{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163660,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163660,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3660","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Lieferung von Energie an Dritte ab privaten E-Mobilit\u00e4ts-Ladestationen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Immer mehr private Ladestationen f\u00fcr Elektroautos werden bei Restaurants, Einkaufszentren, Autobahnrastst\u00e4tten, Parkh\u00e4usern, Firmenparkpl\u00e4tzen und Privatliegenschaften installiert. Soweit diese Ladestationen nicht explizit durch das \u00f6rtliche Energieversorgungsunternehmen (EVU) betrieben und abgerechnet werden, liegt ein Stromabsatz eines Endkunden an einen Dritten vor, wenn nicht nur der Eigent\u00fcmer sein Elektroauto aufl\u00e4dt. Im Sinne der F\u00f6rderung der Elektroautos ist es zu begr\u00fcssen, wenn an m\u00f6glichst vielen privaten und \u00f6ffentlichen Ladepunkten aufgeladen werden kann. Dennoch verbieten die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von Stromanbietern und EVU ihren Kunden, die Energie an Dritte abzugeben. Private Anbieter von Ladestationen bieten daher heute im noch gering entwickelten Markt der E-Mobilit\u00e4t den Strom kostenlos an oder bitten um eine Spende. Damit mehr Anbieter ihre private Ladestation anderen bei wachsendem Marktvolumen zur Nutzung zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen, ist es wichtig, dass die rechtlichen und finanziellen Punkte klar und eindeutig schweizweit definiert werden, damit private Betreiber von Ladepunkten den Strom zum Laden von Elektroautos weiterverkaufen k\u00f6nnen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Kann der Verkauf von Strom ab einer privaten Ladestation als Stromverkauf an Kurzzeitmieter (Strombez\u00fcger ist Liegenschaftseigent\u00fcmer mit Rechtsverh\u00e4ltnis zum Stromanbieter) bzw. als Stromverkauf an Untermieter (Strombez\u00fcger ist Mieter mit Rechtsverh\u00e4ltnis zum Stromanbieter) betrachtet werden, und bildet sich daher gar kein eigenes Rechtsverh\u00e4ltnis zum Stromanbieter heraus?</p><p>2. Kann f\u00fcr diesen Kurzzeit-Strombezug oder f\u00fcr diesen Untermiete-Strombezug der von Privaten bezogene Strom an Dritte weiterverkauft werden, wenn keine Preiszuschl\u00e4ge f\u00fcr die Energie erhoben werden?</p><p>3. Wie regelt der Bund den Stromverkauf an Dritte an den geplanten Schnellladestationen auf den Autobahnrastst\u00e4tten und -rastpl\u00e4tzen?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, den Stromverkauf an Dritte ab einer privaten E-Mobilit\u00e4ts-Ladestation rechtlich verl\u00e4sslich zu regeln, wenn die Fragen 1 und 2 keine Klarheit schaffen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2./4. Seit der Konzeption des Stromversorgungsgesetzes vom 23. M\u00e4rz 2007 (StromVG; SR 734.7) hat sich in der Energielandschaft vieles ver\u00e4ndert. Namentlich sind auch neue Gesch\u00e4ftsmodelle entstanden, deren Einordnung ins Stromversorgungsrecht nicht immer ganz einfach ist. Explizite Regeln zum Betrieb von Ladestationen fehlen im StromVG.</p><p>Als Endverbraucher gilt nach Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b StromVG, wer an einer eigenen Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr seinen eigenen Verbrauch Strom kauft. Wird der Strom zum blossen Weiterverkauf eingekauft, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Endverbrauch vor.</p><p>Nach geltendem StromVG erscheint der Ladestationsbetreiber demnach am ehesten als Endverbraucher, da seine T\u00e4tigkeit \u00fcber das blosse Weiterverkaufen der Elektrizit\u00e4t hinausgeht: Er bezieht Strom aus dem Netz, um ein Leistungspaket anbieten zu k\u00f6nnen, das nebst dem Erm\u00f6glichen des Ladens eines Akkus mit entsprechend transformierter Elektrizit\u00e4t zus\u00e4tzlich auch das Zurverf\u00fcgungstellen und Warten der Ladeinfrastruktur umfasst, h\u00e4ufig kombiniert mit weiteren Angeboten, z. B. einer Parkm\u00f6glichkeit oder weiterer Infrastruktur. Das stromversorgungsrechtlich relevante Rechtsverh\u00e4ltnis entsteht zwischen ihm und dem Stromlieferanten bzw. dem Netzbetreiber. Die stets wechselnden Ladestationsnutzer hingegen, die ihr Auto an der Ladestation aufladen, gehen demnach ausschliesslich ein Rechtsverh\u00e4ltnis mit dem Ladestationsbetreiber ein. Ihre Situation ist insoweit vergleichbar mit jener von Hotelg\u00e4sten, die die Steckdose nutzen, oder von Campingplatznutzern, die ihr Wohnmobil an die Strominfrastruktur des Campingplatzes anschliessen.</p><p>In der Folge hat der Betreiber der Ladestation die Rechte und Pflichten eines Endverbrauchers. Dazu geh\u00f6rt namentlich das Recht, den Stromlieferanten frei zu w\u00e4hlen, sofern er einen Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden bei der betreffenden Verbrauchsst\u00e4tte aufweist. Umgekehrt untersteht seine Dienstleistungst\u00e4tigkeit nicht dem StromVG. Er darf den Strom im Rahmen dieser Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich frei verwenden, dies kann ihm - basierend auf dem StromVG - auch durch lokale Energieversorgungsunternehmen nicht verboten werden. Dabei ist er nicht an Tarif- und Abrechnungsvorschriften des StromVG gebunden, sondern darf selbst bestimmen, wie er den Preis f\u00fcr seine Dienstleistung gestalten will, ob er z. B. gewisse Pauschalen verrechnen oder seine gesamten Kosten einheitlich \u00fcber einen Preis pro Kilowattstunde abrechnen will. Zu beachten hat er selbstredend die \u00fcblichen f\u00fcr seine Verkaufst\u00e4tigkeit geltenden Vorschriften (z. B. allf\u00e4llige Vorgaben aufgrund der Preisbekanntgabeverordnung; SR 942.21). Vorbehalten bleiben dabei Vereinbarungen in privatrechtlichen Stromliefervertr\u00e4gen, wobei sich bestimmte Klauseln allerdings aufgrund des Kartell- oder Lauterkeitsrechts als unzul\u00e4ssig erweisen k\u00f6nnten.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Tatsache bewusst, dass mit der Entwicklung solch neuer Konstellationen und Gesch\u00e4ftsmodelle jenseits der klassischen stromversorgungsrechtlichen Strukturen rechtliche Unklarheiten und Unsicherheiten einhergehen und dass jeweils gepr\u00fcft werden muss, ob das StromVG f\u00fcr alle sich stellenden Fragen ad\u00e4quate L\u00f6sungen bereitstellt. Er verfolgt daher die Situation weiter und pr\u00fcft laufend, ob Anpassungen der rechtlichen Grundlagen notwendig sind.</p><p>3. Grunds\u00e4tzlich gelten die Regelungen unabh\u00e4ngig vom Standort und somit auch f\u00fcr Schnellladestationen auf Rastst\u00e4tten und auf Rastpl\u00e4tzen. Besondere Bestimmungen hierzu sind nicht vorgesehen. Auf Rastpl\u00e4tzen ist aktuell der Bau und Betrieb von Schnellladestationen aber noch nicht m\u00f6glich, was sich bei Annahme der Vorlage zum Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds durch das Stimmvolk \u00e4ndern w\u00fcrde.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1479859200000)\/","SubmittedBy":"Nussbaumer Eric","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1481846400000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690520985247)\/","SubmissionDate":"\/Date(1473897600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5005,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr|Energie"}}