{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20163995,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20163995,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.3995","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Arbeitspl\u00e4tze sichern bei Massenentlassungen. Missbr\u00e4uche beim Konsultationsverfahren h\u00e4rter sanktionieren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Artikel\u00a0336a Absatz\u00a03 des Obligationenrechts (OR) aufgehoben wird. Die missbr\u00e4uchliche Massenentlassung soll damit mit der gleichen Sanktion wie die \"gew\u00f6hnliche\" missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung (vgl. Art. 336a Abs. 2 OR) belegt werden.</p>","ReasonText":"<p>Bei einer missbr\u00e4uchlichen Massenentlassung kann die Richterin oder der Richter den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he des Lohns von h\u00f6chstens zwei Monaten zusprechen; bei einer anderen missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung entspricht die Entsch\u00e4digung dem Lohn von h\u00f6chstens sechs Monaten. Eine Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he von maximal zwei Monatsl\u00f6hnen sei zu gering, kritisiert die Lehre, denn die Gerichte tendierten dazu, fast immer die maximale Entsch\u00e4digung zuzusprechen, mit dem Ziel, sie so abschreckend wie m\u00f6glich zu gestalten. Mit dieser Entsch\u00e4digung soll bezweckt werden, dass der Arbeitgeber, der eine Massenentlassung vornehmen muss, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung konsultiert und dabei nach Treu und Glauben vorgeht. Ein Arbeitgeber, der zwar viele Stellen abbauen muss, dabei aber redlich und vorausschauend handelt und die Sozialpartnerschaft respektiert, hat mit anderen Worten nichts zu bef\u00fcrchten und wird nicht wegen missbr\u00e4uchlicher Massenentlassung verurteilt. Eine Sanktion mit abschreckender Wirkung ist hingegen wichtig, um zu verhindern, dass skrupellose Arbeitgeber, die die Sozialpartnerschaft geringsch\u00e4tzen oder mutwillig vorgehen, die Suche nach L\u00f6sungen zur Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen und zur Milderung der Folgen der K\u00fcndigungen behindern.</p><p>In den vergangenen Monaten liess sich eine betr\u00e4chtliche Zunahme von missbr\u00e4uchlichen Praktiken feststellen, bei denen Arbeitgeber, um die Kosten des Stellenabbaus auf die Gemeinschaft abzuw\u00e4lzen - insbesondere auf die Arbeitslosenversicherung und die Sozialhilfe -, mutwillig vorgegangen sind oder Verz\u00f6gerungstaktiken angewendet haben. Eine Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he des Lohns von h\u00f6chstens zwei Monaten hat also offensichtlich nicht die erhoffte abschreckende Wirkung, auch dann nicht, wenn sie einer grossen Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgerichtet werden muss. Eine h\u00f6here Entsch\u00e4digung w\u00fcrde alle Arbeitgeber, also nicht nur diejenigen, die aufrichtig und als gute Sozialpartner handeln, dazu bringen, die Verfahren gem\u00e4ss den Artikeln 335dff. und 335hff. des Obligationenrechts einzuhalten. Dies wiederum f\u00fchrt zu einer gr\u00f6sseren Vielzahl von L\u00f6sungen, mit denen Arbeitspl\u00e4tze erhalten oder die negativen Folgen von unvermeidbaren K\u00fcndigungen gemildert werden k\u00f6nnen. Es soll keineswegs darum gehen, die K\u00fcndigungsfreiheit zu beschr\u00e4nken, sondern lediglich darum, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Arbeitgeber bei Massenentlassungen nach Treu und Glauben vorgehen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Artikel\u00a0336a Absatz\u00a03 OR ist seit dem 1. Mai 1994 in Kraft. Er wurde zum selben Zeitpunkt wie Artikel die 335dff. OR zu den Massenentlassungen mit dem Folgeprogramm nach dem EWR-Nein (Swisslex) eingef\u00fchrt. Das Maximum von zwei Monatsl\u00f6hnen wurde in den parlamentarischen Beratungen nach einer detaillierten Debatte und unterschiedlich lautenden Antr\u00e4gen in beiden R\u00e4ten eingef\u00fchrt (siehe AB 1993 N 1721ff. und AB 1993 S 875f.). Der Bundesrat hatte in der Botschaft vorgeschlagen, sich am Maximum von sechs Monaten nach Artikel\u00a0336a Absatz\u00a02 OR zu orientieren, schloss sich aber schliesslich der vom Parlament verabschiedeten L\u00f6sung an (AB 1993 S 876). Aus den Beratungen gehen zwei Argumente f\u00fcr einen tieferen H\u00f6chstwert hervor: Der Gesetzgeber wollte einerseits den Unterschied zwischen einem kompletten Unterlassen des Konsultationsverfahrens und weniger schwerwiegenden formellen M\u00e4ngeln verankern, und zwar, indem er selbst einen tieferen H\u00f6chstwert festlegt und es nicht den Gerichten \u00fcberl\u00e4sst, in weniger schweren F\u00e4llen tiefere Entsch\u00e4digungen festzusetzen. Andererseits wurde hervorgehoben, dass der Gesamtbetrag der Entsch\u00e4digungen hoch ausfallen kann, wenn zahlreiche potenziell missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigungen ausgesprochen werden.</p><p>Die von der Rechtsprechung angewendeten Entsch\u00e4digungen bei missbr\u00e4uchlichen Massenentlassungen sind unterschiedlich hoch. Bisweilen wird das Maximum von zwei Monatsl\u00f6hnen verh\u00e4ngt, es wurden aber auch schon Entsch\u00e4digungen von einem oder einem halben Monatslohn angeordnet (z. B. Urteile des Bundesgerichtes 4A_173/2011 vom 31. Mai 2011 und 4A_571/2008 vom 5. M\u00e4rz 2009).</p><p>Der Bundesrat ist inzwischen zur Auffassung gelangt, dass das Maximum von sechs Monatsl\u00f6hnen nach Artikel\u00a0336a Absatz\u00a02 OR den Gerichten nicht genug Spielraum l\u00e4sst, um der sowohl ausgleichenden als auch strafenden Funktion der Sanktion Rechnung zu tragen. Er hat deshalb vorgeschlagen, das Maximum auf zw\u00f6lf Monatsl\u00f6hne zu erh\u00f6hen (siehe Vorentwurf zur Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbr\u00e4uchlicher oder ungerechtfertigter K\u00fcndigung vom 1. Oktober 2010)). Dieser Befund wurde in den beiden ausf\u00fchrlichen Studien zum Schutz der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter sowie \u00fcber den Schutz bei einem rechtm\u00e4ssigen Streik, die vom Bundesrat in Auftrag gegeben wurden, best\u00e4tigt. Die Diskussion \u00fcber diesen Vorschlag ist zurzeit im Gang. Eine Anhebung des Maximums von zwei Monatsl\u00f6hnen nach Artikel\u00a0336a Absatz\u00a03 OR ist im Zusammenhang mit der laufenden allgemeinen \u00dcberpr\u00fcfung der Sanktion bei missbr\u00e4uchlicher oder ungerechtfertigter K\u00fcndigung zu beurteilen.</p><p>Eine Angleichung an die allgemeine Sanktion ist nicht unbedingt die zu bevorzugende L\u00f6sung. Umso weniger erscheint es sachgerecht, den H\u00f6chstwert nach Artikel\u00a0336a Absatz\u00a03 OR getrennt von den Diskussionen \u00fcber die allgemeine Sanktion zu pr\u00fcfen. Der Bundesrat beantragt aus diesen Gr\u00fcnden die Ablehnung der Motion.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1487116800000)\/","SubmittedBy":"Schwaab Jean Christophe","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1537315200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|44","Category":null,"Modified":"\/Date(1690520247357)\/","SubmissionDate":"\/Date(1481673600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5006,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Besch\u00e4ftigung und Arbeit"}}