{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163591,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163591,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3591","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Rechtsvergleich. St\u00e4rkerer Schutz gegen missbr\u00e4uchliche Gesch\u00e4ftsbedingungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Konsumentenschutzorganisationen k\u00f6nnen in der Schweiz gest\u00fctzt auf Artikel\u00a010 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verst\u00f6sse gegen den lauteren Wettbewerb beim Gericht einklagen. Aufgrund des enormen Prozesskostenrisikos, das damit verbunden ist, wird von diesem Recht nur sehr zur\u00fcckhaltend Gebrauch gemacht. </p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen rechtsvergleichenden Bericht zu erstellen. Darin soll aufgezeigt werden, welche Klagem\u00f6glichkeiten Konsumentenschutzorganisationen im umliegenden Ausland (F, I, A, D) haben und wie der Gefahr der Kostentragung Rechnung getragen wird. Im Vordergrund soll die Klage gegen missbr\u00e4uchliche Gesch\u00e4ftsbedingungen stehen. </p><p>Auf Basis dieser rechtsvergleichenden Studie soll der Bundesrat f\u00fcr die Schweiz m\u00f6gliche L\u00f6sungen aufzeigen, dies koordiniert mit anderen L\u00e4ndern und/oder Staatengemeinschaften.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengem\u00e4ss dem Konsumentenschutz widmen, sind nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) klagelegitimiert. Sie k\u00f6nnen damit bei Vorliegen unlauterer Gesch\u00e4ftspraktiken und damit auch bei missbr\u00e4uchlichen Gesch\u00e4ftsbedingungen auf Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit sowie auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils klagen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG).</p><p>Neben den Konsumentenschutzorganisationen im erw\u00e4hnten Sinne sind auch Berufs- und Wirtschaftsverb\u00e4nde, die statutengem\u00e4ss zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, klageberechtigt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a UWG). Ferner stehen dem Bund die genannten Klageanspr\u00fcche zu, wenn er es zum Schutz des \u00f6ffentlichen Interesses als n\u00f6tig erachtet (Art. 10 Abs. 3 UWG).</p><p>Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angeh\u00f6rigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 3 Bst. b UWG). Die Wahrnehmung der dem Bund zustehenden Klagerechte ist dem Seco \u00fcbertragen (Art. 1 der Verordnung \u00fcber das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241.3).</p><p>Das Vorgehen gegen missbr\u00e4uchliche Gesch\u00e4ftsbedingungen ist auf die genannten Zivilklagen beschr\u00e4nkt. Der Strafrechtsweg ist ausgeschlossen (Art. 23 Abs. 1 UWG). Die Erhebung einer Klage ist f\u00fcr jeden Zivilkl\u00e4ger, auch f\u00fcr den Bund, mit Prozess- und Kostenrisiken verbunden. Das Seco w\u00e4hlt denn auch immer zuerst das Instrument der Abmahnung, wobei das infragestehende Unternehmen auf seine unlauteren Gesch\u00e4ftspraktiken hingewiesen und aufgefordert wird, innert gesetzter Frist schriftlich zu best\u00e4tigen, diese zu unterlassen. Erst wenn die Abmahnung nicht zum gew\u00fcnschten Ziel f\u00fchrt, beschreitet das Seco den Klageweg. Dieses Vorgehen hat sich als effizient und prozess\u00f6konomisch bew\u00e4hrt.</p><p>In der Schweiz haben Konsumentenschutzorganisationen die M\u00f6glichkeit, statt selber von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen, von ihnen als missbr\u00e4uchlich eingestufte Gesch\u00e4ftsbedingungen beim Seco zu beanstanden und entsprechende Beschwerden ihrer Mitglieder f\u00fcr eine allf\u00e4llige gerichtliche Intervention ans Seco weiterzuleiten. Dies erlaubt den Konsumentenschutzorganisationen, sich nicht selber einem Prozesskostenrisiko auszusetzen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Steiert 15.3337 ausf\u00fchrte, besteht zwischen den Konsumentenschutzorganisationen und dem Seco ein informeller Austausch mit gelegentlichen Treffen, auch in grenz\u00fcberschreitendem Umfeld, und Ad-hoc-Kontakten bei konkreten F\u00e4llen mit einem gemeinsamen Interesse. Eine formelle Zusammenarbeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.</p><p>Auch im umliegenden Ausland (D, A, F, I) k\u00f6nnen Konsumentenschutzorganisationen im Rahmen eines Zivilprozesses auf Beseitigung und Unterlassung der Verwendung von missbr\u00e4uchlichen Gesch\u00e4ftsbedingungen klagen, wobei sie das durch die jeweilige Zivilprozessordnung geregelte Prozesskostenrisiko tragen. In Deutschland, \u00d6sterreich und Frankreich werden Konsumentenschutzorganisationen staatlich subventioniert, nicht jedoch in Italien. Die Subventionierung deckt auch ihre Interventionen bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen in Verbraucherschutzgesetzen ab, in denen unter anderem die missbr\u00e4uchlichen Klauseln geregelt sind. Lediglich in Italien und Frankreich k\u00f6nnen auch staatliche Beh\u00f6rden zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten gegen die Verwendung missbr\u00e4uchlicher allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen vorgehen. Demgegen\u00fcber ist dies in Deutschland und \u00d6sterreich nicht m\u00f6glich.</p><p>Im Rahmen der am 1. April 2012 in Kraft getretenen \u00c4nderung des UWG hat der Schweizer Gesetzgeber zur Bek\u00e4mpfung unlauterer Gesch\u00e4ftspraktiken in der Schweiz, die Kollektivinteressen verletzen, den Weg des Klagerechts des Bundes gew\u00e4hlt (Art. 10 Abs. 3 UWG). Dieser Weg hat sich nach Ansicht des Bundesrates zur Wahrung der Konsumentenschutzinteressen bew\u00e4hrt (zu den Aktivit\u00e4ten des Bundes gegen missbr\u00e4uchliche Gesch\u00e4ftsbedingungen siehe Antwort des Bundesrates auf Interpellation Steiert 15.3337; allgemein gegen unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken siehe \"Die Volkswirtschaft\" Nr. 5/2016, S. 53f.).</p><p>Die Erstellung einer vertieften rechtsvergleichenden Studie und das Aufzeigen von alternativen L\u00f6sungen hinsichtlich des Prozesskostenrisikos von Konsumentenschutzorganisationen bei Klagen gegen missbr\u00e4uchliche Klauseln erachtet der Bundesrat unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht f\u00fcr notwendig.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1472601600000)\/","SubmittedBy":"Birrer-Heimo Prisca","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1529020800000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|1221","Category":null,"Modified":"\/Date(1690521757417)\/","SubmissionDate":"\/Date(1466121600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5004,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Gerichtswesen"}}