{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20170518,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20170518,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.518","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Wettbewerb mit gleich langen Spiessen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, um zu vermeiden, dass Unternehmungen, an welchen der Bund, die Kantone oder Gemeinden finanziell beteiligt sind oder welche eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen, von ihrer Situation profitieren, um auf dem freien Markt Konkurrenzvorteile zu erlangen, und so den Wettbewerb verzerren. Insbesondere sollen Monopolunternehmen, zum Beispiel aus dem Strombereich, die Informationen \u00fcber die Kunden, den Kundenkontakt, den Gewinn aus dem Monopolbereich oder desgleichen nicht missbrauchen d\u00fcrfen, um einen Marktvorteil in einem Nichtmonopolbereich zu erlangen.</p><p>Denkbar ist ein L\u00f6sungsansatz im Binnenmarktgesetz (BGBM), welches wie folgt zu \u00e4ndern w\u00e4re:</p><p>Art. 2</p><p>...</p><p>Abs. 8</p><p>Kantone und Gemeinden sorgen daf\u00fcr, dass \u00f6ffentliche Unternehmen, an denen sie finanziell beteiligt sind, sowie jene privaten Unternehmen, welchen sie eine Monopolkonzession f\u00fcr bestimmte T\u00e4tigkeitsbereiche gew\u00e4hren, in ihren gewerblichen T\u00e4tigkeiten den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sind wie private Unternehmen. Wettbewerbsverzerrend und damit unzul\u00e4ssig sind namentlich die Quersubventionierung gewerblicher T\u00e4tigkeiten sowie jede andere Form der Verwendung von Daten oder Ressourcen, soweit sie geeignet ist, den freien Wettbewerb zu verf\u00e4lschen.</p><p>Art. 8bbis Vollzug durch die Wettbewerbskommission</p><p>Abs. 1</p><p>Kantone und Gemeinden erstatten in ihren Eigent\u00fcmerstrategien j\u00e4hrlich Bericht \u00fcber die Erforderlichkeit der staatlichen Erbringung gewerblicher T\u00e4tigkeiten und \u00fcber ihre Massnahmen nach Artikel\u00a02 Absatz\u00a08. Sie machen ihre Eigent\u00fcmerstrategien \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich und legen diese der Wettbewerbskommission vor.</p><p>Abs. 2</p><p>Sind die Massnahmen der Kantone und Gemeinden unzureichend, um der Gefahr einer Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs wirksam zu begegnen, kann die Wettbewerbskommission mit Verf\u00fcgung weitergehende Massnahmen zur Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, zur Finanzierung, zur Rechnungsf\u00fchrung und zur Organisation anordnen oder gewisse T\u00e4tigkeiten untersagen.</p><p>Art. 9a Beschwerderecht der Organisationen</p><p>Abs. 1</p><p>Gegen Verf\u00fcgungen der Wettbewerbskommission nach Artikel\u00a08bbis steht den Berufs- und Wirtschaftsverb\u00e4nden, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, das Beschwerderecht zu.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Wettbewerbskommission er\u00f6ffnet den Organisationen ihre Verf\u00fcgungen nach Artikel\u00a08bbis durch schriftliche Mitteilung.</p>","ReasonText":"<p>Bund, Kantone und Gemeinden sind heute in zahlreichen Bereichen der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit an Unternehmen beteiligt. Die Formen und Einwirkungsm\u00f6glichkeiten sind dabei vielf\u00e4ltig und un\u00fcbersichtlich. Urspr\u00fcnglich gemeinsam war diesen Unternehmensformen der \u00f6ffentlichen Hand, dass sie dem Gemeinwohl verpflichtet und damit nicht gewinnorientiert waren; ihre Aufgabe lag damit nicht in der Erwirtschaftung von Ertr\u00e4gen, sondern in der Verwirklichung eines St\u00fccks Gemeinn\u00fctzigkeit.</p><p>Im Zuge der Privatisierung vormals \u00f6ffentlicher Werke sind zahlreiche T\u00e4tigkeiten in privatrechtlich organisierte, in der Regel gewinnorientierte Unternehmen ausgelagert worden. Diese \u00f6ffentlichen Unternehmen werden von den Gemeinwesen gehalten und verf\u00fcgen oft weiterhin \u00fcber einen Monopolbereich, in welchem sie keinem Wettbewerb ausgesetzt sind.</p><p>In den letzten Jahren konnte zunehmend festgestellt werden, dass solche Unternehmen, bei denen die \u00f6ffentliche Hand - unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Rechtsform - entweder einen massgeblichen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftspolitik besitzt oder denen sie f\u00fcr bestimmte Gesch\u00e4ftsbereiche eine Monopolkonzession \u00fcbertragen hat, ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus Rentabilit\u00e4ts\u00fcberlegungen zunehmend auch auf Gesch\u00e4ftsbereiche ausdehnen, in welchen sie private Unternehmen direkt konkurrenzieren.</p><p>Dies ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, doch muss im Sinne eines freien und fairen Wettbewerbs sichergestellt sein, dass \u00f6ffentliche und private Unternehmen in diesen Bereichen gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sind. Dies betrifft insbesondere F\u00e4lle, in denen \u00f6ffentliche oder konzessionierte Unternehmen Finanzen, Daten oder Ressourcen aus ihrem gesch\u00fctzten Bereich dazu verwenden, ihre gewerblichen T\u00e4tigkeiten querzusubventionieren. Daraus resultieren Wettbewerbsverzerrungen und unfaire Marktbedingungen.</p><p>Es ist allgemein anerkannt, dass privatwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten der \u00f6ffentlichen Hand respektive \u00f6ffentlicher Unternehmen wettbewerbsneutral bzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein d\u00fcrfen. Das bedeutet, dass diese T\u00e4tigkeiten den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein m\u00fcssen wie bei einem entsprechenden privaten Unternehmen (Art. 94 der Bundesverfassung). Dies ist nach bereits geltender Praxis des Bundesgerichtes insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn eine Quersubventionierung des Wettbewerbsbereichs eines \u00f6ffentlichen Unternehmens aus seinem Monopolbereich erfolgt, soweit dies in systematischer Weise geschieht (BGE 138 I 378). Die vorgeschlagene Neuregelung bezweckt sicherzustellen, dass im Bereich des freien Wettbewerbs alle Beteiligten gleich lange Spiesse haben.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 des Kartellgesetzes sind Vorschriften, welche eine staatliche Markt- oder Preisordnung begr\u00fcnden oder einzelne Unternehmen zur Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten, vom Anwendungsbereich des Kartellgesetzes ausgenommen. Soweit entsprechende Unternehmen aber \u00fcber die Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben hinaus auch gewerblich t\u00e4tig sind, greift das Kartellgesetz bereits heute. Allerdings ist es in der Praxis oft unm\u00f6glich, entsprechende Quersubventionen aus dem gesch\u00fctzten Bereich in den gewerblichen Bereich aufzuzeigen. Durch eine Verpflichtung der \u00f6ffentlichen Hand (Kantone und Gemeinden), ihre Eigent\u00fcmerstrategien \u00f6ffentlich zu machen, kann zus\u00e4tzliche Transparenz geschaffen werden.</p><p>Das Binnenmarktgesetz bezweckt die Schaffung eines Binnenmarktes mit freiem und gleichberechtigtem Erwerbszugang f\u00fcr alle Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz (Art. 1 BGBM). \u00d6ffentliche Unternehmen, welche etwa durch Quersubventionen oder die Verwendung von Daten oder Ressourcen f\u00fcr ihre gewerbliche T\u00e4tigkeit den Wettbewerb verzerren, erschweren privaten Konkurrenten den freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt. Es erscheint daher sachgem\u00e4ss, die vorgeschlagene Regelung ins Binnenmarktgesetz aufzunehmen. </p><p>Mit der \u00dcberwachung der Einhaltung des Binnenmarktgesetzes durch Kantone und Gemeinden sowie andere Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Aufgaben ist die Wettbewerbskommission beauftragt (Art. 8 Abs. 1 BGBM). Diese soll f\u00fcr den Fall, dass sich die Massnahmen der Kantone und Gemeinden zur Vermeidung von Verf\u00e4lschungen des Wettbewerbs durch \u00f6ffentliche oder konzessionierte Unternehmen als unzureichend erweisen, mit dem Vollzug der neuen Bestimmung beauftragt werden. Die Wettbewerbskommission ist zu diesem Zwecke nicht nur \u00fcber die jeweiligen Eigent\u00fcmerstrategien von Kantonen und Gemeinden zu informieren, sondern sie soll die M\u00f6glichkeit erhalten, mit Verf\u00fcgung weitergehende Massnahmen zur Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, zur Finanzierung, zur Rechnungsf\u00fchrung und zur Organisation anzuordnen oder einzelne T\u00e4tigkeiten zu untersagen. Um diese Kompetenzen der Wettbewerbskommission zu \u00fcberwachen, soll Berufs- und Wirtschaftsverb\u00e4nden ein Beschwerderecht gegen entsprechende Verf\u00fcgungen zustehen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Schilliger Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1632960000000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1712770080273)\/","SubmissionDate":"\/Date(1513209600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5011,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Wirtschaft"}}