{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163331,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163331,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3331","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Neues Abkommen mit Frankreich \u00fcber die Koordination der Sozialversicherungssysteme f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, Verhandlungen mit Frankreich einzuleiten, um ein bilaterales Abkommen \u00fcber die Koordination der Sozialversicherungssysteme f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger abzuschliessen. Dieses Abkommen sollte den Anschluss der Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger an die Sozialversicherung am Sitz des Arbeitgebers vorsehen. Das Abkommen k\u00f6nnte vor allem vorsehen, dass die erhobenen Betr\u00e4ge der Versicherung des anderen Staates r\u00fcckerstattet werden und dass diese f\u00fcr allf\u00e4llige Leistungen aufkommt.</p>","ReasonText":"<p>Seit Anfang 2015 verlangen die franz\u00f6sischen Sozialversicherungen von Schweizer Unternehmen, die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger besch\u00e4ftigen, den Anschluss eines Teils dieser Besch\u00e4ftigten an die Versicherung in Frankreich und die Bezahlung der Beitr\u00e4ge nach franz\u00f6sischem Beitragssatz, und dies zum Teil r\u00fcckwirkend bis zu drei Jahren.</p><p>Aufgrund von reglementarischen \u00c4nderungen der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU fordern die franz\u00f6sischen Ausgleichskassen eine strikte Anwendung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens, wobei \u00fcberhaupt nicht klar ist, welche Verpflichtungen der Anschluss an eine Versicherung umfasst.</p><p>Diese Situation k\u00f6nnte verheerende Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft haben: Abgesehen davon, dass die Versicherung des Personals bei zwei unterschiedlichen Systemen einen immensen B\u00fcrokratismus mit sich bringt, sind die Anwendung von zwei verschiedenen Beitragss\u00e4tzen und die r\u00fcckwirkende Bezahlung unerschwinglich teuer. Und zur Kr\u00f6nung des Ganzen ist eine Unterscheidung von Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4ngern, die dem franz\u00f6sischen System unterstehen, von denen, die in der Schweiz versichert sind, eine kafkaeske Aufgabe.</p><p>Gleichzeitig beklagen sich die franz\u00f6sischen Arbeitslosenkassen, dass seit dem 1. Juni 2009, als ein bilaterales Abkommen auslief, die Beitr\u00e4ge der franz\u00f6sischen Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger nicht mehr an die franz\u00f6sische Versicherung r\u00fcckerstattet werden, obwohl diese die Leistungen auszahlt. Somit sind heute beide L\u00e4nder, die Schweiz und Frankreich, Verlierer in diesem Streit. Und dabei weiss man, dass mehr und mehr Arbeitgeber wegen dieser Situation die Arbeitsvertr\u00e4ge aufl\u00f6sen oder keine Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger mehr anstellen.</p><p>Nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a02 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) k\u00f6nnen Mitgliedstaaten nach den Grunds\u00e4tzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schliessen.</p><p>Demnach m\u00fcssen die Staaten mittels Abkommen einen Ausweg aus dem heutigen Durcheinander finden. Ziel ist es, ein f\u00fcr alle Mal die Lage f\u00fcr die Arbeitgeber und die Angestellten zu kl\u00e4ren, unn\u00f6tige b\u00fcrokratische Massnahmen zu vermeiden und die Rechtssicherheit, die heute fehlt, zu gew\u00e4hrleisten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) ist seit 2002 im Freiz\u00fcgigkeitsabkommen geregelt (FZA; SR 0.142.112.681). Die Koordinierungsgrunds\u00e4tze im Bereich Sozialversicherungen in Anhang II FZA sehen vor, dass u. a. f\u00fcr alle Arbeitnehmenden bei grenz\u00fcberschreitender Mobilit\u00e4t nur eine einzige nationale Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit gilt, und zwar auch f\u00fcr Arbeitnehmende, die in mehreren Mitgliedstaaten erwerbst\u00e4tig sind.</p><p>Die 2012 in Kraft getretene dritte Aktualisierung von Anhang II FZA (\u00dcbernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der einschl\u00e4gigen Rechtsakte) brachte administrative Vereinfachungen f\u00fcr Arbeitgeber in der Schweiz, die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger besch\u00e4ftigen, die in ihrem Wohnsitzstaat einem Nebenerwerb nachgehen. Arbeitnehmende unterliegen nunmehr den Rechtsvorschriften \u00fcber die soziale Sicherheit des Wohnsitzstaates nur dann, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mehr als 25 Prozent) ihrer gesamten T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Das heisst: Ein Grenzg\u00e4nger, der in Frankreich keinen wesentlichen Teil seiner T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt - entweder weil er f\u00fcr einen einzigen Arbeitgeber in der Schweiz t\u00e4tig ist oder wenn er von zwei Arbeitgebern besch\u00e4ftigt wird, wovon sich einer in der Schweiz und der andere in Frankreich befindet -, ist in der Schweiz versichert.</p><p>Alle an der europ\u00e4ischen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beteiligten Staaten wenden die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an. Sie h\u00e4lt in Artikel\u00a08 Paragraf 2 fest, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei Bedarf nach den Grunds\u00e4tzen und im Geist dieser Verordnung Abkommen miteinander schliessen k\u00f6nnen. Mit Frankreich \u00fcber ein Abkommen zu verhandeln, das vorsehen w\u00fcrde, alle Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger in jedem Fall den Sozialversicherungen desjenigen Staates zu unterstellen, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, st\u00fcnde in direktem Widerspruch zu den Unterstellungsregeln der Verordnung. Arbeitgeber in der Schweiz w\u00fcrden zudem dazu gezwungen, Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie in Frankreich oder in einem anderen EU-Staat wohnen. In einer Ausnahmevereinbarung festzuhalten, dass die erhobenen Betr\u00e4ge der Versicherung des anderen Staates r\u00fcckerstattet werden und dass dieser f\u00fcr allf\u00e4llige Leistungen aufkommt, widerspr\u00e4che ebenfalls dem FZA.</p><p>Die franz\u00f6sischen Institutionen hatten im ersten Halbjahr 2015 im Zuge einer \u00c4nderung in der franz\u00f6sischen Gesetzgebung die Gelegenheit, Kontrollen zur Unterstellung von Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4ngern unter die Sozialversicherungen durchzuf\u00fchren. In einigen Hundert F\u00e4llen waren Arbeitnehmende f\u00e4lschlicherweise der Schweizer statt der franz\u00f6sischen Sozialversicherung unterstellt. Die betroffenen Schweizer Arbeitgeber mussten die geforderten Beitr\u00e4ge bezahlen, je nach Fall r\u00fcckwirkend, wie dies die anwendbare franz\u00f6sische Gesetzgebung erlaubt. Die f\u00e4lschlicherweise an die Schweizer Sozialversicherungen einbezahlten Beitr\u00e4ge wurden zur\u00fcckerstattet. In Bezug auf diese Abl\u00e4ufe bestand bei gewissen Arbeitgebern Unklarheit, weshalb die Bundesbeh\u00f6rden eine Task-Force eingerichtet haben, in der verschiedene Arbeitgeberorganisationen und AHV-Ausgleichskassen vertreten sind. Die Task-Force analysiert die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die Sozialversicherungen mit Frankreich stellen. Das Ziel ist eine korrekte Anwendung der Regeln angesichts bisweilen komplexer F\u00e4lle, vor allem bei international besonders mobilen Arbeitnehmenden.</p><p>Die Unterstellung unter die Sozialversicherungen darf im \u00dcbrigen nicht mit der Lastenverteilung in der Arbeitslosenversicherung von Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4ngern verwechselt werden. Die europ\u00e4ischen Koordinationsbestimmungen enthalten dazu eine klare Regelung: Der letzte Besch\u00e4ftigungsstaat des arbeitslosen Grenzg\u00e4ngers erstattet dem Wohnsitzstaat, der f\u00fcr die Ausrichtung der Arbeitslosenleistungen zust\u00e4ndig ist, die Kosten der Leistungen, die dieser Tr\u00e4ger w\u00e4hrend der ersten drei beziehungsweise f\u00fcnf Monate erbracht hat. Eine Beitragsr\u00fcckverg\u00fctung ist indes nicht vorgesehen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1467158400000)\/","SubmittedBy":"Nantermod Philippe","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1518134400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|10|2811|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690520677917)\/","SubmissionDate":"\/Date(1461715200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5003,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Europapolitik|Migration|Sozialer Schutz"}}