{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170437,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20170437,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.437","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"F\u00fcr eine \u00d6ffentlichkeit von Gerichtsurteilen, die den Pers\u00f6nlichkeitsrechten und der Privatsph\u00e4re der Parteien besser Rechnung tr\u00e4gt","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und auf Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>1. Begrenzung des Geltungsbereichs des \u00d6ffentlichkeitsgrundsatzes nach Artikel\u00a069 StPO auf die Urteile, die \u00f6ffentlich verk\u00fcndet wurden (erstinstanzliche Verfahren oder Berufungsverfahren);</p><p>2. Ausschluss der Strafbefehle, der Verf\u00fcgungen \u00fcber Nichtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung des Verfahrens sowie weiterer Zwischenentscheide vom \u00d6ffentlichkeitsgrundsatz.</p>","ReasonText":"<p>Die Strafprozessordnung (StPO) statuiert den Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilser\u00f6ffnungen von erstinstanzlichen Verfahren und Berufungsverfahren (Art. 69 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt auch f\u00fcr Urteile, die entgegen dem Grundsatz der Entscheider\u00f6ffnung nach Artikel\u00a084 Absatz\u00a01 StPO nicht m\u00fcndlich er\u00f6ffnet werden, sowie auch f\u00fcr Strafbefehle (Art. 69 Abs. 2 StPO).</p><p>Dieser Grundsatz wird von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und den Gerichten in unserem Land sehr unterschiedlich ausgelegt. Diese unterschiedlichen Praktiken werfen eine Reihe von Fragen auf, darunter insbesondere die folgenden:</p><p>1. Zwar erw\u00e4hnt die StPO \u00fcber die Urteile, die \u00f6ffentlich verk\u00fcndet wurden, hinaus lediglich die Strafbefehle; die Staatsanwaltschaften einzelner Kantone weiten den Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit jedoch aus auf Verf\u00fcgungen \u00fcber die Nichtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung des Verfahrens, obschon diese Entscheide von ganz anderer Natur sind.</p><p>2. In einzelnen Kantonen beschr\u00e4nkt sich das Einsichtsrecht auf Urteile und Verf\u00fcgungen, die rechtskr\u00e4ftig sind, w\u00e4hrend in andern Kantonen Einsicht gew\u00e4hrt wird, sobald ein Entscheid ergangen ist.</p><p>3. Es gibt Kantone, in denen das Einsichtsrecht praktisch jedermann oder beinahe jedermann gew\u00e4hrt wird, w\u00e4hrend es in andern Kantonen auf eine Handvoll akkreditierter Journalistinnen und Journalisten eingeschr\u00e4nkt ist.</p><p>4. Die Praktiken der Einschw\u00e4rzung oder Anonymisierung von Urteilen oder Verf\u00fcgungen variieren von Kanton zu Kanton stark.</p><p>5. Das Einsichtsrecht ist manchmal befristet (z. B. auf 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft) und manchmal unbefristet.</p><p>6. Die Einsichtnahme ist manchmal gratis und manchmal kostet sie etwas.</p><p>7. Es stellt sich die Frage der Beaufsichtigung der Personen, die Einsicht nehmen in Urteile oder Verf\u00fcgungen: Mit welchen Mitteln wird verhindert, dass Kopien oder Fotografien von den Dokumenten gemacht werden?</p><p>Die relativ grossz\u00fcgige, teilweise sogar sehr grossz\u00fcgige Praxis, die vorherrscht, wirft erhebliche Fragen des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeitsrechte und der Privatsph\u00e4re der Parteien (der verurteilten Personen wie der Opfer) auf, wie auch Fragen des Funktionierens der Justizorgane. </p><p>Verf\u00fcgungen \u00fcber die Nichtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung des Verfahrens ziehen wohlgemerkt keine Verurteilung nach sich. Ihre Ver\u00f6ffentlichung in den Medien, diesem \"Gericht\", vor dem niemand als unschuldig gilt, kann Personen, die ungerechtfertigterweise verklagt oder angezeigt werden, vorverurteilen in einer Art und Weise, die einer \u00f6ffentlichen Verurteilung gleichkommt.</p><p>Die Verbreitung eines Falls in den Medien kommt oft bereits einer Strafe gleich; im Falle einer sp\u00e4teren Verurteilung ist das eine erste Strafe, der dann die zweite, die eigentliche, folgt mit dem Urteil des Gerichtes. Muss dieser zweiten Strafe nun wirklich auch noch eine dritte Strafe folgen, die darin besteht, dass die Verurteilung wiederum den Medien zugespielt wird, indem das Urteil nicht nur der anzeigenden Person zug\u00e4nglich gemacht wird (in den Grenzen von Art. 301 Abs. 2 StPO), sondern jedermann oder beinahe jedermann?</p><p>Es sei darauf hingewiesen, dass die Erfahrung zeigt, dass beschuldigte Personen nicht selten eine mit Strafbefehl vorgeschlagene Verurteilung akzeptieren, selbst wenn sie jede Schuld bestreiten, nur um alle negativen medialen, beruflichen oder sozialen Auswirkungen zu vermeiden, die eine \u00dcberweisung an ein Gericht nach sich ziehen kann. Sie sch\u00e4tzen also die Folgen einer solchen Verurteilung geringer ein als diejenigen eines \u00f6ffentlichen Verfahrens, und dies, obschon bei Letzterem immerhin die Chance besteht, freigesprochen zu werden. Muss nun aber die beschuldigte Person, nachdem der Strafbefehl rechtskr\u00e4ftig geworden ist, feststellen, dass dieser eingesehen werden konnte und \u00f6ffentlich bekannt gemacht wurde - durch Journalisten oder Dritte -, so muss sich die Person doch betrogen vorkommen. Aufgrund dieser Umst\u00e4nde werden im \u00dcbrigen Personen, gegen die eine Strafuntersuchung l\u00e4uft, davon abgehalten, Verurteilungen durch Strafbefehle zu akzeptieren, und stattdessen dazu bewegt, \u00f6ffentlich verk\u00fcndete Urteile zu verlangen, was die Gesch\u00e4ftslast der notorisch \u00fcberlasteten Gerichte in der Schweiz weiter erh\u00f6ht. </p><p>Damit die Bed\u00fcrfnisse nach \u00d6ffentlichkeit der Justiz und nach Schutz der Pers\u00f6nlichkeit und der Privatsph\u00e4re wieder besser ins Gleichgewicht gebracht werden k\u00f6nnen, sollte der Geltungsbereich des \u00d6ffentlichkeitsgrundsatzes und damit das Einsichtsrecht auf diejenigen Urteile beschr\u00e4nkt werden, die \u00f6ffentlich verk\u00fcndet werden; vom \u00d6ffentlichkeitsgrundsatz sollten hingegen alle Entscheide und Strafbefehle, die nicht \u00f6ffentlich ergehen, ausgenommen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Addor Jean-Luc","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1516924800000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"1216|1221|1236","Category":null,"Modified":"\/Date(1712770055827)\/","SubmissionDate":"\/Date(1493856000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5008,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Strafrecht|Gerichtswesen|Menschenrechte"}}