{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20171095,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20171095,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.1095","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Aufsicht der Kantone \u00fcber die Leistungserbringer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Den Kantonen kommt gem\u00e4ss MedBG und KVG eine zentrale Rolle in der Aufsicht \u00fcber die ambulanten und station\u00e4ren Leistungserbringer zu. Sie sind damit f\u00fcr eine qualitativ gute und sichere Versorgung zust\u00e4ndig.</p><p>Derzeit wird an der Regelung der Zulassung gearbeitet. Ziel muss es sein, dass die Kantone auch zuk\u00fcnftig hier eine steuernde Rolle \u00fcbernehmen k\u00f6nnen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie funktioniert die Aufsicht der Kantone \u00fcber die Leistungserbringer?</p><p>2. Ist der Bund \u00fcber deren Aufsichtst\u00e4tigkeit gen\u00fcgend informiert?</p><p>3. Sind die Kantone diesbez\u00fcglich untereinander koordiniert? Wie?</p><p>4. Gibt es erkennbare L\u00fccken?</p><p>5. Wie beurteilt er im Rahmen der Berufsaus\u00fcbungsbewilligungen und Aufsicht \u00fcber die Erf\u00fcllung der Berufspflichten die von den Kantonen gestellten Anforderungen? Gen\u00fcgen diese auch in Zukunft?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Gesundheitsversorgung liegt gem\u00e4ss Bundesverfassung in der Kompetenz der Kantone. Nach Artikel\u00a039 (Spit\u00e4ler und andere Einrichtungen) des Bundesgesetzes vom 18. M\u00e4rz 1994 \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Kantone zudem f\u00fcr die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung zust\u00e4ndig. Artikel\u00a039 KVG regelt auch die Anforderungen an die Zulassung dieser Leistungserbringer. Die Kantone regeln in ihren Gesundheitsgesetzen die Aufsicht und erteilen gest\u00fctzt auf ihre Gesetzgebung Betriebsbewilligungen an Spit\u00e4ler, Pflegeheime und andere Institutionen des Gesundheitswesens. Diese Institutionen sind in der Regel selbst f\u00fcr die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.</p><p>F\u00fcr die privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung t\u00e4tigen Leistungserbringer wie die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Zahn\u00e4rztinnen und Zahn\u00e4rzte gelten die Bewilligungsvoraussetzungen des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11). Dieses Gesetz regelt abschliessend die fachlichen und pers\u00f6nlichen Voraussetzungen, die erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um eine kantonale Berufsaus\u00fcbungsbewilligung zu erlangen. Auch die Berufspflichten sind im MedBG abschliessend geregelt. Diese Bestimmungen gelten auch f\u00fcr in Spit\u00e4lern t\u00e4tige \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, sofern sie neben ihrer Anstellung eine privatwirtschaftliche T\u00e4tigkeit in eigener fachlicher Verantwortung aus\u00fcben. Die kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden sind zust\u00e4ndig f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung dieser Voraussetzungen und die Einhaltung der Berufspflichten (unter anderem die sorgf\u00e4ltige und gewissenhafte Berufsaus\u00fcbung und die Wahrung der Rechte der Patientinnen und Patienten). Um Verletzungen der Berufspflichten festzustellen, sind die Kantone in der Regel auf entsprechende Meldungen von Patientinnen und Patienten oder Beh\u00f6rden angewiesen. Werden Berufspflichten verletzt, kann die Aufsichtsbeh\u00f6rde Disziplinarmassnahmen anordnen, welche auch ein definitives Berufsaus\u00fcbungsverbot umfassen.</p><p>2. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) steht in engem Kontakt mit den kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden bez\u00fcglich der Aufsicht \u00fcber die universit\u00e4ren Medizinalpersonen nach MedBG. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden nutzen das Medizinalberuferegister als Informationsgrundlage f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der fachlichen Voraussetzungen. Aufgrund der Registereintr\u00e4ge k\u00f6nnen sie sich beim BAG auch \u00fcber allenfalls laufende Disziplinarverfahren oder bereits verf\u00fcgte Disziplinarmassnahmen einzelner Kantone informieren. Das BAG hat aufgrund der Registereintr\u00e4ge zudem Kenntnis dar\u00fcber, welche Kantone nur befristete Bewilligungen erteilen und infolgedessen die Bewilligungsvoraussetzungen regelm\u00e4ssig \u00fcberpr\u00fcfen. Welche Massnahmen die kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden im Einzelnen vorsehen, um ihre Aufsicht wahrzunehmen, ist dem Bund nicht bekannt. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden sind grunds\u00e4tzlich frei, wie und wie h\u00e4ufig sie insbesondere die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung oder die Einhaltung der Berufspflichten \u00fcberpr\u00fcfen.</p><p>3. Eine Koordination zwischen den Kantonen zwecks Vereinheitlichung der Aufsicht \u00fcber die Leistungserbringer und der damit verbundenen Massnahmen ist dem BAG nicht bekannt. Ein mindestens alle zwei Jahre stattfindendes Treffen der kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden und der registerf\u00fchrenden Stelle des BAG erm\u00f6glicht zwar den Austausch zwischen den Kantonen. Aufgrund der Vollzugsautonomie der Kantone ist die Koordination aber kein ausdr\u00fcckliches Ziel dieser Treffen. Die Art und Weise, wie die Aufsicht ausge\u00fcbt wird, h\u00e4ngt auch von der Gr\u00f6sse des Kantons und ausserdem von den verf\u00fcgbaren Ressourcen der Aufsichtsbeh\u00f6rden ab.</p><p>4. Nicht belegte, aber von Aufsichtsbeh\u00f6rden insbesondere der Grenzkantone berichtete L\u00fccken bestehen m\u00f6glicherweise bei (ausl\u00e4ndischen) universit\u00e4ren Medizinalpersonen, die ihren Beruf in der Schweiz w\u00e4hrend l\u00e4ngstens 90 Tagen pro Kalenderjahr aus\u00fcben d\u00fcrfen, ohne daf\u00fcr eine Bewilligung beantragen zu m\u00fcssen. Es ist ungewiss, ob sich diese Personen systematisch bei den kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden melden und ihre T\u00e4tigkeit entsprechend im Register eintragen lassen.</p><p>5. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr Betriebs- oder Berufsaus\u00fcbungsbewilligungen erfolgt je nachdem, ob diese befristet oder unbefristet erteilt wurden, regelm\u00e4ssig, beispielsweise alle zehn Jahre, oder nur einmalig. Eine konsequente Befristung der Bewilligungen k\u00f6nnte dazu beitragen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen h\u00e4ufiger kontrolliert und Probleme, die eine einwandfreie Berufsaus\u00fcbung beeintr\u00e4chtigen, fr\u00fcher entdeckt w\u00fcrden. Ob die bestehende Praxis f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Aufsicht nach MedBG oder nach den kantonalen Gesundheitsgesetzen auch in Zukunft gen\u00fcgt, kann nicht abschliessend beurteilt werden.</p><p>Was die T\u00e4tigkeit der Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrifft, wurde im Rahmen der Vernehmlassung zur Teilrevision des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von Leistungserbringern vorgeschlagen, diese in Zukunft mit Auflagen zu verbinden, namentlich in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualit\u00e4t der Leistungen. Die Vernehmlassung wird zurzeit ausgewertet, und die Botschaft soll im Mai 2018 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedet werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1519948800000)\/","SubmittedBy":"Gysi Barbara","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1519948800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763108929787)\/","SubmissionDate":"\/Date(1513296000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5011,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Gesundheit"}}