{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163813,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163813,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3813","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Verletzung fiskalischer Grunds\u00e4tze, Pr\u00e4mienerh\u00f6hungen und Wettbewerbsbeeinflussungen durch eine neue kantonale Spitalsteuer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Jahr 2013 lehnte der bernische Grosse Rat eine Lenkungsabgabe auf Krankenzusatzversicherungsertr\u00e4ge ab, ebenso das Z\u00fcrcher Stimmvolk im Juni 2012. W\u00e4hrend bei diesen Versuchen das Geld via einen Ausgleichsfonds zumindest im Gesundheitssystem verblieben w\u00e4re, geht der Kanton Z\u00fcrich nun deutlich weiter. Er will mit einer neuen Steuer j\u00e4hrlich 43 Millionen Franken VVG-Listenspital-Ums\u00e4tze besteuern und zugunsten der allgemeinen Staatskasse absch\u00f6pfen. Kantonseigene und \u00f6ffentliche Spit\u00e4ler werden verschont, vor allem zwei Privatkliniken sind betroffen.</p><p>Dieses h\u00f6chst bedenkliche Vorgehen verletzt fiskalische Grunds\u00e4tze, liegt doch die Kompetenz zur Erhebung von Verbrauchssteuern beim Bund. Ausserdem statuiert Artikel\u00a0127 Absatz\u00a02 BV den Grundsatz der Gleichm\u00e4ssigkeit der Besteuerung, welcher zu beachten w\u00e4re, wenn eine Steuer lediglich zwei Anbieter in einem Markt trifft und ausschliesslich an deren Umsatz ankn\u00fcpft. Damit stellt sich auch die Frage der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Gebot der Gleichbehandlung von Mitbewerbern). Sollte dieses Beispiel in anderen Kantonen Schule machen, droht ferner ein Fl\u00e4chenbrand, der zu Mehrkosten von mehreren Hundert Millionen Franken im Gesundheitswesen, damit zu einem erheblichen Anstieg der Zusatzversicherungspr\u00e4mien und zu einer Gef\u00e4hrdung des Zusatzversicherungsgesch\u00e4fts f\u00fchren k\u00f6nnte. Leidtragende w\u00e4ren Versicherte, die erheblich mehr Pr\u00e4mien bezahlen oder ihren Versicherungsschutz verlieren w\u00fcrden, da sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes nicht mehr in ein anderes Zusatzversicherungsmodell aufgenommen w\u00fcrden.</p><p>1. Steht eine derartige Steuer im Einklang mit dem \u00fcbergeordneten Bundesrecht?</p><p>2. K\u00f6nnte eine derartige Steuer das Gebot der Rechtsgleichheit oder die Wirtschaftsfreiheit verletzen?</p><p>3. K\u00f6nnte eine derartige kantonale Steuer zu Pr\u00e4mienanstiegen im Zusatzversicherungsbereich f\u00fchren?</p><p>4. K\u00f6nnte durch eine solche Steuer und daraus resultierende Pr\u00e4mienerh\u00f6hungen der Fortbestand von Zusatzversicherungen im Krankenversicherungsbereich gef\u00e4hrdet werden?</p><p>5. K\u00f6nnte eine derartige Steuer zu Beeinflussungen von Markt und Wettbewerb f\u00fchren, da sie einige Leistungserbringer lediglich aufgrund ihrer guten Umsatzzahlen benachteiligt?</p><p>6. K\u00f6nnten deshalb bestehende Vertr\u00e4ge gek\u00fcndigt und neu mit anderen Leistungserbringern (Mitbewerbern) abgeschlossen werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Am 6. Juli 2016 hat der Z\u00fcrcher Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates eine Gesetzesvorlage verabschiedet, die den Kanton zur Erhebung einer Abgabe auf Ertr\u00e4gen der Z\u00fcrcher Listenspit\u00e4ler aus Zusatzleistungen f\u00fcr station\u00e4r behandelte Patienten erm\u00e4chtigen soll. Ausgangspunkt der Abgabeberechnung bildet das Total der Ertr\u00e4ge aus Zusatzleistungen eines Spitals. Die progressiv auszugestaltende Abgabe soll erst dann zum Tragen kommen, wenn bei einem Spital der Anteil der zusatzversicherten Patienten \u00fcber 20 Prozent liegt. Die Abgaberegelung untersteht dem obligatorischen Referendum und ist auf f\u00fcnf Jahre ab Inkrafttreten zu befristen.</p><p>Die Kantone sind in der Wahl der zu erhebenden Steuern frei, soweit die Bundesverfassung deren Erhebung nicht verbietet oder dem Bund vorbeh\u00e4lt (Art. 3 und 134 BV). Dazu z\u00e4hlen namentlich die Mehrwertsteuer, besondere Verbrauchssteuern wie beispielsweise auf Tabak und Bier, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben (Art. 130-132 BV).</p><p>Ausserdem ist zu beachten, dass die Steuer den einschl\u00e4gigen verfassungsrechtlichen Steuererhebungsprinzipien nicht entgegenstehen darf und einer allf\u00e4lligen richterlichen \u00dcberpr\u00fcfung standhalten muss. In steuerlicher Hinsicht wird das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) durch die Grunds\u00e4tze der Allgemeinheit und der Gleichm\u00e4ssigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Der abschliessende Entscheid dar\u00fcber, ob die vorliegend diskutierte kantonale Steuer der Bundesverfassung entspricht, obliegt - sollte die Vorlage dereinst in Kraft treten - den Gerichten.</p><p>3. Die Tarife in der Krankenzusatzversicherung werden von der Finma kontrolliert und m\u00fcssen vor deren Verwendung genehmigt werden. Im Genehmigungsverfahren wird aufgrund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen gepr\u00fcft, ob sich die vorgesehenen Pr\u00e4mien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gew\u00e4hrleistet (Art. 38 VAG). Die Finma pr\u00fcft insbesondere, ob die H\u00f6he der Pr\u00e4mie, welche das Versicherungsunternehmen anzuwenden beabsichtigt, durch die Schadenbelastung gerechtfertigt ist. Die vom Interpellanten angesprochene Abgabe ist ein Faktor, der die H\u00f6he der Schadenbelastung mitbestimmt und mithin in der Pr\u00e4mienfestlegung ber\u00fccksichtigt werden darf.</p><p>4. Ob der Fortbestand von Krankenzusatzversicherungen gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte, l\u00e4sst sich nicht abschliessend absch\u00e4tzen, weil einerseits die Reaktionen der Versicherten und des Markts auf Pr\u00e4mienerh\u00f6hungen hypothetisch sind und anderseits die Auswirkungen der vorgesehenen Besteuerung auf die Pr\u00e4mien nicht genau beurteilt werden k\u00f6nnen.</p><p>5./6. In welchem Umfang die geplante Abgabe Markt und Wettbewerb beeinflussen w\u00fcrde, l\u00e4sst sich nicht voraussagen. Angesichts der hohen Margen bei der Leistungserbringung im Bereich der Krankenzusatzversicherung ist nicht damit zu rechnen, dass das Angebot grunds\u00e4tzlich gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1480636800000)\/","SubmittedBy":"Gasche Urs","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1481846400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|2446|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690519804170)\/","SubmissionDate":"\/Date(1475107200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5005,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Steuer|Gesundheit"}}