{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173029,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173029,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3029","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze f\u00fcr die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Artikel\u00a010 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c des Mehrwertsteuergesetzes legt fest, dass von der Steuerpflicht befreit ist, wer \"als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich gef\u00fchrter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinn\u00fctzige Institution im Inland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt\".</p><p>Um von dieser Befreiung von der Steuerpflicht Gebrauch machen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen folgende strenge Bedingungen erf\u00fcllt werden:</p><p>1. Eine gemeinn\u00fctzige Institution muss eine Organisation sein, die die Voraussetzungen f\u00fcr die direkte Bundessteuer erf\u00fcllt.</p><p>2. Als nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich gef\u00fchrte Organisation gelten Sport- und Kulturvereine, die die folgenden Bedingungen kumulativ erf\u00fcllen:</p><p>a. Es handelt sich um einen Verein nach den Artikeln 60ff. des Zivilgesetzbuches.</p><p>b. Die Vereinsleitung obliegt Personen, die vom Verein weder angestellt sind noch f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit entl\u00f6hnt werden.</p><p>c. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Wenn er einen Gewinn erzielt, so muss dieser f\u00fcr die Finanzierung anderer Vereinsaktivit\u00e4ten genutzt werden.</p><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass zahlreiche Sport- und Kulturvereine die Umsatzgrenze von 150 000 Franken \u00fcberschreiten, obwohl sie von Freiwilligen geleitet werden, die ihre F\u00e4higkeiten insbesondere im finanziellen und organisatorischen Bereich unentgeltlich zur Verf\u00fcgung stellen. Die Erfahrung hat ebenfalls gezeigt, dass der von den Vereinen erzielte Umsatz f\u00fcr ihre Existenz oft unerl\u00e4sslich ist. Dazu kommt noch, dass viele der Sport- und Kulturvereine Aktivit\u00e4ten f\u00fcr die Ausbildung von Jugendlichen anbieten. Solche kostenintensiven Aktivit\u00e4ten haben einen direkten Nutzen f\u00fcr die Gesellschaft, da sie einen Beitrag zur Integration von Jugendlichen leisten.</p><p>W\u00fcrde der Bundesrat angesichts dieser Umst\u00e4nde in Betracht ziehen, die Umsatzgrenze f\u00fcr eine Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht f\u00fcr Sport- und Kulturvereine anzuheben, z. B. von 150 000 auf 500 000 Franken pro Jahr?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat unterst\u00fctzt das ehrenamtliche Engagement in Vereinen und gemeinn\u00fctzigen Organisationen, da er es als \u00e4usserst wertvoll f\u00fcr unsere Gesellschaft erachtet. Die Integration von Jugendlichen ist ein gutes Beispiel daf\u00fcr, wie wir alle von den T\u00e4tigkeiten dieser unz\u00e4hligen Freiwilligen profitieren.</p><p>Um ihre T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, sind die Vereine und gemeinn\u00fctzigen Organisationen auf Einnahmen angewiesen. Diese stammen aus Mitgliederbeitr\u00e4gen, Eintrittsgeldern und Spenden, aber auch aus dem Erbringen von Leistungen, die grunds\u00e4tzlich der Mehrwertsteuer unterliegen.</p><p>Artikel\u00a01 Absatz\u00a03 des Mehrwertsteuergesetzes h\u00e4lt fest, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer nach den Grunds\u00e4tzen der Wettbewerbsneutralit\u00e4t, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und Erhebung sowie der \u00dcberw\u00e4lzbarkeit erfolgt. Die genannten Prinzipien stehen allerdings teilweise in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zueinander. In Konflikt geraten k\u00f6nnen insbesondere der Grundsatz der Wettbewerbsneutralit\u00e4t und das Prinzip der Entrichtungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit. Dem Gesetzgeber kommt hier die Aufgabe zu, zwischen den auseinanderlaufenden Zielsetzungen eine praktische Konkordanz herzustellen. Im Bereich der ehrenamtlich gef\u00fchrten Sport- und Kulturvereine und der gemeinn\u00fctzigen Institutionen hat er das unter anderem durch die Festsetzung einer erh\u00f6hten Umsatzgrenze von 150 000 statt 100 000 Franken f\u00fcr die Befreiung von der Steuerpflicht umgesetzt. Der Gesetzgeber nimmt also gewisse Wettbewerbsverzerrungen in Kauf, um die T\u00e4tigkeit solcher Vereine und Institutionen zu f\u00f6rdern.</p><p>Im Wettbewerb mit gewinnstrebigen Unternehmen stehen die Vereine und gemeinn\u00fctzigen Organisationen insbesondere im Bereich der gastgewerblichen Leistungen. So steht der Fussballclub mit seiner Buvette in direkter Konkurrenz zur Dorfbeiz oder zu einer Bar. Oder der Eishockeyverein steht wegen seinen Werbeleistungen in Konkurrenz mit Zeitungen, Plakatgesellschaften oder Internetplattformen.</p><p>W\u00fcrde die erw\u00e4hnte Limite f\u00fcr die Befreiung von der Steuerpflicht auf die in der Interpellation genannten 500 000 Franken erh\u00f6ht, fielen sch\u00e4tzungsweise zwei Drittel der aktuell steuerpflichtigen ehrenamtlich gef\u00fchrten Sport- und Kulturvereine und gemeinn\u00fctzigen Institutionen aus der Steuerpflicht. Sie w\u00fcrden dadurch zum einen administrativ entlastet. Profitieren w\u00fcrden sie aber auch steuerlich, denn ihre Leistungen w\u00e4ren nur noch mit der Vorsteuer belastet, die sie nicht mehr in Abzug bringen k\u00f6nnten (Taxe occulte). Allein dadurch k\u00f6nnten sie beispielsweise gastgewerbliche Leistungen um gut 5 Prozent g\u00fcnstiger anbieten und h\u00e4tten damit einen sp\u00fcrbaren Wettbewerbsvorteil. Die Erh\u00f6hung der Umsatzgrenze h\u00e4tte j\u00e4hrliche Mindereinnahmen f\u00fcr die Bundeskasse von 5 bis 10 Millionen Franken zur Folge.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine massive Anhebung der Umsatzgrenze von 150 000 Franken f\u00fcr die Befreiung von der Steuerpflicht verursacht w\u00fcrden, als schwerwiegend. Er ist sich aber auch bewusst, dass die Entrichtung der Mehrwertsteuer gerade f\u00fcr ehrenamtlich gef\u00fchrte Organisationen eine administrative Herausforderung darstellt. Eine Entlastung kann insbesondere durch Vereinfachungen der Gesetzgebung erreicht werden. Im Rahmen k\u00fcnftiger Revisionen des Mehrwertsteuergesetzes wird zudem die Frage der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht zu evaluieren sein, einschliesslich derjenigen von Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinn\u00fctzigen Institutionen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1494374400000)\/","SubmittedBy":"Feller Olivier","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1497571200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2446|2831","Category":null,"Modified":"\/Date(1690520373383)\/","SubmissionDate":"\/Date(1488240000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5007,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Steuer|Kultur"}}