{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163501,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163501,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3501","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ist Saudi-Arabien in Jemen in keinen bewaffneten Konflikt verwickelt?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Nach der Entscheidung des Bundesrates zur Zulassung von Lieferungen von Kriegsmaterial an Saudi-Arabien und weitere Staaten der in Jemen intervenierenden Kriegsallianz stellen sich grunds\u00e4tzliche Fragen zur Anwendung der Gesetzgebung.</p><p>1. Wann ist ein Bestimmungsland von Schweizer Auslandgesch\u00e4ften und Abschl\u00fcssen von Vertr\u00e4gen im Sinne von Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 der Kriegsmaterialverordnung \"in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt\"? Ging der Bundesrat in seinem umstrittenen Entscheid vom 20. April 2016 \u00fcber die Kriegsmaterialausfuhr nach Saudi-Arabien und an seine Kriegsallianzpartner wirklich davon aus, ein Land k\u00f6nne ausschliesslich auf seinem eigenen Territorium in einen \"bewaffneten Konflikt verwickelt\" sein, also in Jemen nur Jemen, nicht aber Saudi-Arabien und seine Kriegsallianzpartner? Wie kann der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation 16.3102 schreiben, dass Saudi-Arabien \"eine f\u00fchrende Rolle in der in Jemen intervenierenden sunnitisch-arabischen Milit\u00e4rallianz\" einnimmt und \"... einen Grossteil der milit\u00e4rischen Ressourcen zur Verf\u00fcgung\" stellt, und dann daraus ableiten, dass Saudi-Arabien nicht in einen milit\u00e4rischen Konflikt verwickelt sei?</p><p>2. Wie bringt er seinen unverst\u00e4ndlichen Entscheid vom 20. April 2016 mit den Genfer Konventionen in Einklang? Falls er zum Schluss k\u00e4me, Saudi-Arabien und seine Allianzpartner seien mit ihrer milit\u00e4rischen Intervention in Jemen in keinen bewaffneten Konflikt verwickelt, w\u00fcrde dies bedeuten, dass Saudi-Arabien und seine Allianzpartner in ihren milit\u00e4rischen und kriegerischen Handlungen in Jemen nicht ans Genfer Recht gebunden sind?</p><p>3. Wie soll das Votum von Bundesrat Schneider-Ammann gedeutet werden, in dem er am 6. M\u00e4rz 2014 im Nationalrat zur Motion 13.3662 ausf\u00fchrte: \"Lieferungen an Bestimmungsl\u00e4nder, die sich an einem internen Konflikt in einem anderen Land beteiligen, sind ausgeschlossen, wenn ohne Uno-Mandat oder ohne Einwilligung des betroffenen Staates gehandelt wird. Selbst wenn ein (Uno-)Mandat oder eine Einwilligung vorliegen, m\u00fcssen die \u00fcbrigen Kriterien auch erf\u00fcllt sein, ansonsten wird keine Bewilligung erteilt.\"</p><p>4. Wenn die USA, Deutschland oder Frankreich in einem anderen Land milit\u00e4risch intervenieren, sind sie dann in einen \"bewaffneten Konflikt verwickelt\"?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 16.3203 festgehalten hat, ist er weiterhin besorgt \u00fcber die katastrophale humanit\u00e4re Lage in Jemen und verfolgt die dortige Situation und jene auf der arabischen Halbinsel aufmerksam, namentlich unter den Aspekten der regionalen Stabilit\u00e4t, der humanit\u00e4ren Situation, der Respektierung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts und der Menschenrechte, der Gefahren des Terrorismus sowie der Proliferation von Waffen. Er nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die am 10. April begonnene Waffenruhe beendet wurde und die unter der Leitung der Uno stehenden Jemen-Gespr\u00e4che zum Stillstand gekommen sind. Er ruft die Parteien dazu auf, das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht zu respektieren und eine politische L\u00f6sung des Konflikts mit Entschlossenheit voranzutreiben. Der Bundesrat beurteilt Ausfuhrgesuche weiterhin im Einzelfall auf Grundlage der Bestimmungen der Kriegsmaterialgesetzgebung und des Vertrages \u00fcber den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT).</p><p>1. Ein internationaler bewaffneter Konflikt bezeichnet eine Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Staaten, die eine Intervention der Streitkr\u00e4fte zur Folge hat. Am Konflikt in Jemen sind zwar mehrere Staaten beteiligt, die Auseinandersetzung findet jedoch zwischen einer in Jemen beheimateten Rebellenorganisation (Houthis) und der vom Uno-Sicherheitsrat best\u00e4tigten legitimen Regierung unter Pr\u00e4sident Abdo Rabbo Mansur Hadi statt. Der Uno-Sicherheitsrat verurteilte in seiner Resolution 2201 vom 15. Februar 2015 die gewaltt\u00e4tigen Handlungen der Houthi-Rebellen in Jemen aufs Sch\u00e4rfste und fordert sie in seiner Resolution 2216 vom 14. April 2015 unter anderem zum sofortigen R\u00fcckzug aus den von ihnen besetzten Gebieten auf. Am 24. M\u00e4rz 2015 erbat Pr\u00e4sident Hadi den Golfkooperationsrat (Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Kuwait, Katar, Bahrain) um Unterst\u00fctzung im Kampf gegen die Houthi-Rebellen, worauf eine von Saudi-Arabien angef\u00fchrte Koalition milit\u00e4risch in Jemen intervenierte. Da der milit\u00e4rische Einsatz auf Wunsch von Pr\u00e4sident Hadi erfolgte, handelt es sich bei der Intervention Saudi-Arabiens und der anderen B\u00fcndnispartner in Jemen nicht um einen zwischenstaatlichen (internationalen) Konflikt.</p><p>In Jemen findet eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen der genannten Rebellengruppe und der jemenitischen Regierung sowie den in Jemen intervenierenden Staaten der von Saudi-Arabien angef\u00fchrten Koalition statt. Aufgrund der Intensit\u00e4t und der Auseinandersetzung und des Organisationsgrades aller Parteien liegt ein interner bewaffneter Konflikt vor; Jemen ist somit im Sinne von Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt. Seit August 2016 ist es mit zehn Ereignissen zu einer Versch\u00e4rfung des Beschusses von saudischem Territorium mit infanteristischen und artilleristischen Mitteln gekommen.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in fr\u00fcheren Antworten auf parlamentarische Vorst\u00f6sse dargelegt hat, kommt das Ausschlusskriterium der \"Verwicklung\" in einen internen bewaffneten Konflikt nur dann zur Anwendung, wenn im Empf\u00e4ngerland selbst ein interner bewaffneter Konflikt herrscht. In F\u00e4llen, in denen ein Staat einen Drittstaat auf dessen Territorium im Kampf gegen Rebellen unterst\u00fctzt und dieser Drittstaat der Unterst\u00fctzung zugestimmt hat, ist die Lieferung von Kriegsmaterial an den unterst\u00fctzenden Staat deshalb gest\u00fctzt auf Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a KMV nicht per se ausgeschlossen. Dies trifft beispielsweise auch auf Saudi-Arabien zu. In diesen F\u00e4llen ist gest\u00fctzt auf Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a KMV (Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilit\u00e4t) abzuw\u00e4gen, ob eine Ablehnung im Einzelfall notwendig ist oder ob eine Bewilligung erteilt werden kann. Insbesondere sind dabei der konkrete Endverwender und die Art des auszuf\u00fchrenden Kriegsmaterials zu ber\u00fccksichtigen, um abzusch\u00e4tzen, inwiefern ein Risiko f\u00fcr den Frieden, die internationale Sicherheit oder die regionale Stabilit\u00e4t besteht. Ebenso zu erw\u00e4gen ist gem\u00e4ss den Artikeln 6 und 7 ATT das Risiko der Verwendung zur Begehung von Verletzungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts und der Menschenrechte. Das Verbot von Exporten ist gem\u00e4ss Artikel\u00a06 Absatz\u00a03 ATT absolut, wenn zuverl\u00e4ssige Informationen vorliegen, wonach die infragestehenden G\u00fcter oder Waffen zur Begehung von Kriegsverbrechen benutzt werden. Der Beschluss des Bundesrates vom 20. April 2016 betreffend Kriegsmaterialausfuhren basiert auf eben diesen Abw\u00e4gungen. So hat der Bundesrat vor dem Hintergrund der milit\u00e4rischen Intervention in Jemen ausschliesslich die Ausfuhr von Kriegsmaterial bewilligt, bei welchem er keinen Grund zur Annahme sah, dass es aufgrund seiner Eignung sowie seines Endempf\u00e4ngers in Jemen eingesetzt werden k\u00f6nnte.</p><p>Das Ausschlusskriterium der Verwicklung in einen internationalen oder internen bewaffneten Konflikt wurde als Bestandteil von Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 KMV mit Beschluss des Bundesrates vom 27. August 2008 gemeinsam mit weiteren Bewilligungskriterien in die KMV eingef\u00fcgt. Der Bundesrat kam damit der Empfehlung der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates nach, die Bewilligungskriterien in Artikel\u00a05 KMV zu pr\u00e4zisieren.</p><p>2. Ob ein interner oder internationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts (HVR) vorliegt, beurteilt sich gem\u00e4ss den Artikeln 2 und 3 der Genfer Konventionen und der er\u00f6rternden internationalen Rechtsprechung. Sobald ein bewaffneter Konflikt vorliegt, sind alle daran beteiligten Konfliktparteien an das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht gebunden.</p><p>Bei nichtinternationalen (oder nichtinternen) bewaffneten Konflikten gem\u00e4ss HVR handelt es sich um bewaffnete Konflikte zwischen den Streitkr\u00e4ften eines Staates und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen (oder nur zwischen solchen Gruppen), wenn die Feindseligkeiten ein gewisses Mass an Intensit\u00e4t erreichen und die bewaffneten Gruppen einen Mindestgrad an Organisation aufweisen, um als eine \"Kriegspartei\" zu gelten. In Situationen, in welchen die Streitkr\u00e4fte eines Drittstaates die Regierung des betroffenen Staates mit seiner Zustimmung im Kampf gegen bewaffnete Gruppen unterst\u00fctzen, besteht weiterhin ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt zwischen dem betroffenen Staat und dem Drittstaat einerseits und den bewaffneten Gruppen andererseits.</p><p>In einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt ist ein Staat immer dann \"Konfliktpartei\", wenn er direkt an den Kampfhandlungen beteiligt ist oder indirekt, in einem existierenden Konflikt intervenierend, eine Konfliktpartei substanziell in der Kriegsf\u00fchrung (\"conduite des hostilit\u00e9s\") unterst\u00fctzt und dadurch die F\u00e4higkeit des (gemeinsamen) Gegners, Kampfhandlungen vorzunehmen, mitbeeinflusst.</p><p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a KMV sind folglich nicht identisch mit jenen f\u00fcr eine Anwendung des HVR. Findet das HVR Anwendung bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Ausfuhrverbot im Sinne von Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a KMV vorliegt, denn das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht verbietet die Lieferung von Waffen an Konfliktparteien nicht generell, sondern (gest\u00fctzt auf den gemeinsamen Art. 1 der Genfer Konventionen) nur in sehr spezifischen F\u00e4llen. So ist ein Staat verpflichtet, die Ausfuhr von Kriegsmaterial zu unterbinden, das wissentlich zur Verletzung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts benutzt wird. Es l\u00e4sst sich somit aus der Anwendung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts kein allgemeines Verbot von Waffenexporten in milit\u00e4rische Konfliktzonen ableiten. Dasselbe gilt f\u00fcr den ATT. Umgekehrt hat der Anwendungsbereich von dem Kriegsmaterialgesetz (KMG) und der KMV keinen Einfluss auf die uneingeschr\u00e4nkte Anwendbarkeit des HVR auf alle Konfliktparteien. Mit Bezug zum Jemen-Konflikt bekr\u00e4ftigt der Bundesrat die Anwendbarkeit des HVR und fordert dessen Einhaltung durch alle in den Jemen-Konflikt involvierten Konfliktparteien.</p><p>3. Das in Frage 3 zitierte Votum von Bundespr\u00e4sident Schneider-Ammann beschreibt die Bewilligungspraxis gegen\u00fcber Empf\u00e4ngerl\u00e4ndern von Schweizer Kriegsmaterial, die sich ohne Uno-Mandat oder ohne Einwilligung des betroffenen Staates mit milit\u00e4rischen Mitteln an einem bewaffneten Konflikt beteiligen.</p><p>Im Falle Saudi-Arabiens hat der Pr\u00e4sident der Republik Jemen, Abed Rabbo Mansur Hadi, den Golfkooperationsrat um Unterst\u00fctzung im Kampf gegen die bewaffnete Oppositionsgruppe (Houthis) gebeten und seine Einwilligung zur milit\u00e4rischen Intervention der von Saudi-Arabien angef\u00fchrten Koalition in Jemen erteilt. Damit liegt die von Bundespr\u00e4sident Schneider-Ammann als Bedingung genannte \"Einwilligung des betroffenen Staates\" vor. Die entsprechende Voraussetzung ergibt sich im \u00dcbrigen bereits aus der Antwort des Bundesrates auf die Frage Lang 08.1094.</p><p>4. Ob ein Land, das in einem anderen Land milit\u00e4risch interveniert, im Sinne von Artikel\u00a05 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a KMV in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, kann nicht abstrakt, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden. Es stellen sich u. a. folgende Fragen: Handelt es sich um einen internationalen oder internen bewaffneten Konflikt? Liegt ein Uno-Mandat oder eine Einwilligung des betroffenen Landes vor? Befindet sich das Land selbst in einem internen bewaffneten Konflikt? Im \u00dcbrigen gelten im Rahmen der Einzelfallpr\u00fcfung Artikel\u00a022 KMG und alle Kriterien von Artikel\u00a05 KMV.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1473984000000)\/","SubmittedBy":"Friedl Claudia","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1529020800000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|9|15|1236","Category":null,"Modified":"\/Date(1690520946663)\/","SubmissionDate":"\/Date(1466035200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5004,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Sicherheitspolitik|Wirtschaft|Menschenrechte"}}