{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163849,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163849,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3849","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Befreiung von der Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr die Verbreitung von Musik auf den Abgabenanteilen f\u00fcr die Berg- und Randregionen-Radios","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Urheberrechtsgesetz wie folgt zu erg\u00e4nzen:</p><p>Art. 20bis</p><p>Befreiung von der Verg\u00fctungspflicht</p><p>Die Subventionen gem\u00e4ss Artikel\u00a040 Absatz\u00a01, Artikel\u00a068a Absatz\u00a01 Buchstaben b, d, e und g sowie Artikel\u00a0109a RTVG sind von der Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr die Musik zu befreien.</p>","ReasonText":"<p>Bei der Subvention gem\u00e4ss Artikel\u00a040 Absatz\u00a01 RTVG handelt es sich um eine Finanzhilfe. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empf\u00e4ngern ausserhalb der Bundesverwaltung gew\u00e4hrt werden, um die Erf\u00fcllung einer vom Empf\u00e4nger gew\u00e4hlten Aufgabe zu f\u00f6rdern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtr\u00fcckzahlbare Geldleistungen. Bei der Finanzhilfe handelt es sich um eine Finanzhilfe zur Erf\u00fcllung des Leistungsauftrages. Private E-Medien erhalten Gelder, m\u00fcssen aber im Gegenzug einen Leistungsauftrag erf\u00fcllen, der eine Pflicht zur Information \u00fcber lokale und regionale Themen festschreibt und in der jeweiligen Konzession n\u00e4her umschrieben ist. Das Bakom achtet in der Folge darauf, dass diese Medien ihrer Pflicht nachkommen. Das RTVG verpflichtet die Veranstalter mit Geb\u00fchrenanteil zur Einhaltung eines Leistungsauftrages, das heisst zu Massnahmen, welche die redaktionelle Unabh\u00e4ngigkeit und die Vielfalt und damit die Qualit\u00e4t der unterst\u00fctzten Programme f\u00f6rdern. Der Geb\u00fchrenanteil setzt sich aus dem Sockelbeitrag, dem Strukturausgleich und den Verbreitungskosten zusammen. Weder der Strukturausgleich noch die Verbreitungskosten stehen dabei im Zusammenhang mit der Musik. Ein Radio bekommt auch Geb\u00fchren, wenn es keine Musik sendet. Es bekommt aber keine Geb\u00fchren, wenn es nur Musik sendet!</p><p>Der Tarif S der Suisa h\u00e4lt zudem fest, dass von den Einnahmen aus Auftr\u00e4gen f\u00fcr Werbung, Sponsoring, Mitteilungen und Anzeigen die effektiven Kosten f\u00fcr das Einholen dieser Auftr\u00e4ge abgezogen werden k\u00f6nnen, h\u00f6chstens jedoch 40 Prozent der von den Auftraggebern bezahlten Betr\u00e4ge. Damit untergr\u00e4bt der Tarif S den Sinn und Zweck der Geb\u00fchrenanteile. Die Geb\u00fchrenanteile werden auch f\u00fcr wirtschaftlich-strukturelle Nachteile ausgerichtet, sodass die Radios in den urbanen Gebieten jenen in den Agglomerationen nahezu gleichgestellt sind. Doch gerade das untergr\u00e4bt der Tarif S ausdr\u00fccklich, indem er f\u00fcr die Werbung, nicht aber f\u00fcr die Geb\u00fchrenanteile einen Abzug von 40 Prozent zul\u00e4sst. Somit bezahlt das Geb\u00fchrenradio bei gleichen Einnahmen mehr f\u00fcr die Musik als das Nichtgeb\u00fchrenradio.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der vorliegende Vorstoss verlangt, die H\u00f6he der im Urheberrechtsgesetz (URG) verankerten Verg\u00fctung f\u00fcr die Verbreitung von Musikwerken in den Programmen bestimmter Radios gesetzlich zu \u00e4ndern. Den Programmveranstaltern zufliessende Subventionen sollen k\u00fcnftig f\u00fcr die Berechnung der urheberrechtlichen Verg\u00fctung nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Bezweckt wird mithin eine Abweichung vom geltenden Gemeinsamen Tarif S (Sender), den die Eidgen\u00f6ssische Schiedskommission f\u00fcr die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt hat. Dieser Tarif listet in Ziffer 8.1 die verg\u00fctungspflichtigen Einnahmen (geldwerten Leistungen) der Radioveranstalter auf. Dazu geh\u00f6ren:</p><p>- Einnahmen aus der Empfangsgeb\u00fchr (Geb\u00fchrensplitting, Art. 40 und 68a Abs. 1 Bst. b RTVG);</p><p>- sonstige Beitr\u00e4ge und Finanzhilfen gem\u00e4ss RTVG, d. h. Artikel\u00a068a Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d (F\u00f6rderung der Errichtung von Sendernetzen), Buchstabe\u00a0e (Aufbereitung f\u00fcr H\u00f6rbehinderte) und Buchstabe\u00a0g (Programmerhaltung) sowie Artikel\u00a0109a RTVG (Verwendung der \u00dcbersch\u00fcsse f\u00fcr Aus- und Weiterbildung sowie F\u00f6rderung neuer Verbreitungstechnologien).</p><p>Der angemessene Schutz des geistigen Eigentums geh\u00f6rt zu den Grundpfeilern einer liberalen Rechtsordnung. Er stimuliert die Schaffung wissenschaftlicher und k\u00fcnstlerischer Werke und tr\u00e4gt dadurch u. a. zur F\u00f6rderung einer reichhaltigen Kulturszene bei. Gleichzeitig stellen Urheber- und Interpretenrechte gerade f\u00fcr viele kleinere Lokalradios einen erheblichen Ausgabenposten dar. Die Versorgung der Berggebiete und Randregionen mit qualitativ hochwertigen Radioangeboten ist ein wichtiges Anliegen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG), welches vor allem durch Anteile aus den Empfangsgeb\u00fchren gesichert wird. Es gilt somit, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen zu finden. Vor diesem Hintergrund ist es problematisch, dass werbefinanzierte Radios in urbanen Gebieten, in denen h\u00f6here Werbeeinnahmen generiert werden, wegen des im Tarif S vorgesehenen Abzugs f\u00fcr die Werbung eine geringere urheberrechtliche Verg\u00fctung schulden als in l\u00e4ndlichen Regionen.</p><p>Eine tarifliche Beg\u00fcnstigung der konzessionierten Veranstalter in Berg- und Randregionen ist angezeigt, zumal ihnen der Staat die Geb\u00fchrenanteile (Splittingbeitr\u00e4ge) nicht f\u00fcr das Abspielen von Musik ausrichtet, sondern wegen ihrer nach Leistungsauftrag zu erbringenden Wortbeitr\u00e4ge. Der Bundesrat ist entsprechend bereit, eine Anpassung des URG im Sinne einer Reduktion der urheberrechtlichen Verg\u00fctung auf den Anteilen aus dem Ertrag der Empfangsgeb\u00fchr in die Wege zu leiten.</p><p>Angebracht ist die Befreiung der Subventionen, welche in Artikel\u00a068a Absatz\u00a01 Buchstaben d, e und g sowie in Artikel\u00a0109a RTVG aufgez\u00e4hlt sind. Bei diesen Finanzhilfen handelt es sich um Subventionen, die gesetzlich zweckgebunden sind. Sie dienen der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einf\u00fchrung neuer Verbreitungstechnologien (digitale Migration, Art. 68a Abs. 1 Bst. d und Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG), der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme f\u00fcr h\u00f6rbehinderte Menschen (Art. 68a Abs. 1 Bst. e RTVG), der Erhaltung von Programmen (Archivierung; Art. 68a Abs. 1 Bst. g RTVG) und der Aus- und Weiterbildung der Angestellten dieser Veranstalter (Art. 109a Abs. 1 Bst. a RTVG). Die Liste zeigt, dass die unterst\u00fctzten T\u00e4tigkeiten keinerlei Zusammenhang mit der Verwertung musikalischer Werke aufweisen. Gewisse von der Motion erfasste Bestimmungen ber\u00fchren nicht nur Radios in Berg- und Randregionen, sondern auch die 13 geb\u00fchrenunterst\u00fctzten konzessionierten regionalen Fernsehstationen (Art. 68a Abs. 1 Bst. b, e und g sowie Art. 109a Abs. 1 RTVG). Diese Veranstalter w\u00e4ren im Sinne der Motion ebenfalls von der urheberrechtlichen Verg\u00fctungspflicht zu befreien.</p><p>Zu weit geht jedoch die vom Motion\u00e4r beabsichtigte vollst\u00e4ndige Ausklammerung der Splittingbeitr\u00e4ge (Art. 40 und 68a Abs. 1 Bst. b RTVG) bei der Berechnung der urheberrechtlichen Verg\u00fctung. Diese einseitige Forderung sprengt den Rahmen eines fairen Interessenausgleichs, denn sie k\u00f6nnte die berechtigten Urheberinteressen in unzumutbarer Weise einschr\u00e4nken.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion betreffend Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe d (F\u00f6rderung der Errichtung von Sendernetzen), e (Aufbereitung f\u00fcr H\u00f6rbehinderte) und g (Programmerhaltung) sowie Artikel 109a RTVG (Verwendung der \u00dcbersch\u00fcsse f\u00fcr Aus- und Weiterbildung sowie F\u00f6rderung neuer Verbreitungstechnologien).Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion betreffend Subventionen gem\u00e4ss Artikel 40 Absatz 1 und 68a Absatz 1 Buchstaben b (Geb\u00fchrenanteile).","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion betreffend Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe d (F\u00f6rderung der Errichtung von Sendernetzen), e (Aufbereitung f\u00fcr H\u00f6rbehinderte) und g (Programmerhaltung) sowie Artikel 109a RTVG (Verwendung der \u00dcbersch\u00fcsse f\u00fcr Aus- und Weiterbildung sowie F\u00f6rderung neuer Verbreitungstechnologien).\r\nDer Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion betreffend Subventionen gem\u00e4ss Artikel 40 Absatz 1 und 68a Absatz 1 Buchstaben b (Geb\u00fchrenanteile).","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1479859200000)\/","SubmittedBy":"Candinas Martin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1528848000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|34|2446|2831","Category":null,"Modified":"\/Date(1690555743203)\/","SubmissionDate":"\/Date(1475193600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5005,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Medien und Kommunikation|Steuer|Kultur"}}