{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171081,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20171081,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.1081","BusinessType":19,"BusinessTypeName":"Dringliche Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"DA","Title":"\u00dcberpr\u00fcfung der Neuregelung der No-Touch-Time bei Organentnahmen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 beschlossen, das revidierte Transplantationsgesetz (TxG) per 15. November 2017 in Kraft zu setzen. Die Transplantationsverordnung verweist zur Feststellung des Todes auf die einschl\u00e4gigen SAMW-Richtlinien, die ebenfalls revidiert wurden. Diese beinhalten eine gravierende Ver\u00e4nderung bez\u00fcglich der Organentnahme nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand: Sie verk\u00fcrzen die Wartezeit zwischen dem Herz-Kreislauf-Stillstand und der Hirntoddiagnostik von bisher zehn Minuten auf f\u00fcnf Minuten.</p><p>Diese einschneidende Verk\u00fcrzung der No-Touch-Time hat die SAMW erst nach der Vernehmlassung der revidierten Richtlinie eingef\u00fcgt, ohne eine erneute Vernehmlassung durchzuf\u00fchren. </p><p>In Deutschland lehnt die Bundes\u00e4rztekammer eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand generell ab, da die Todesfeststellung zu unsicher sei. Die Gesellschaften f\u00fcr Kardiologie und Neurologie teilen diese Auffassung ebenso wie namhafte Neurologen</p><p>Die Halbierung der Wartezeit gilt als heikel, weil die Beurteilung der ben\u00f6tigten Mindestdauer wissenschaftlich umstritten ist. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie begr\u00fcndet er das Vorgehen, die einschneidende Halbierung der No-Touch-Time ohne Vernehmlassung und \u00f6ffentlichen Diskurs intransparent in der SAMW-Richtlinie festzulegen?</p><p>2. Versteht er unsere Annahme, dass diese Verk\u00fcrzung kontraproduktive Auswirkungen haben wird, weil potenzielle Organspenderinnen und Organspender dadurch eher abgeschreckt werden?</p><p>3. Welche Vorkehrungen sind vorgesehen, dass die W\u00fcrde des Menschen im Sterben und Tod bewahrt und sichergestellt ist, auch wenn die Wartezeit zwischen dem Sterben und der Operation zur Entnahme der Organe drastisch um die H\u00e4lfte reduziert wird?</p><p>4. Ist er einverstanden, die Mindestwartezeit bei zehn Minuten zu belassen und das revidierte TxG samt Verordnung so lange ausser Kraft zu setzen, bis die umstrittene \u00c4nderung aus der Richtlinie entfernt oder zumindest wissenschaftlich breit abgest\u00fctzt und \u00f6ffentlich breit diskutiert werden konnte?</p><p>5. Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er in seiner Medienmitteilung vom 18. Oktober 2017 unerw\u00e4hnt liess, dass die Wartefrist f\u00fcr eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand halbiert wird?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Laut Transplantationsgesetz gilt ein Mensch als tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.</p><p>Es geh\u00f6rt zu den Aufgaben des Bundesrates, Vorschriften \u00fcber die Feststellung des Todes zu erlassen. Aufgrund der medizinisch-wissenschaftlichen Thematik verweist der Bundesrat diesbez\u00fcglich auf die betreffenden Ziffern der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) \"Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme\". Die Verk\u00fcrzung der Wartezeit von zehn auf f\u00fcnf Minuten in der geltenden Fassung der Richtlinien ist unter Ber\u00fccksichtigung der unten ausgef\u00fchrten Punkte medizinisch-fachlich begr\u00fcndet. Es kommt hinzu, dass in der Mehrzahl der L\u00e4nder, in denen eine Organspende nach Herz-Kreislauf-Stillstand m\u00f6glich ist, die Wartezeit bis zur Todesfeststellung f\u00fcnf Minuten oder weniger betr\u00e4gt (z. B. Frankreich, Belgien, Niederlande, Grossbritannien). Deutschland ist eines der L\u00e4nder, in denen eine Organspende nach Kreislaufstillstand nicht m\u00f6glich ist.</p><p>Die nachfolgenden drei Prinzipien gew\u00e4hrleisten die sichere Feststellung des Todes nach Kreislaufstillstand:</p><p>a. Die Schweiz ist eines der wenigen L\u00e4nder, in denen der Kreislaufstillstand nicht nur durch Ertasten des fehlenden Pulses, sondern mittels Echokardiografie (Ultraschall des Herzens) diagnostiziert werden muss. Durch diese Untersuchung besteht Sicherheit, dass kein Blutfluss mehr vorhanden ist, der das Gehirn mit Sauerstoff versorgt. Wenn das Gehirn w\u00e4hrend drei Minuten keinen Sauerstoff erh\u00e4lt, f\u00fchrt dies zu irreversiblen Sch\u00e4den.</p><p>b. Nach der Wartezeit muss zudem eine formelle Todesdiagnostik (sogenannte Hirntoddiagnostik) gem\u00e4ss SAMW-Richtlinien durchgef\u00fchrt werden. Auch hier geh\u00f6rt die Schweiz im internationalen Vergleich zu den Ausnahmen.</p><p>c. Die Richtlinien der SAMW halten fest, dass nur \u00c4rztinnen und \u00c4rzte eine solche Todesdiagnostik durchf\u00fchren d\u00fcrfen, welche weder an der Entnahme noch an der Transplantation mitwirken. Die Anforderungen an diese sind sehr hoch. Sie m\u00fcssen eine Weiterbildung in Todesdiagnostik und eine ausreichende Erfahrung nachweisen.</p><p>1. Der Bundesrat verweist bez\u00fcglich der Begr\u00fcndung des Vorgehens auf die SAMW. Die SAMW hat in ihrem Newsletter vom 10. November 2017 (<a href=\"https://www.samw.ch\">https://www.samw.ch</a> &gt; Ethik &gt; Transplantation: Kapitel \"Kl\u00e4rung zur Revision 2017\" -&gt; Link auf \"Online-Archiv\") dazu \u00f6ffentlich Stellung genommen.</p><p>2. Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass eine Kontroverse \u00fcber die Todesfeststellung entstanden ist. Aus seiner Sicht garantieren die Regeln jedoch einen sicheren Nachweis des Todes.</p><p>3. Die SAMW-Richtlinien halten fest, dass es eine zentrale Aufgabe des medizinischen Betreuungsteams ist, w\u00e4hrend des ganzen Prozesses die Bedingungen f\u00fcr einen w\u00fcrdigen Tod zu gew\u00e4hrleisten. Massnahmen, die diesem Ziel entgegenstehen, d\u00fcrfen nicht durchgef\u00fchrt werden.</p><p>4. Da das eingangs beschriebene Vorgehen eine sichere Feststellung des Todes gew\u00e4hrleistet, sieht der Bundesrat keinen Anlass, auf die per 15. November 2017 in Kraft getretene Regelung zur\u00fcckzukommen.</p><p>5. Die Halbierung der Wartezeit hat keine Auswirkung auf die sichere Feststellung des Todes. Es handelt sich um eine medizinisch-fachliche Anpassung, die in der Medienmitteilung nicht erw\u00e4hnt wurde.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1512691200000)\/","SubmittedBy":"Streiff-Feller Marianne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1512691200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1750803116573)\/","SubmissionDate":"\/Date(1512000000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5011,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}