{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173035,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173035,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3035","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Wettbewerbskommission (Weko) hat gest\u00fctzt auf das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) in der am 29. Juni 2015 revidierten Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 \u00fcber die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (nachfolgend: KFZ-Bekanntmachung) Regeln erlassen, wie Konsumenten und KMU vor wettbewerbsverzerrenden und gebietsabschottenden Praktiken gesch\u00fctzt werden sollen. Der Vollzug weist jedoch schwerwiegende M\u00e4ngel auf.</p><p>Aus diesem Grund wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie rechtfertigt er, dass die Weko Verst\u00f6sse gegen die eigene KFZ-Bekanntmachung nicht aufgreift und entsprechende Verfahren durchf\u00fchrt, sondern die Anzeigen auf den Zivilprozessweg verweist?</p><p>2. Der Bundesrat kann gem\u00e4ss KG sowie aufgrund seiner Aufsichtskompetenz die Weko anhalten, entsprechende Verfahren bei Verletzung von Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 KG in Verbindung mit der KFZ-Bekanntmachung zu f\u00fchren. Gedenkt er, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen?</p><p>3. Vor Zivilgerichten kann die KFZ-Bekanntmachung oft nicht durchgesetzt werden. Dieser Umstand liegt zum Teil an einer ungen\u00fcgenden Information der Gerichte. In anderen L\u00e4ndern (z. B. in Deutschland) ist es \u00fcblich, dass man f\u00fcr die Zivilgerichte sogenannte \"Advocacy\"-Aktivit\u00e4ten organisiert. Gedenkt er, die Weko anzuweisen, den Informationsstand mit geeigneten Massnahmen zu verbessern?</p><p>4. Ein Grund f\u00fcr die fehlende Durchsetzung liegt in der fehlenden Verbindlichkeit der KFZ-Bekanntmachung. Gedenkt er, von seiner in Artikel\u00a06 KG enthaltenen Kompetenz Gebrauch zu machen und eine entsprechende KFZ-Verordnung zu erlassen, um die n\u00f6tige Verbindlichkeit zu erreichen?</p>","ReasonText":"<p>Im Moment bestehen zwei gravierende M\u00e4ngel, welche den Vollzug von Schutzmassnahmen f\u00fcr KMU und Konsumenten verhindern:</p><p>a. Die Weko weigert sich beharrlich, Anzeigen, mit denen Verst\u00f6sse gegen die eigene KFZ-Bekanntmachung geltend gemacht werden, aufzugreifen und entsprechende Verfahren durchzuf\u00fchren. Die Weko verweist alle Anzeigen auf den Zivilprozessweg, mit dem Hinweis, es handle sich um bilaterale Streitigkeiten.</p><p>b. Zivilgerichte, an welche die Weko Anzeiger verweist, \u00fcbersehen die KFZ-Bekanntmachung. Zudem sind die H\u00fcrden f\u00fcr Konsumenten und KMU, das KG und die KFZ-Bekanntmachung vor Zivilgericht durchzusetzen, so hoch, dass die KFZ-Bekanntmachung willk\u00fcrlich verletzt werden kann.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Wettbewerbskommission (Weko) und ihr Sekretariat sind grunds\u00e4tzlich vom Bundesrat und von der Verwaltung unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rden. Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, jede mutmasslich unzul\u00e4ssige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung aufzugreifen. Es liegt im Ermessen der Weko, Priorit\u00e4ten zu setzen und im Rahmen des Opportunit\u00e4tsgrundsatzes Untersuchungen und Vorabkl\u00e4rungen zu er\u00f6ffnen. Zu beachten ist zudem, dass nach dem Kartellgesetz (KG, SR 251) unzul\u00e4ssige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen sowohl auf dem zivilrechtlichen als auch parallel auf dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden k\u00f6nnen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind in beiden F\u00e4llen die gleichen. Daraus folgert das Bundesgericht einerseits, dass der \u00f6ffentlich-rechtliche Weg prim\u00e4r auf das \u00f6ffentliche Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb ausgerichtet ist. Andererseits sind jene F\u00e4lle, in denen in erster Linie private Interessen zur Diskussion stehen, auf dem zivilrechtlichen Weg zu bestreiten (BGE 130 II 149 E. 2.4, Sellita Watch Co SA/ETA SA Manufacture Horlog\u00e8re Suisse, Weko und Reko). Die KFZ-Bekanntmachung enth\u00e4lt Grunds\u00e4tze, mit denen sich feststellen l\u00e4sst, ob qualitativ schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen des Wettbewerbs vorliegen. Die in den Artikeln 15 bis 19 der KFZ-Bekanntmachung beschriebenen Abreden stellen an sich jedoch noch keine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung im Sinne von Artikel\u00a05 KG dar. Bei der Anwendung der Bestimmungen der KFZ-Bekanntmachung stellen die Weko und ihr Sekretariat jeweils auf die faktischen und rechtlichen Umst\u00e4nde jedes Einzelfalls ab. Die Grunds\u00e4tze der KFZ-Bekanntmachung sollen den Wettbewerbsbeh\u00f6rden und den Unternehmen demnach dabei helfen, die Konformit\u00e4t von H\u00e4ndlerabreden im Automobilbereich mit dem Kartellgesetz zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies war etwa bei der Untersuchung betreffend BMW der Fall (RPW 2012/3, 540). Die Praxis des Sekretariats der Weko ist schliesslich, Anzeigen, die lediglich eine vertragsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Kunde bzw. Kundin und H\u00e4ndler oder zwischen H\u00e4ndler und Importeur betreffen, an das Zivilgericht zu verweisen. Das ist zum Beispiel der Fall f\u00fcr die Verweigerung von vertraglichen Garantieanspr\u00fcchen (siehe Rz. 13 der Erl\u00e4uterungen zur KFZ-Bekanntmachung). Anzeigen, die jedoch auf eine systematische Nichtbeachtung der KFZ-Bekanntmachung hindeuten (z. B. Behinderung von Parallelimporten infolge der Verweigerung von Garantien oder des Zugangs zu technischen Informationen f\u00fcr freie Werkst\u00e4tten), werden vom Sekretariat in jedem Einzelfall gepr\u00fcft.</p><p>2. Artikel\u00a027 Absatz\u00a01 KG erm\u00e4chtigt das WBF, das Sekretariat der Weko mit der Er\u00f6ffnung einer Untersuchung zu beauftragen. Allerdings ist es aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr das WBF angezeigt, die gleichen Voraussetzungen wie f\u00fcr das Sekretariat und die Weko zu ber\u00fccksichtigen sowie die obenerw\u00e4hnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Es m\u00fcssen insbesondere Anhaltspunkte f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung vorliegen, die das \u00f6ffentliche Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb beeintr\u00e4chtigt und eine Untersuchungser\u00f6ffnung rechtfertigen w\u00fcrde. Zudem zieht der Bundesrat eine Beauftragung der Weko zur Aufnahme einer Untersuchung nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass bestimmte Unternehmen das Kartellgesetz verletzen, und die Weko diesbez\u00fcglich nicht selbst t\u00e4tig wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der mit einer Untersuchung f\u00fcr die betroffenen Unternehmen verbundenen Folgen (Auskunftspflicht gem\u00e4ss Art. 40 KG, Geb\u00fchrenerstattungspflicht usw.).</p><p>3. Das Kartellzivilrecht kann einen wichtigen Beitrag bei der Durchsetzung der Bestimmungen des KG leisten. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesrat in seiner Botschaft zur \u00c4nderung des Kartellgesetzes vom 22. Februar 2012 (BBl 2012 3905) vorgeschlagen, die M\u00f6glichkeiten der von unzul\u00e4ssigen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen Betroffenen auszubauen (insbesondere Ausweitung der Klagelegitimation f\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten sowie Anpassung der Verj\u00e4hrungsfrist). Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass eine Erleichterung kartellzivilrechtlicher Verfahren anzustreben ist. Konkret ist bei der vorliegenden Fragestellung zu beachten, dass Bekanntmachungen der Weko keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, sondern die Praxis der Weko erl\u00e4utern. Sie dienen auch als Orientierungshilfe f\u00fcr andere Beh\u00f6rden. Die Gerichte haben zudem in einem kartellzivilrechtlichen Verfahren gem\u00e4ss Artikel\u00a015 KG die Pflicht, ein Gutachten von der Weko einzufordern, wenn die Zul\u00e4ssigkeit einer Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung infrage steht. Aufgrund der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit sind die Zivilrichter allerdings nicht an die von der Weko in ihren Bekanntmachungen oder ihren Gutachten vertretene Auffassung gebunden.</p><p>4. Im Allgemeinen h\u00e4lt sich der Bundesrat mit dem Erlass von Verordnungen im Sinne von Artikel\u00a06 KG zur\u00fcck. Er \u00fcberl\u00e4sst der Weko die Entscheidung, allenfalls f\u00fcr eine bestimmte Art von Wettbewerbsabreden oder eine bestimmte Branche die Voraussetzungen zu umschreiben, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gr\u00fcnden der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten sollen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Schaffung branchenspezifischer kartellrechtlicher Regulierungen. Ein Vorteil des Erlasses einer Bekanntmachung ist zudem die M\u00f6glichkeit zur Ber\u00fccksichtigung einzelfallspezifischer Charakteristika. Schliesslich ist die Weko aufgrund ihrer T\u00e4tigkeit und Kompetenzen die geeignete Institution, um \u00fcber die Auslegung kartellrechtlicher Normen erstinstanzlich zu entscheiden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1493164800000)\/","SubmittedBy":"F\u00e4ssler Daniel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1497571200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690519639907)\/","SubmissionDate":"\/Date(1488326400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5007,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}