{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170406,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20170406,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.406","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"F\u00fcr eine moderne Sozialpartnerschaft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und auf Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen wird an die heutigen Gegebenheiten der Wirtschaft angepasst, indem Artikel\u00a02 wie folgt ge\u00e4ndert wird:</p><p>Art. 2</p><p>Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:</p><p>...</p><p>3. Am Gesamtarbeitsvertrag m\u00fcssen mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitgeber und mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein. Die beteiligten Arbeitgeber m\u00fcssen \u00fcberdies mehr als die H\u00e4lfte aller Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen. Ausnahmsweise kann bei besonderen Verh\u00e4ltnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden.</p><p>3.bis Wenn die beteiligten Arbeitgeber nicht die H\u00e4lfte, aber mindestens 35 Prozent aller Arbeitgeber darstellen, m\u00fcssen sie mindestens 65 Prozent der Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen. Wenn der Anteil der Arbeitgeber zwischen 35 Prozent und 50 Prozent liegt, ver\u00e4ndert sich der erforderliche Anteil der Arbeitnehmer im selben Ausmass und betr\u00e4gt damit h\u00f6chstens 65 Prozent und mindestens 50 Prozent. Gegenstand der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung kann in diesem Fall nur sein, was direkt in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen steht. Dies sind die minimale Entl\u00f6hnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit, die Vollzugskostenbeitr\u00e4ge, die parit\u00e4tischen Kontrollen sowie die Sanktionen gegen\u00fcber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferlegung von Kontrollkosten.</p><p>3.ter Im Fall eines Antrages auf Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung nach Artikel\u00a01a m\u00fcssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen.</p><p>...</p>","ReasonText":"<p>Die Sozialpartnerschaft ist einer der Pfeiler der Kultur unseres Landes. Sie hat stark zum Erfolgsmodell Schweiz beigetragen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite einigen sich \u00fcber die Arbeitsbedingungen in einem Wirtschaftszweig oder in einem Unternehmen, manchmal auf regionaler Ebene, ohne dass der Gesetzgeber beteiligt ist. Dies erm\u00f6glicht flexible L\u00f6sungen, die dem jeweiligen Wirtschaftszweig, den regionalen Unterschieden und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.</p><p>Das wichtigste Instrument der Sozialpartnerschaft ist der Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der zwischen einem oder mehreren Arbeitgeberverb\u00e4nden und einem oder mehreren Arbeitnehmerverb\u00e4nden abgeschlossen wird. Das Ziel ist, die Arbeitsbedingungen f\u00fcr die den beteiligten Verb\u00e4nden angeh\u00f6renden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtend zu regeln.</p><p>Ein GAV kann von der zust\u00e4ndigen Bundesbeh\u00f6rde oder kantonalen Beh\u00f6rde f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden, das heisst, auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweigs ausgedehnt werden. In diesem Fall m\u00fcssen alle Arbeitgeber und Angestellten im betroffenen Wirtschaftszweig die im GAV festgelegten Bestimmungen einhalten, selbst wenn sie keinem der vertragsschliessenden Verb\u00e4nde angeh\u00f6ren.</p><p>Die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung eines GAV wird im Bundesgesetz \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (Aveg) geregelt. Dieses Gesetz wurde am 28. September 1956 beschlossen und ist seit 1. Januar 1957 in Kraft.</p><p>In Artikel\u00a02 Aveg sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung eines GAV geregelt. Seit das Gesetz 1956 beschlossen wurde, sind diese Voraussetzungen nicht ge\u00e4ndert worden, und dies, obwohl sich die Wirtschaft und die Arbeitswelt in den letzten sechzig Jahren stark ver\u00e4ndert haben.</p><p>Artikel\u00a02 Aveg legt fest, dass ein GAV nur dann f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden kann, wenn den unterzeichnenden Arbeitgeberverb\u00e4nden mindestens 50 Prozent der Arbeitgeber des Wirtschaftszweigs angeh\u00f6ren (Arbeitgeberquorum) und wenn die Arbeitnehmerverb\u00e4nde mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer repr\u00e4sentieren (Arbeitnehmerquorum). Zus\u00e4tzlich gibt es auch die Voraussetzung des gemischten Quorums: Die Arbeitgeber, die den am GAV beteiligten Arbeitgeberverb\u00e4nden angeh\u00f6ren, m\u00fcssen mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Wirtschaftszweigs besch\u00e4ftigen.</p><p>In der Praxis ist es in gewissen F\u00e4llen schwierig, diese Quoren zu erreichen, insbesondere auf Arbeitgeberseite in Wirtschaftszweigen, in denen eine grosse Zahl von Mikro-Unternehmen jeweils nur eine kleine Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besch\u00e4ftigt.</p><p>Um die Voraussetzungen f\u00fcr die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung eines GAV an die heutigen Gegebenheiten der Wirtschaft anzupassen, schlagen wir vor, die folgenden Regeln in Artikel\u00a02 Aveg aufzunehmen:</p><p>1. F\u00fcr die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung eines GAV darf das Arbeitgeberquorum unter 50 Prozent liegen, vorausgesetzt, dass der Anteil der betroffenen Angestellten um denselben Betrag \u00fcber 50 Prozent liegt. Beispiel: Wenn ein Arbeitgeberverband 41 Prozent der Arbeitgeber repr\u00e4sentiert, ist die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des GAV m\u00f6glich, wenn die betroffenen Arbeitgeber 59 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig besch\u00e4ftigen.</p><p>2. Damit weiterhin ein angemessener Anteil der Arbeitgeber repr\u00e4sentiert wird, darf das Arbeitgeberquorum nicht unter 35 Prozent liegen. Bei diesem Wert m\u00fcssten die Arbeitgeber mindestens 65 Prozent der Angestellten des Wirtschaftszweigs besch\u00e4ftigen.</p><p>3. Um zu vermeiden, dass die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung gegen die Vereinigungsfreiheit verst\u00f6sst, m\u00fcssen Schranken vorgesehen werden. Gegenstand der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung darf demnach nur sein, was direkt in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen steht. Dies sind die minimale Entl\u00f6hnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit, die Vollzugskostenbeitr\u00e4ge, die parit\u00e4tischen Kontrollen sowie die Sanktionen gegen\u00fcber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferlegung von Kontrollkosten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Feller Olivier","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1615939200000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44","Category":null,"Modified":"\/Date(1712770325680)\/","SubmissionDate":"\/Date(1488758400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5007,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit"}}