{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163581,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163581,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3581","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wie l\u00e4sst sich die steuerliche Privilegierung der Landwirte gegen\u00fcber dem Gewerbe rechtfertigen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Diskussion um die Privilegierung der Landwirte bei der Besteuerung von Baulandgrundst\u00fccken hat steuerliche Ungleichbehandlungen zwischen Landwirten und \u00fcbrigen Gewerbetreibenden aufgezeigt. So profitieren Landwirte bereits bei der direkten Bundessteuer (DBG) beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken. Seit der Einf\u00fchrung des DBG 1995 sind durch die Bestimmung in Artikel\u00a018 Absatz\u00a04 DBG Wertzuwachsgewinne beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken f\u00fcr Landwirte steuerfrei. Andere Gewerbetreibende kennen keine analogen steuerlichen Sonderbehandlungen. </p><p>Die Unternehmenssteuerreform II brachte f\u00fcr alle Unternehmer mit einer Einzelfirma Verbesserungen. Steuerliche H\u00e4rtef\u00e4lle beim Liquidationsgewinn, bei Ersatzbeschaffungen, bei der \u00dcberf\u00fchrung der Liegenschaften ins Privatverm\u00f6gen, bei Verpachtungen usw. wurden beseitigt. Es stellt sich darum nun die Frage, was die Wirkung von Artikel\u00a018 Absatz\u00a04 ist, und es ist zu pr\u00fcfen, ob diese steuerliche Sonderbehandlung der Landwirte gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Gewerbetreibenden noch zu rechtfertigen ist.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Mit der Einf\u00fchrung des b\u00e4uerlichen Bodenrechts (BGBB) 1994 wurde bereits ein wirkungsvolles Instrument zur Begrenzung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichem Boden geschaffen. Bei der Einf\u00fchrung von Artikel\u00a018 Absatz\u00a04 DBG stand erneut der Schutz des landwirtschaftlichen Bodens vor preistreibender Besteuerung im Vordergrund. Inwiefern ist diese steuerliche Privilegierung noch gerechtfertigt? Wenn ja, mit welcher Zielsetzung?</p><p>2. Wie vorteilhaft wirkt sich diese Sonderregelung gem\u00e4ss Artikel\u00a018 Absatz\u00a04 DBG f\u00fcr die Landwirte gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Gewerbetreibenden aus? Gibt es Beispiele, anhand derer</p><p>a. beim Verkauf an einen Nachfolger zu Vorzugspreisen,</p><p>b. beim Verkauf an Dritte,</p><p>c. bei Ersatzbeschaffungsf\u00e4llen (bei Verkauf und bei Brandfall) aufgezeigt werden kann, welche Wirkung die steuerliche Privilegierung bei den Landwirten im Vergleich zu den Gewerbetreibenden hat?</p><p>3. Wie hoch werden die Steuerausf\u00e4lle aufgrund dieser Sonderbestimmung gesch\u00e4tzt?</p><p>4. Artikel\u00a08 der Bundesverfassung garantiert die rechtsgleiche Behandlung aller B\u00fcrger. Gedenkt der Bundesrat, mit einer Abschaffung von Artikel\u00a018 Absatz\u00a04 DBG eine steuerliche Gleichstellung der Landwirte mit den \u00fcbrigen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden vorzunehmen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./4. Die Privilegierung von Grundst\u00fcckgewinnen, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt werden, stammt aus den Vierzigerjahren, als Landwirte regelm\u00e4ssig nicht eintragungs- bzw. buchf\u00fchrungs- und somit nicht kapitalgewinnsteuerpflichtig waren. Mit der Einf\u00fchrung des DBG und des StHG wurde die Aufzeichnungspflicht f\u00fcr Landwirte eingef\u00fchrt und die Kapitalgewinnsteuerpflicht auf alle Selbstst\u00e4ndigerwerbenden ausgedehnt. Die Sonderstellung der Gewinne aus der Ver\u00e4usserung land- und forstwirtschaftlicher Grundst\u00fccke wurde auf die noch heute geltende Regelung von Artikel\u00a018 Absatz\u00a04 DBG eingeschr\u00e4nkt. Als Gr\u00fcnde hierf\u00fcr wurden die herrschende Tendenz in den kantonalen Steuergesetzen sowie Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnde genannt. In der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II wurde die privilegierte Besteuerung dieser Grundst\u00fcckgewinne nicht infrage gestellt. Die Lehre kritisierte dies, da diese Privilegierung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht erachtete es als Notwendigkeit, diese Privilegierung angemessen auf den Ver\u00e4usserungs- und Schutzbereich des b\u00e4uerlichen Bodenrechts zu begrenzen. Das Parlament hingegen hat die Motion M\u00fcller Leo 12.3172 \u00fcberwiesen, welche eine Ausweitung der kritisierten Praxis verlangt; entsprechend hat der Bundesrat - ohne einen Antrag auf Zustimmung zur Vorlage zu stellen - die Vorgaben des Parlamentes in die Botschaft zum Bundesgesetz \u00fcber die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundst\u00fccke aufgenommen, und es ist das parlamentarische Verfahren abzuwarten.</p><p>2. (a) Erwirbt ein Nachkomme ein landwirtschaftliches Grundst\u00fcck bzw. einen landwirtschaftlichen Betrieb zu einem \"Vorzugspreis\" im Sinne einer gemischten Schenkung, h\u00e4ngt die steuerliche Behandlung der \u00dcbernahme davon ab, ob er oder sie den Betrieb weiterf\u00fchrt. Wird der landwirtschaftliche Betrieb weitergef\u00fchrt, erfolgt die Besteuerung gleich wie bei den \u00fcbrigen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden. Wird der Betrieb nicht weitergef\u00fchrt, m\u00fcssen die Eltern das Grundst\u00fcck bzw. den Betrieb vor der \u00dcbergabe ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchren. Der Kapitalgewinn wird bei den Eltern besteuert. Soweit es sich dabei um einen Wertzuwachsgewinn aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundst\u00fcck handelt, ist dieser bei der direkten Bundessteuer steuerfrei.</p><p>Nachkommen haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, ein landwirtschaftliches Gewerbe bzw. Grundst\u00fcck zu einem Vorzugspreis im Sinne des Ertragswerts des Gewerbes bzw. des doppelten Ertragswerts des Grundst\u00fccks zu \u00fcbernehmen (Art. 44 BGBB). Vorausgesetzt wird die Weiterbewirtschaftung des Gewerbes bzw. Grundst\u00fccks. In der Bilanz k\u00f6nnen in der Regel wahlweise der Kaufpreis, d. h. der Ertragswert (ohne latente Steuern auf den stillen Reserven und Abschreibungspotenzial), oder die Einkommenssteuerwerte und Anlagekosten des Ver\u00e4usserers (inkl. latenter Steuern auf den stillen Reserven und Abschreibungspotenzial) \u00fcbernommen werden. Den \u00fcbrigen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden steht dieses Wahlrecht mangels eines gesetzlichen Anspruchs auf \u00dcbernahme zum Ertragswert nicht zu.</p><p>(b) Beim Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken an Dritte ist der Wertzuwachsgewinn von der direkten Bundessteuer befreit, w\u00e4hrend der Wertzuwachsgewinn aus dem Verkauf von Grundst\u00fccken durch andere Selbstst\u00e4ndigerwerbende der direkten Bundessteuer unterliegt.</p><p>(c) Da der Wertzuwachsgewinn aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundst\u00fccke bei der direkten Bundessteuer steuerbefreit ist, m\u00fcssen Landwirte im Gegensatz zu den \u00fcbrigen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden f\u00fcr die direkte Bundessteuer keine Ersatzbeschaffung beantragen. Ersatzbeschaffungen mittels Versicherungsleistungen aufgrund von Brandf\u00e4llen werden steuerlich als \"Verkauf an die Versicherung\" behandelt. Die Versicherungsleistung, welche die Anlagekosten \u00fcbersteigt, bleibt bei Landwirten steuerfrei, w\u00e4hrend sie bei den anderen Selbstst\u00e4ndigerwerbenden einen steuerbaren Kapitalgewinn darstellt oder mittels einer Sofortabschreibung neutralisiert werden kann.</p><p>3. F\u00fcr Grundst\u00fccke, die nach einem Eigent\u00fcmerwechsel oder einer \u00dcberf\u00fchrung ins Privatverm\u00f6gen in der Landwirtschaftszone verbleiben, erfolgt keine statistische Erfassung. Mangels verf\u00fcgbarer Daten lassen sich die Steuerfolgen der steuerlichen Privilegierung von land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccken nicht ermitteln.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1473206400000)\/","SubmittedBy":"Bertschy Kathrin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1529020800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"55|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1763102277243)\/","SubmissionDate":"\/Date(1466121600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5004,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Landwirtschaft|Steuer"}}