{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20164094,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20164094,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"16.4094","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbesserung der Situation der KMU in Wettbewerbsverfahren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen wie folgt anzupassen:</p><p>1. Die Gerichtsverfahren sind zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem Fristen in die Gesetzgebung aufgenommen werden.</p><p>2. Das Gesetz soll die Ver\u00f6ffentlichung von Informationen \u00fcber laufende Verfahren regeln: Um zu verhindern, dass der Ruf von Parteien unn\u00fctz - und vielleicht auch zu Unrecht - auf dem Markt und in der \u00d6ffentlichkeit gesch\u00e4digt wird, d\u00fcrfen die Entscheide der Wettbewerbskommission erst ver\u00f6ffentlicht werden, nachdem ihnen Rechtskraft erwachsen ist.</p><p>3. Die Sanktionen bei unzul\u00e4ssigen Abreden tragen der Gr\u00f6sse des Unternehmens und der Tragbarkeit der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen auf dieses angemessen Rechnung: Sie m\u00fcssen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein und gesetzlich so ausgestaltet werden, dass die betroffenen Unternehmen sie tragen k\u00f6nnen.</p><p>4. Die Parteien sollen eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr ihre Kosten erhalten.</p>","ReasonText":"<p>Das Kartellgesetz entwickelt sich in der Praxis weiter. Was den Respekt des Willens des Gesetzgebers anbelangt, so stimmen die geltende Praxis der Wettbewerbskommission und die Rechtsprechung in vielerlei Hinsicht \u00fcberein. Beide aber tragen der Situation der KMU nicht gen\u00fcgend Rechnung. Der Gesetzgeber hat ber\u00fccksichtigt, dass die Schweizer Wirtschaft im Wesentlichen aus einer Vielzahl von kleineren und mittleren Unternehmen besteht. Auch die Wettbewerbskommission wollte urspr\u00fcnglich die KMU ber\u00fccksichtigen. Auf jeden Fall hat sie die \"KMU-Bekanntmachung\" verabschiedet. Leider l\u00e4uft die Entwicklung der Rechtsprechung dieser urspr\u00fcnglichen Absicht zuwider. Die Rechtsprechung hat die Tendenz, die besondere Situation der KMU, die nicht gleich qualifiziertes Personal und auch nicht die gleichen materiellen und finanziellen Ressourcen haben wie die grossen nationalen und internationalen Konzerne, nicht zu ber\u00fccksichtigen.</p><p>Dies soll mit dieser Motion korrigiert werden. Damit soll der urspr\u00fcngliche Wille des Gesetzgebers umgesetzt und konkretisiert werden, wie sich die Wahrung der Interessen der KMU in wettbewerbsrechtlichen Verfahren verbessern l\u00e4sst. Schliesslich soll auch eine Gleichbehandlung der grossen Unternehmen und der KMU wiederhergestellt werden. Diese Pr\u00e4zisierungen sind notwendig, damit die KMU im Bereich der vom Kartellgesetz erfassten wettbewerblichen Angelegenheiten dank Einhaltung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips wieder Rechtssicherheit erlangen. Andererseits haben nach geltendem Recht die Parteien in Verfahren von der Wettbewerbskommission keinerlei Anspruch auf Entsch\u00e4digung. Zu sagen ist jedoch, dass die Verfahren in der Regel sehr komplex, sehr lang und sehr aufwendig sind und die KMU erheblich belasten. Deshalb ist sicherzustellen, dass in jedem verwaltungsrechtlichen Wettbewerbsverfahren den Parteien je nach Ausgang des Verfahrens eine Entsch\u00e4digung zugesprochen wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Mit seiner Botschaft vom 22. Februar 2012 zur \u00c4nderung des Kartellgesetzes (KG; SR 251) und zum Bundesgesetz \u00fcber die Organisation der Wettbewerbsbeh\u00f6rde (BBl 2012 3905) hat der Bundesrat gest\u00fctzt auf die Evaluation nach Artikel\u00a059a KG den aus seiner Sicht bestehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im KG aufgezeigt. W\u00e4hrend der St\u00e4nderat auf die Vorlage eingetreten ist, ist der Nationalrat am 17. September 2014 zum zweiten Mal nicht auf die Vorlage eingetreten und hat somit den Revisionsbem\u00fchungen eine Absage erteilt. Seitdem gibt es eine Vielzahl parlamentarischer Vorst\u00f6sse, die punktuelle \u00c4nderungen des KG vorschlagen. Der Bundesrat ist zwar der Meinung, dass im Kartellrecht weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, \u00c4nderungen des KG sollten allerdings grunds\u00e4tzlich in einem Gesamtkontext betrachtet werden.</p><p>Die Anliegen der KMU geniessen beim Bundesrat einen hohen Stellenwert, zumal mehr als 99 Prozent s\u00e4mtlicher Unternehmen in der Schweiz KMU sind. Der Schutz des wirksamen Wettbewerbs ist in dieser Hinsicht eine sehr wichtige Aufgabe, um ungerechtfertigte Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigungen zu verhindern und insbesondere KMU vor marktbeherrschenden Unternehmen zu sch\u00fctzen.</p><p>1. Dem Bundesrat ist ebenfalls an einer raschen und einfachen Abwicklung von Kartellverfahren gelegen. Allerdings ist dabei der Komplexit\u00e4t der Materie, dem Umfang der notwendigen Sachverhaltsabkl\u00e4rungen, den Parteirechten, den Ressourcen der Wettbewerbsbeh\u00f6rden und Gerichte sowie deren Unabh\u00e4ngigkeit Rechnung zu tragen. Gerade weil es sich bei KG-Sanktionsverfahren um strafrechts\u00e4hnliche Verfahren handelt, sind die Partei- und Verfahrensrechte (rechtliches Geh\u00f6r usw.) stark ausgepr\u00e4gt. Kompromisse bei der Rechtsstaatlichkeit sollten keine gemacht werden. Die geltenden Regelungen bieten die notwendige Flexibilit\u00e4t, um angemessen den Herausforderungen der Verfolgung von kartellrechtlichen Sachverhalten zu begegnen. Starre Fristen w\u00fcrden insbesondere die Qualit\u00e4t der Untersuchungen und Entscheide von Wettbewerbsbeh\u00f6rden und Gerichten gef\u00e4hrden.</p><p>2. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) ist verpflichtet, die Er\u00f6ffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekanntzumachen und ausdr\u00fccklich den Gegenstand sowie die Adressaten der Untersuchung zu nennen (Art. 28 KG). Diese Regelung bezweckt, betroffene Dritte auf die Untersuchung aufmerksam zu machen, damit sie sich an dieser beteiligen k\u00f6nnen. Es ist ein Gebot der Verfahrens\u00f6konomie, dass sich m\u00f6glicherweise durch das Kartell Gesch\u00e4digte bereits in einem fr\u00fchen Stadium am Verfahren beteiligen, sodass m\u00f6glichst schnell alle Argumente auf dem Tisch liegen. Diese Regelung liegt damit auch im \u00f6ffentlichen Interesse.</p><p>Die Er\u00f6ffnung einer Untersuchung hat zudem keinen pr\u00e4judiziellen Charakter. Das KG enth\u00e4lt komplexe Normen mit auslegungsbed\u00fcrftigen Begriffen. F\u00fcr Unternehmen ist es wichtig, schon im Voraus m\u00f6glichst genau zu wissen, wie die Normen von den Beh\u00f6rden angewendet werden. Eine Ver\u00f6ffentlichung eines Entscheids erst nach Eintritt der Rechtskraft (d. h. bis hin zu einem allf\u00e4lligen Bundesgerichtsentscheid) hiesse, dass nur noch alte, allenfalls \u00fcberholte Weko-Entscheide publiziert w\u00fcrden, was einen deutlichen R\u00fcckschritt hinsichtlich Pr\u00e4vention und Transparenz der Verwaltungsaktivit\u00e4ten bedeuten w\u00fcrde. Zudem h\u00e4tten gewisse Unternehmen den Anreiz, den Instanzenzug auszusch\u00f6pfen, nur um die Publikation zu verz\u00f6gern. Schliesslich d\u00fcrfte der Versuch, einen Weko-Entscheid geheim zu halten, von dem oft viele weitere Verfahrensbeteiligte Kenntnis haben, dazu f\u00fchren, dass einerseits die Medien besonders interessiert an der Aufdeckung w\u00e4ren und andererseits Ger\u00fcchte drohten, was die kontrollierte Kommunikation durch die betroffenen Unternehmen erheblich erschweren d\u00fcrfte.</p><p>3. Bei der Sanktionierung eines Unternehmens sieht bereits das KG vor, dass die maximale Sanktion in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Gesch\u00e4ftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes betragen darf (Art. 49a Abs. 1 KG). Die KG-Sanktionsverordnung (SVKG; SR 251.5) orientiert sich bereits heute ausdr\u00fccklich am Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG). Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und Schwere des unzul\u00e4ssigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu ber\u00fccksichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SKVG). \u00dcberdies ber\u00fccksichtigt die Weko in ihrer Praxis stets auch die durch die Sanktion allenfalls drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit eines Unternehmens. Durch dieses ausgewogene umsatzabh\u00e4ngige Sanktionsregime, welches sowohl auf den konkreten T\u00e4ter als auch auf die konkrete Tat abstellt, werden bereits heute die wirtschaftlichen und finanziellen F\u00e4higkeiten eines jeden Unternehmens ber\u00fccksichtigt.</p><p>4. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) sieht im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren generell keine Parteienentsch\u00e4digung vor. Solche Anspr\u00fcche k\u00f6nnen erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor den Gerichten geltend gemacht werden. Aus Sicht des Bundesrates ist nicht ersichtlich, warum nur im Kartellrecht von diesem Grundsatz abgewichen und eine Spezialregelung eingef\u00fchrt werden sollte.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1487116800000)\/","SubmittedBy":"Fournier Jean-Ren\u00e9","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1749031913000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":"IV","Modified":"\/Date(1749118371210)\/","SubmissionDate":"\/Date(1481760000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5006,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}