{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163875,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163875,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3875","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen. Einf\u00fchrung eines Beschwerderechts gegen die Entscheide der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz \u00fcber die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (Aveg) vom 28. September 1956 derart zu \u00e4ndern, dass den Vertragsparteien und den Kantonen ein Mitsprache- und Beschwerderecht gegen die Entscheide der zust\u00e4ndigen Bundesbeh\u00f6rden gem\u00e4ss Artikel\u00a012 und Artikel\u00a013 Aveg einger\u00e4umt wird.</p>","ReasonText":"<p>Auf Antrag der Vertragsparteien k\u00f6nnen Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge (GAV) als allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit von GAV ist seit dem Abschluss der bilateralen Vertr\u00e4ge und dem Zugang ausl\u00e4ndischer Unternehmen zum Schweizer Arbeitsmarkt (teilweise mit Dumpingl\u00f6hnen) noch wichtiger geworden. Sie ist ein zentrales Instrument, um dem durch den freien Personenverkehr verursachten Druck auf die L\u00f6hne und Arbeitsbedingungen entgegenzuwirken.</p><p>Die Bundesbeh\u00f6rde setzt bei einer Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung den r\u00e4umlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich einseitig fest. Das Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung kann bei nachtr\u00e4glichen Zweifeln \u00fcber den Geltungsbereich diesen jederzeit und ohne Beschwerderecht der Betroffenen wieder \u00e4ndern. Faktisch gibt dabei das Seco eine verbindliche Vormeinung ab.</p><p>Stossend ist, dass die Entscheide der Bundesbeh\u00f6rde weder von den Vertragsparteien bzw. Sozialpartnern noch von den betroffenen Kantonen angefochten werden k\u00f6nnen. Ein solches Verfahren entspricht nicht den rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen und ist undemokratisch. Das heutige Verfahren beschr\u00e4nkt durch die einseitige und diskriminierende Vormachtstellung der Bundesbeh\u00f6rde die sonst allgemein \u00fcblichen Verfahrensrechte der Vertragsparteien und ist ein Angriff auf den F\u00f6deralismus. Auch wird die Verbandsfreiheit ausgeh\u00f6hlt. Es sollte heute eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit sein, dass die Gesuchsteller, die Vertragsparteien und die Kantone Entscheide der Bundesbeh\u00f6rden anfechten k\u00f6nnen. </p><p>Die Vertragsparteien, die Sozialpartner und die Kantone, welche die GAV aushandeln und abschliessen, kennen die wirtschaftlichen, arbeitsmarktlichen und sozialen Verh\u00e4ltnisse in ihrer Region, aber auch die spezifischen Bed\u00fcrfnisse der betroffenen Branche am besten.</p><p>Darum sollen mit einer \u00c4nderung des Aveg den Kantonen und den betroffenen Vertragspartnern bei Entscheiden zur Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung mehr Mitspracherecht und insbesondere ein Beschwerderecht einger\u00e4umt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Mit der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung (AVE) gelten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV), die von den Sozialpartnern ausgehandelt wurden, f\u00fcr die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beim Verfahren um AVE eines GAV handelt es sich um eine besondere Art von Rechtsetzungsverfahren, das die von den Sozialpartnern ausgehandelten GAV-Bestimmungen \u00fcbernimmt. Interessierte Personen und die Kantone k\u00f6nnen im Rahmen des AVE-Verfahrens Stellung nehmen. Beim AVE-Beschluss handelt es sich nicht um eine Verf\u00fcgung, die anfechtbar ist, weil der Beschluss nicht individuell-konkret ist.</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (Aveg, SR 221.215.311) regelt in abschliessender Weise die Rechte mitinteressierter Personen im Verfahren auf AVE eines GAV. Mit Ver\u00f6ffentlichung der AVE-Gesuche der Vertragsparteien wird interessierten Personen und den Kantonen die M\u00f6glichkeit gegeben, schriftlich und begr\u00fcndet Einsprache zu erheben und ihren Standpunkt darzulegen, \u00e4hnlich wie im \u00fcblichen Gesetzgebungsverfahren. Der Entscheid \u00fcber ein AVE-Gesuch wird den Vertragsparteien und den Einsprechern schriftlich er\u00f6ffnet mit einer entsprechenden Begr\u00fcndung. In dieser wird auf die von den Einsprechern vorgetragenen Argumente eingegangen. Die AVE wird schliesslich im Bundesblatt bzw. im kantonalen Amtsblatt publiziert und gilt f\u00fcr alle unter den Geltungsbereich der AVE fallenden Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.</p><p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde (Bundesrat oder vom Kanton bezeichnete Beh\u00f6rde) hat in ihrem Entscheid den r\u00e4umlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich einer AVE eines GAV festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag der vertragschliessenden Verb\u00e4nde. Bei ihrem Entscheid ber\u00fccksichtigt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Vorgaben des Aveg. Das Gesetz schliesst aus, dass ein GAV auf andere als von den GAV-Parteien vertretene Wirtschaftszweige ausgedehnt wird.</p><p>Seitens des Seco als f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens zust\u00e4ndiger Beh\u00f6rde wird den Vertragsparteien nahegelegt, Abgrenzungsfragen in Bezug auf den betrieblichen Geltungsbereich vor Aussprechen der AVE mit anderen allf\u00e4llig betroffenen Kreisen zu kl\u00e4ren, um Eingriffe der Beh\u00f6rden in den Geltungsbereich zu vermeiden. Gelingt dies nicht und stellen sich grunds\u00e4tzliche Fragen, welche die Rechtssicherheit beeintr\u00e4chtigen, muss der Bundesrat aufgrund der generellen Wirkung der AVE den Geltungsbereich bestimmen. Der Bundesrat ist mit Eingriffen in den von den Vertragsparteien beantragten Geltungsbereich generell zur\u00fcckhaltend. Die diesbez\u00fcglichen Eingaben der Sozialpartner werden in materieller Hinsicht fast immer \u00fcbernommen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das jetzige Verfahren nach Aveg und die damit verbundenen Mitwirkungsm\u00f6glichkeiten interessierter Personen und der Kantone einem sozialpartnerschaftlichen Ansatz entsprechen. Die Einf\u00fchrung eines Beschwerderechts gegen Entscheide der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden w\u00fcrde dem sozialpartnerschaftlichen Ansatz massiv schaden beziehungsweise ihn infrage stellen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1479254400000)\/","SubmittedBy":"Schmidt Roberto","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1505347200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|44|1211","Category":null,"Modified":"\/Date(1690520001770)\/","SubmissionDate":"\/Date(1475193600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5005,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Zivilrecht"}}