{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173008,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173008,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3008","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG zur St\u00e4rkung von elektronischen Service-public-Angeboten ausserhalb der SRG","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Durch die Anpassung von Artikel\u00a044 Absatz\u00a03 und Artikel\u00a039 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a RTVG sollen die publizistischen Versorgungsgebiete vergr\u00f6ssert und die 2-plus-2-Regel aufgehoben werden: \"Ein Veranstalter bzw. das Unternehmen, dem er geh\u00f6rt, kann maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radiokonzessionen erwerben.\"</p>","ReasonText":"<p>Der kleinr\u00e4umig strukturierte regionale TV-Markt f\u00fchrt zu hohen Gestehungskosten und geringer Rentabilit\u00e4t der Angebote. Die KVF-N hat deshalb der Verwaltung am 31. Oktober 2016 den Auftrag erteilt, in einem Bericht aufzuzeigen, mit welchen Modellen elektronische Service-public-Angebote ausserhalb der SRG rechtlich gest\u00e4rkt werden k\u00f6nnten. Allf\u00e4llige Massnahmen sollen die Medienqualit\u00e4t und die publizistische Unabh\u00e4ngigkeit gew\u00e4hrleisten bzw. f\u00f6rdern.</p><p>Im Bericht vom 25. Januar 2017 wird aufgezeigt, dass durch eine Aufhebung der 2-plus-2-Regel (Art. 44 Abs. 3 RTVG) und die Vergr\u00f6sserung der publizistischen Versorgungsgebiete Synergien in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht m\u00f6glich sind. Damit steigt die Chance, dass insbesondere die regionalen Fernsehkan\u00e4le eine h\u00f6here Wirtschaftlichkeit und Qualit\u00e4t erreichen k\u00f6nnen. Die meisten Sender verlieren gem\u00e4ss Mediapulse heute in ihrem Konzessionsgebiet Zuschauer und Zuschauerinnen. Damit sinken auch die Werbeeinnahmen. Um diesen Teufelskreis zu durchbrechen, sollen mit einer Revision des RTVG gr\u00f6ssere Versorgungsgebiete und eine st\u00e4rkere unternehmerische Konzentration der Angebote erm\u00f6glicht werden. Damit k\u00f6nnte gem\u00e4ss Bakom-Bericht die Eigent\u00fcmervielfalt sinken und k\u00f6nnten die Informationsleistungen f\u00fcr den lokalen und regionalen Raum reduziert werden. Letzteres m\u00fcsste durch einen differenzierten Leistungs- und Qualit\u00e4tsauftrag verhindert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Was die \u00c4nderung von Artikel\u00a044 Absatz\u00a03 RTVG anbelangt, hat die Praxis der vergangenen zehn Jahre gezeigt, dass die erw\u00e4hnte Bestimmung sich nicht als derart griffig erwiesen hat, wie man es sich anf\u00e4nglich vorgestellt hatte. Vielf\u00e4ltige Kooperationsformen unter Veranstaltern k\u00f6nnen die Tragweite von Artikel\u00a044 Absatz\u00a03 RTVG erheblich schm\u00e4lern. Auch verhindert der starre Mechanismus manch sinnvolle Entwicklung, weshalb der Gesetzgeber bereits selber eine Aufweichung der fraglichen Norm beschlossen hat (\u00c4nderung des RTVG vom 26. September 2014). Der Bundesrat ist deshalb bereit, Artikel\u00a044 Absatz\u00a03 RTVG anl\u00e4sslich der geplanten \u00dcberarbeitung des RTVG hin zu einem Gesetz \u00fcber elektronische Medien aufzuheben. Der entsprechende Gesetzentwurf sollte im Fr\u00fchjahr 2018 in die Vernehmlassung gehen.</p><p>Bez\u00fcglich der geforderten Vergr\u00f6sserung der publizistischen Versorgungsgebiete f\u00fcr konzessionierte Regionalveranstalter gem\u00e4ss Artikel\u00a039 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a RTVG sei vorab daran erinnert, dass der Bundesrat die technische Verbreitung lokaler/regionaler Programme schon vor Jahren grunds\u00e4tzlich liberalisiert hat. Namentlich konzessionierte Regionalfernsehprogramme werden heute regelm\u00e4ssig \u00fcber die Grenzen ihrer Versorgungsgebiete hinweg sprachregional \u00fcber Kabelnetze verbreitet, von der potenziell unlimitierten Verbreitung \u00fcber Internet ganz zu schweigen. Regionale Programme k\u00f6nnen heute daher auch in gr\u00f6sseren R\u00e4umen kommerzialisiert werden. Folglich verspricht die beabsichtigte Vergr\u00f6sserung der publizistischen Versorgungsgebiete kaum sp\u00fcrbare Gewinne.</p><p>Professionelles regionales Fernsehen mit hochwertiger Information l\u00e4sst sich kaum allein aus dem Markt finanzieren. Um einen fl\u00e4chendeckenden regionalen Service public sicherzustellen, erhalten 13 regionale Fernsehstationen in der ganzen Schweiz einen Anteil aus den Empfangsgeb\u00fchren. Aber auch mit gestiegenen Geb\u00fchrenanteilen bleibt der wirtschaftliche Fortbestand dieser Stationen prek\u00e4r.</p><p>Jeder konzessionierte Veranstalter hat den Auftrag, das ihm zugewiesene Versorgungsgebiet publizistisch abzudecken. Vergr\u00f6sserungen der publizistischen Versorgungsgebiete w\u00fcrden entweder zu einer aus f\u00f6deralistischen Gr\u00fcnden heiklen Verringerung der Anzahl Versorgungsgebiete oder zu vermehrten \u00dcberschneidungen der Versorgungsgebiete f\u00fchren. Letztere kommen heute nur ausnahmsweise vor. Damit soll vermieden werden, dass TV-Stationen, welche Geb\u00fchrenanteile erhalten, sich mit diesen Mitteln einen wirtschaftlichen Konkurrenzkampf liefern oder dass \u00fcber Geb\u00fchr kostenaufwendige Doppelversorgungen finanziert werden. Eine Ausdehnung der publizistischen Versorgungsgebiete h\u00e4tte tendenziell eine Erh\u00f6hung der Ausgaben f\u00fcr die journalistische Abdeckung des politischen, sozialen und kulturellen Geschehens im Gebiet zur Folge, ohne dass kommerzielle Mehrerl\u00f6se gesichert w\u00e4ren. F\u00fcr den Bundesrat \u00fcberwiegen die Nachteile der geplanten \u00c4nderung von Artikel\u00a039 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a RTVG klar die erwarteten Vorteile.</p><p>Angemerkt sei schliesslich, dass der Dachverband der Schweizer Regionalfernsehen Telesuisse in seiner Stellungnahme vom 20. April 2017 zur geplanten Revision der Radio- und Fernsehverordnung die Beibehaltung der bestehenden Versorgungsgebiete in ihren gegenw\u00e4rtigen Konturen mit Nachdruck begr\u00fcsst hat.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1504051200000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1614643200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|34","Category":"V","Modified":"\/Date(1750810372317)\/","SubmissionDate":"\/Date(1486944000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5007,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Medien und Kommunikation"}}