ungerecht empfunden, da die unterhaltsverpflichtete Person Einkommen versteuern musste, \u00fcber das sie nicht (mehr) verf\u00fcgen konnte. Mit der heute geltenden Alimentenbesteuerung wird die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit besser verwirklicht. Die Zivilgerichte ber\u00fccksichtigen heute die Steuerbelastung der Eltern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge. Bei einer \u00c4nderung der steuerlichen Bestimmungen m\u00fcssten die bestehenden Unterhaltsvereinbarungen allenfalls angepasst werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1472601600000)\/","SubmittedBy":"Feri Yvonne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1475193600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1763109303977)\/","SubmissionDate":"\/Date(1461715200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5003,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Steuer"}}