{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163986,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163986,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3986","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Politik der Schadenminderung im Gef\u00e4ngnis. Antrag auf Standortbestimmung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat gepr\u00fcft, ob heroinabh\u00e4ngige Patientinnen und Patienten einen Anspruch darauf haben, ihre Methadontherapie w\u00e4hrend des Vollzugs einer Freiheitsstrafe fortsetzen zu k\u00f6nnen. In einem Urteil vom September 2016 kam das Gericht zum Schluss, dass der Staat sicherstellen muss, dass die Haftbedingungen auch aus medizinischer Sicht angemessen sind. Es beschloss, dass der Staat auf Wunsch der Patientin oder des Patienten eine Substitutionstherapie zur Verf\u00fcgung stellen muss, wenn gewisse Bedingungen erf\u00fcllt sind. Der Staat muss den abh\u00e4ngigen Patientinnen und Patienten also eine Substitutionstherapie anbieten, denn sie ist bis heute die wirksamste wissenschaftlich gepr\u00fcfte Methode.</p><p>Das schweizerische Epidemiengesetz ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft; es verpflichtet Haftanstalten, abh\u00e4ngigen Inhaftierten steriles Spritzbesteck zur Verf\u00fcgung zu stellen. Von 110 Strafvollzugsanstalten haben jedoch nur 13 diese Bestimmung umgesetzt, was Anlass zur Sorge bietet, wenn man die Risiken f\u00fcr die Inhaftierten im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung von Hepatitis C und HIV bedenkt.</p><p>Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass in der Vier-S\u00e4ulen-Drogenpolitik, mit der sich die Schweiz br\u00fcstet, im Rahmen der Schadenminderung solche Massnahmen vorgesehen sind.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie nimmt der Bundesrat Stellung zum Urteil des EGMR vom September 2016?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es sinnvoll w\u00e4re, \u00fcber die Umsetzung der Politik der Schadenminderung in Gef\u00e4ngnissen eine Standortbestimmung durchzuf\u00fchren im Hinblick auf die Harmonisierung der verschiedenen Praktiken?</p><p>3. Wie kann es sein, dass die grosse Mehrheit der Strafvollzugsanstalten das Epidemiengesetz nicht umsetzt, insbesondere, was steriles Spritzbesteck betrifft?</p><p>4. Was will der Bundesrat unternehmen, damit das Gesetz auf kantonaler Ebene umgesetzt wird?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Ausbildung f\u00fcr das Gesundheitspersonal in Gef\u00e4ngnissen vereinheitlicht werden m\u00fcsste?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Dem Staat kommt aufgrund der in der Bundesverfassung und in v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen verankerten Grund- und Menschenrechte eine umfassende Verantwortlichkeit f\u00fcr die Gesundheit von Inhaftierten zu. Er muss zu diesem Zweck alle ihm zumutbaren Massnahmen der Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Krankheiten treffen.</p><p>Der Vollzug von Massnahmen des Freiheitsentzugs (Art. 372 StGB; SR 311.0) sowie der Betrieb von Anstalten des Freiheitsentzugs (Art. 377-379 StGB) fallen grunds\u00e4tzlich in den Kompetenzbereich der Kantone. Sie sind angehalten, f\u00fcr einen einheitlichen Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen zu sorgen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene neue Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) und die Epidemienverordnung (EpV; SR 818.101.1) sehen vor, dass Institutionen des Freiheitsentzugs allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verh\u00fctungsmassnahmen gew\u00e4hrleisten (vgl. Art. 30 EpV). Die Norm richtet sich direkt an die Institutionen des Freiheitsentzugs, wobei sich die Durchf\u00fchrung der Massnahmen nach den bestehenden Infektions- und \u00dcbertragungsrisiken richtet.</p><p>1. Der Bundesrat hat das Urteil Wenner gegen Deutschland des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte vom 1. September 2016 (Application no. 62303/13, <a href=\"http://hudoc.echr.coe.int/eng\">http://hudoc.echr.coe.int/eng#{\"itemid\":[\"001-165758\"]}</a>) zur Kenntnis genommen. Diesem zufolge sind die Vertragsstaaten verpflichtet, den Gesundheitszustand von Personen im Freiheitsentzug fachgerecht abzukl\u00e4ren und ihnen die aus medizinischer Sicht erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Das Urteil h\u00e4lt weiter fest, dass Inhaftierte Anspruch auf eine medizinische Behandlung haben, welche gleichwertig ist wie jene, die Patientinnen und Patienten in Freiheit zusteht (\u00c4quivalenzprinzip). Diese Rechtsprechung entspricht der Haltung des Bundesrates. Sie ist kompatibel mit den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des schweizerischen Strafvollzugsrechts (vgl. Art. 75 StGB). Der Bundesrat unterst\u00fctzt die im Urteil dargelegten gesundheits- und drogenpolitischen Positionen auch im Rahmen des internationalen Engagements der Schweiz.</p><p>2. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass beim Zugang zu schadenmindernden Massnahmen im Freiheitsentzug bedeutsame Unterschiede bestehen. So bieten in der Schweiz zurzeit nur f\u00fcnfzehn Institutionen des Freiheitsentzugs Zugang zu sterilem Injektionsmaterial f\u00fcr Drogenabh\u00e4ngige an. Die vorhandene Datenlage - insbesondere zur Qualit\u00e4t der Angebote - ist jedoch schwach. Massnahmen zur Verhinderung oder Verminderung von gesundheitlichen Sch\u00e4den bei Personen mit suchtbedingten St\u00f6rungen liegen in der Kompetenz der Kantone (Art. 3g BetmG; SR 812.121). Der Bund kann die Kantone bei der Erf\u00fcllung dieser Aufgaben mit Dienstleistungen unterst\u00fctzen oder Empfehlungen zur Qualit\u00e4tssicherung in Zusammenarbeit mit den Kantonen entwickeln. Als Unterst\u00fctzung der Kantone sieht u. a. das Monitoring im Rahmen des Massnahmenplans zur Nationalen Strategie Sucht 2017-2024 vor, ausgew\u00e4hlte Indikatoren zur Schadenminderung im Freiheitsentzug zu erfassen und auszuwerten.</p><p>3. Die neuen Bestimmungen des EpG und der EpV traten am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Kantone und die Institutionen des Freiheitsentzugs ihren daraus erwachsenden Verpflichtungen z\u00fcgig nachkommen und allen Personen in ihrer Obhut geeignete Massnahmen zur Verh\u00fctung von Infektionskrankheiten anbieten, namentlich den Zugang zu sterilem Injektionsmaterial und zu einer bet\u00e4ubungsmittelgest\u00fctzten Behandlung. Forschungen im In- und Ausland belegen, dass Personen im Freiheitsentzug h\u00e4ufiger als die Gesamtbev\u00f6lkerung von Infektionskrankheiten betroffen sind.</p><p>4. Im Rahmen seiner Zust\u00e4ndigkeiten beaufsichtigt der Bund den Vollzug des EpG durch die Kantone. Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Das gilt auch f\u00fcr Massnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs.</p><p>Bereits jetzt unterst\u00fctzt der Bund die Umsetzung des EpG im Freiheitsentzug. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit f\u00fchrte von 2008 bis 2013 gemeinsam mit dem Bundesamt f\u00fcr Justiz sowie der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) das Projekt \"Bek\u00e4mpfung von Infektionskrankheiten im Gef\u00e4ngnis (BIG) durch. Daraus resultierten mehrere Informationsprodukte zur Verh\u00fctung von Infektionskrankheiten und zum Umgang mit Substanzabh\u00e4ngigkeiten im Freiheitsentzug. Ferner wurde im Jahr 2013 von der KKJPD und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren die Empfehlung zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung im schweizerischen Freiheitsentzug erlassen (vgl. <a href=\"http://www.gdk-cds.ch/uploads/media/EM_BIG-mU-HJK_CC_20130701_d.pdf\">http://www.gdk-cds.ch/uploads/media/EM_BIG-mU-HJK_CC_20130701_d.pdf</a>). Die Organisation Sant\u00e9 Prison Suisse (SPS) ist eine Folge dieser Empfehlung. Ihr strategisches Ziel ist eine qualitativ gute und im Sinne des \u00c4quivalenzprinzips der medizinischen Versorgung der Gesamtbev\u00f6lkerung entsprechende Gesundheitsversorgung in allen Einrichtungen des Freiheitsentzugs. Im Fachrat von SPS sind auch die Bundesbeh\u00f6rden vertreten. SPS unterst\u00fctzt die Institutionen des Freiheitsentzugs bei der Umsetzung des Epidemiengesetzes.</p><p>Schliesslich hat der Bund im Jahr 2009 die Nationale Kommission zur Verh\u00fctung von Folter (NKVF) eingesetzt (Bundesgesetz \u00fcber die Kommission zur Verh\u00fctung von Folter; SR 150.1). Sie ist beauftragt sicherzustellen, dass die Rechte von Personen im Freiheitsentzug eingehalten werden. Auch die Gesundheitsversorgung ist Gegenstand ihres Auftrages. Damit kann auch die NKVF auf eine Umsetzung des Epidemiengesetzes im Freiheitsentzug hinwirken.</p><p>5. In der genannten Empfehlung zur Harmonisierung der Gesundheitsversorgung im schweizerischen Freiheitsentzug wird den Kantonen u. a. empfohlen, Qualifikationsstandards f\u00fcr die in der Vollzugsmedizin t\u00e4tigen Fachpersonen zu erlassen. Damit k\u00f6nnten die Kantone einen wesentlichen Beitrag im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung des Gesundheitspersonals im Freiheitsentzug leisten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1487721600000)\/","SubmittedBy":"Fehlmann Rielle Laurence","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1489708800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1216|1236|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690519416123)\/","SubmissionDate":"\/Date(1481587200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5006,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Strafrecht|Menschenrechte|Gesundheit"}}