{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163472,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163472,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3472","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Risikogerechte Eingrenzung und Definition des Einlagebegriffs","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Einlagebegriff aus Artikel\u00a01 Absatz\u00a02 des Bankengesetzes (BankG) und Artikel\u00a02 Buchstabe\u00a0a der Bankenverordnung risikogerecht einzugrenzen und zu definieren. Die gegenw\u00e4rtig weite Auslegung durch die Finma behindert innovative Blockchain-Start-up-Unternehmen, deren Gesch\u00e4ftsmodelle als Bankgesch\u00e4ft qualifiziert werden, ohne dass der dem Einlagebegriff zugrunde liegende Schutzgedanke dies erfordern w\u00fcrde.</p>","ReasonText":"<p>F\u00fcr die Zukunft des Finanzplatzes Schweiz ist es entscheidend, bei den neuesten technologischen Entwicklungen vorne dabei zu sein. Eine solche Technologie ist die Blockchain, wie vom Bundesrat in der Medienmitteilung vom 20. April 2016 festgehalten. Blockchains erm\u00f6glichen dank ihrer l\u00fcckenlosen und nichtver\u00e4nderbaren Historie den unwiderlegbaren Nachweis von Transaktionen. Damit k\u00f6nnten viele Gesch\u00e4fte direkt zwischen zwei Vertragsparteien abgewickelt werden, die bislang einen Mittelsmann erforderten (z. B. Zahlungsdienstleister). Die Technologie birgt viel Potenzial, welches aber nur ausgesch\u00f6pft werden kann, wenn die entsprechenden Innovationen auf dem Markt getestet werden k\u00f6nnen. Die Schweiz hat die Chance, zu einem weltweit f\u00fchrenden Standort f\u00fcr Blockchain-Start-ups zu werden.</p><p>Eine Praxis, die dies zurzeit behindert, ist die weite Auslegung des Einlagebegriffs gem\u00e4ss der Bankengesetzgebung. Diese f\u00fchrt dazu, dass viele Start-ups im Bereich Blockchain unn\u00f6tig als Bank qualifiziert werden. </p><p>Dem Einlagebegriff liegt das Interesse am Schutz der Einleger zugrunde. Nach heutiger Anwendung des Begriffs werden auch Nichtbanken zur Einhaltung von umfassenden Sorgfaltspflichten und Eigenmittelanforderungen in Millionenh\u00f6he verpflichtet. Das ist f\u00fcr Fintech-Start-ups unbefriedigend: Erstens ist eine Banklizenz zum Schutz des Kunden der neuen Dienstleistungen nicht notwendig; zweitens kann kein junges Start-up sich eine Banklizenz leisten.</p><p>Der Einlagebegriff soll - gerade auch im Hinblick auf die derzeit seitens Finma in Ausarbeitung befindliche \"Bankliz light\" - so eingegrenzt werden, dass nur Gesch\u00e4ftsmodelle erfasst werden, von welchen f\u00fcr den Kunden mit dem typischen Bankgesch\u00e4ft (Zinsgesch\u00e4ft) verbundene Risiken ausgehen. Die Entgegennahme von Verm\u00f6genswerten f\u00fcr vordefinierte Zwecke und mit tiefem Schutzbed\u00fcrfnis - z. B. die Entgegennahme und Herausgabe von digitalen W\u00e4hrungen oder deren Speicherung (Aufbewahrung) analog zu Schliessf\u00e4chern - darf nicht unter das BankG fallen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss dem Bankengesetz (BankG; SR 952.0) ist es Personen, die \u00fcber keine Bankbewilligung verf\u00fcgen, untersagt, gewerbsm\u00e4ssig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BankG) oder daf\u00fcr zu werben (Art. 49 Abs. 1 Bst. c BankG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird als Publikumseinlage das Eingehen einer Verpflichtung gegen\u00fcber Dritten auf eigene Rechnung bezeichnet, wodurch sich die infrage stehende Person selbst zur R\u00fcckzahlungsschuldnerin der entsprechenden Leistung macht. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass s\u00e4mtliche Verbindlichkeiten Einlagen darstellen. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt die Bankenverordnung (BankV; SR 952.02) abschliessend in Artikel\u00a05 Abs\u00e4tze 2 und 3 (vgl. BGE 136 II 43, E. 4.2 und BGE 132 II 382, E. 6.3.1, mit Hinweisen).</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei vielen Fintech-Gesch\u00e4ftsmodellen gewerbsm\u00e4ssig fremde Gelder (als Publikumseinlagen) entgegengenommen werden. Sie fallen damit grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich des BankG und ben\u00f6tigen eine entsprechende Bewilligung der Finma. Bei vielen Fintech-Gesch\u00e4ftsmodellen fehlt es indessen mangels einer Wiederanlage dieser Gelder an der f\u00fcr Banken typischen Fristentransformation und den damit einhergehenden Risiken (insbesondere Liquidit\u00e4ts- und Zinsrisiken). Die hohen Anforderungen des BankG erscheinen damit f\u00fcr diese Gesch\u00e4ftsmodelle als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement am 20. April 2016 damit beauftragt, zu pr\u00fcfen, ob zur Verringerung von Markteintrittsh\u00fcrden f\u00fcr Anbieter von innovativen Finanztechnologien im Finanzmarktrecht regulatorischer Handlungsbedarf besteht, und das weitere Vorgehen vorzuschlagen. Die Ergebnisse der Pr\u00fcfung sollen bis im Herbst 2016 vorliegen.</p><p>Im Rahmen der laufenden Arbeiten werden unter Einbezug der Branche verschiedene M\u00f6glichkeiten gepr\u00fcft, um die bereits bekannten Markteintrittsh\u00fcrden im Bereich des BankG zu senken. Die vom Motion\u00e4r vorgeschlagene Neudefinition des Begriffs der Einlage ist eine dieser M\u00f6glichkeiten. Infrage kommen aber auch andere L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten. So k\u00f6nnte insbesondere eine neue Bewilligungskategorie f\u00fcr Gesch\u00e4ftsmodelle geschaffen werden, die kein bankentypisches Gesch\u00e4ft betreiben, aber gewisse Elemente der Bankent\u00e4tigkeit aus\u00fcben, insbesondere eine beschr\u00e4nkte Entgegennahme von Kundengeldern ohne Ausgabe von Krediten. Die Bewilligungsvoraussetzungen daf\u00fcr k\u00f6nnten aufgrund der geringeren Risiken und des begrenzten Gesch\u00e4ftsfeldes weniger umfangreich ausgestaltet werden als bei einer Bankbewilligung (z. B. geringeres Mindestkapital, weniger hohe oder keine Anforderungen an Eigenmittel, Liquidit\u00e4t, Revision usw.). Zum Abbau von ungerechtfertigten Markteintrittsh\u00fcrden f\u00fcr Fintech-Unternehmen ebenfalls infrage kommt etwa auch die Schaffung zus\u00e4tzlicher neuer Ausnahmen vom BankG (Erweiterung der Ausnahmen in Art. 5 BankV). In diesem Zusammenhang hielt der Bundesrat am 20. April 2016 fest, dass Fintech-Unternehmen bereits nach geltendem Recht unter bestimmten Umst\u00e4nden unter die Ausnahme von Artikel\u00a05 Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0c BankV fallen k\u00f6nnen und diesfalls vom Anwendungsbereich des BankG ausgenommen sind. Es obliegt der Finma zu entscheiden, ob die Bestimmung im konkreten Fall zur Anwendung gelangt.</p><p>Zusammengefasst ergibt sich, dass mit der Annahme der Motion dem Ergebnis der laufenden Pr\u00fcfungen vorgegriffen w\u00fcrde. Sie ist daher abzulehnen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1471392000000)\/","SubmittedBy":"Gr\u00fcter Franz","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1475193600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690521539717)\/","SubmissionDate":"\/Date(1466035200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5004,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Medien und Kommunikation"}}