{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171069,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20171069,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.1069","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Recycling-Privileg auch f\u00fcr schweizerische Unternehmen oder Entlastung \u00fcber eine gr\u00f6ssere Werttoleranz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach) vom 18. Dezember 2006 verfolgt das Ziel, Risiken durch Chemikalien zu bewerten und zu begrenzen und den Verwendern geeignete Sicherheitsinformationen zukommen zu lassen. Abfall ist vom Anwendungsbereich der Reach-Verordnung ausgenommen. Von der Registrierungspflicht teilweise ausgenommen sind Produkte und Sekund\u00e4rrohstoffe, die im Rahmen eines Recycling-Verfahrens zur\u00fcckgewonnen werden (Art. 2 Abs. 7d; \"Recycling-Privileg\"). Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass das Material innerhalb der EU zur\u00fcckgewonnen wird.</p><p>Die Reach-Verordnung hat direkte Auswirkungen auf jene schweizerischen Unternehmen, welche Stoffe im Sinne der Verordnung herstellen und in die EU ausf\u00fchren. Dazu geh\u00f6ren auch Recycling-Unternehmen, welche in der Schweiz Abf\u00e4lle aufbereiten, um sie wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Exportiert ein schweizerisches Unternehmen im Rahmen eines Recycling-Verfahrens zur\u00fcckgewonnene Stoffe in die EU, kann dieses das Recycling-Privileg nicht beanspruchen. Die entsprechenden Stoffe unterliegen damit in vollem Umfang der Registrierungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der dem Recycling-Verfahren zugef\u00fchrte Abfall vorher aus der EU in die Schweiz eingef\u00fchrt wurde. Da die Lieferkette mit der Umwandlung von Abfall zu einem Stoff endet, handelt es sich nicht um einen Reimport. Dieses Handelshemmnis besteht so lange, als die Schweiz mit der EU kein Abkommen abschliesst, welches schweizerische Unternehmen im Reach-Bereich den EU-Unternehmen gleichstellt.</p><p>Diese Rechtslage ist vor allem f\u00fcr jene schweizerischen Unternehmen ein Handelshemmnis, welche in der Schweiz hochwertige Kunststoffe rezyklieren und danach in die EU exportieren. Die Situation wird noch versch\u00e4rft, da die Schweizer Zollbeh\u00f6rden den zollfreien Export von im Recycling-Verfahren hergestellten Stoffen nur zulassen, wenn beim Import des Abfalls f\u00fcr mindestens 75 Prozent ein Ursprungsnachweis erbracht werden kann. Dies ist in der Praxis kaum nachweisbar.</p><p>Fragen:</p><p>1. Wie gross ist der Exportanteil beim im Recycling-Verfahren hergestellten Kunststoffgranulat?</p><p>2. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Benachteiligung von schweizerischen Recycling-Unternehmen zu beseitigen?</p><p>3. Ist er bereit, die Werttoleranz beim Import von Abfall bzw. beim Wiederexport von im Recycling-Verfahren hergestellten Stoffen von 25 Prozent auf 50 Prozent zu erh\u00f6hen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Zum Exportanteil von bei Recycling-Verfahren hergestellten Kunststoffgranulaten liegen dem Bund keine Daten vor. Aus den Zolldaten ist dieser Exportanteil nicht zu eruieren.</p><p>2. Es trifft zu, dass in der EU aus Abfall zur\u00fcckgewonnene Produkte den Pflichten der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) unterliegen und dass Recycler in der EU - anders als Schweizer Recycler, welche die Produkte in die EU exportieren - von gewissen Privilegien profitieren. Es trifft weiter zu, dass dieses Handelshemmnis \u00fcber ein bilaterales Marktzugangsabkommen im Chemikalienbereich mit der EU beseitigt werden k\u00f6nnte. Nachdem die konsultierten massgebenden Wirtschaftsverb\u00e4nde einem solchen Abkommen dezidiert kritisch gegen\u00fcberstanden, hat der Bundesrat im September 2015 beschlossen, die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU nicht aktiv weiterzuverfolgen.</p><p>3. Die zollfreie Einfuhr von rezyklierten Kunststoffen aus der Schweiz in die EU im Rahmen des Freihandelsabkommens von 1972 (SR 0.632.401) ist m\u00f6glich, wenn die Ursprungsregeln dieses Abkommens eingehalten sind. Diese Regeln sind im Regionalen \u00dcbereinkommen \u00fcber Pan-Europa-Mittelmeer-Pr\u00e4ferenzursprungsregeln (PEM-\u00dcbereinkommen; SR 0.946.31) enthalten.</p><p>Werden bei der Herstellung nur Vormaterialien mit Ursprung Schweiz, EU oder anderer Partnerstaaten des PEM-\u00dcbereinkommens, mit welchen die Ursprungskumulation m\u00f6glich ist, verwendet, so ist der Ursprung gegeben. Als Vormaterialien mit Ursprung gelten sowohl Altkunststoffe, die in den genannten L\u00e4ndern gesammelt und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden, als auch bei Produktionst\u00e4tigkeiten anfallende Kunststoffabf\u00e4lle. Der Ursprung importierter Vormaterialien ist mittels eines Ursprungsnachweises zu belegen.</p><p>F\u00fcr Kunststoffe in einer Prim\u00e4rform (z. B. Granulate), die nicht nachweislich ausschliesslich aus Ursprungsvormaterialien hergestellt werden, darf der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungsstatus 25 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht \u00fcberschreiten. Diese Regel kann nicht unilateral von der Schweiz ge\u00e4ndert werden. Eine \u00c4nderung w\u00e4re nur m\u00f6glich, wenn alle 23 Vertragsparteien des PEM-\u00dcbereinkommens zustimmen w\u00fcrden. Die geltenden Regeln des PEM-\u00dcbereinkommens werden momentan mit dem Ziel \u00fcberarbeitet, den technischen Fortschritt bei den Produktionsverfahren besser zu ber\u00fccksichtigen. Der Bundesrat unterst\u00fctzt die Zielsetzung dieser Revision, und die Bundesverwaltung setzt sich in den Verhandlungen daf\u00fcr ein, dass der tolerierte Anteil von Vormaterialien, die keinen Ursprungsstatus haben, auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erh\u00f6ht wird.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1511308800000)\/","SubmittedBy":"F\u00e4ssler Daniel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1511308800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15|24|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1750803368527)\/","SubmissionDate":"\/Date(1506643200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5010,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft|Finanzwesen|Umwelt"}}