{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173068,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173068,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3068","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ausl\u00e4ndische Werbefenster in der Schweiz. Welche L\u00f6sungen f\u00fcr den Medienplatz Schweiz?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist es m\u00f6glich, das Bundesgesetz \u00fcber Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. M\u00e4rz 2006 dahingehend anzupassen, dass es auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Veranstalter gilt, die den Grossteil ihrer Einnahmen in der Schweiz erzielen (Revision von Art. 2 Bst. e RTVG)? Durch eine solche Anpassung w\u00fcrden f\u00fcr alle Veranstalter dieselben Regeln gelten. Zum Beispiel m\u00fcssten die Werbefenster aufgrund der erg\u00e4nzenden Anforderungen von Artikel\u00a07 RTVG 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen f\u00fcr den Schweizer Film aufwenden (Art. 7 Abs. 2 RTVG). Diese L\u00f6sung hat sich schon in Belgien bew\u00e4hrt (Art. 40, 41 und 159.5 des Dekrets \u00fcber die Dienste der audiovisuellen Medien vom 12. M\u00e4rz 2015).</p><p>2. Falls die Antwort negativ ausf\u00e4llt, ist es m\u00f6glich, diese Veranstalter dazu zu verpflichten, einen Sitz in der Schweiz zu haben, oder den Geltungsbereich von Artikel\u00a07 Absatz\u00a02 RTVG auszuweiten, sodass er explizit auch f\u00fcr Werbefenster von ausl\u00e4ndischen Programmen in der Schweiz gilt?</p><p>3. Falls die Antwort negativ ausf\u00e4llt, ist es m\u00f6glich, von Kabel- und IPTV-Betreibern eine Geb\u00fchr zu verlangen, die auf der Grundlage des durch die Werbefenster erzielten Umsatzes berechnet wird, und die Einnahmen davon f\u00fcr die F\u00f6rderung des Medienplatzes Schweiz zu nutzen?</p>","ReasonText":"<p>Im September 2011 habe ich eine Interpellation mit dem Titel \"Schweizer Werbefenster f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fernsehsender. Ein grandioses Eigentor f\u00fcr die Schweizer Medien?\" (11.3936) eingereicht. In seiner Antwort schrieb der Bundesrat, dass er sich der Problematik dieser regelrechten Pl\u00fcnderung der Schweizer Werbegelder zur Finanzierung ausl\u00e4ndischer Medien bewusst sei, dass jedoch insbesondere aufgrund der Teilnahme der Schweiz am Media-Abkommen der Handlungsspielraum des Gesetzgebers f\u00fcr Massnahmen gegen die Werbefenster sehr eng sei.</p><p>Das Problem besteht zwar immer noch, aber einige Parameter haben sich seither ver\u00e4ndert:</p><p>- 2010 erzielten die Werbefenster in der Schweiz 200 Millionen Franken Umsatz, 2015 waren es 316 Millionen Franken, was eine Steigerung um 73 Prozent in f\u00fcnf Jahren darstellt! Trotz des weltweit r\u00fcckl\u00e4ufigen Werbemarktes deutet nichts darauf hin, dass sich dieses Wachstum verlangsamen wird.</p><p>- Das Media-Abkommen (SR 0.784.405.226.8) ist am 31. Dezember 2013 ausgelaufen, es wurde nicht erneuert, und die EU-Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist nicht mehr in Kraft. Zurzeit gilt das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen (E\u00dcGF; SR 0.784.405). Gem\u00e4ss der AVMD-RL mussten sich die Veranstalter nur an die Vorschriften des Herkunftslandes halten. Um die Gef\u00e4hrdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden (Art. 16 E\u00dcGF), verbietet das E\u00dcGF im Gegensatz dazu den Veranstaltern, die ihre Werbebotschaften eigens an die Zuschauerinnen und Zuschauer einer einzelnen Vertragspartei richten, die f\u00fcr die Werbung geltenden Vorschriften des Empf\u00e4ngerlandes zu umgehen. \u00dcberdies ist der Zweck von Artikel\u00a010a die Gew\u00e4hrleistung der Medienvielfalt.</p><p>- Am 17. Juni 2016 wurde der Bundesratsbericht zum Service public im Medienbereich ver\u00f6ffentlicht. Dieser best\u00e4tigt, dass es f\u00fcr den Staat und die Demokratie wichtig ist, die Mediendienste zu sichern, und dokumentiert ausf\u00fchrlich (S. 20-41) die Finanzierungsschwierigkeiten der privaten und der \u00f6ffentlichen Medien aufgrund der schwindenden Werbeeinnahmen sowie das Risiko, das dadurch f\u00fcr das Medienangebot, seine Qualit\u00e4t und seine Vielfalt besteht.</p><p>Es geht nicht darum, sich gegen die Werbefenster zu stellen, sondern f\u00fcr sie dieselben Regeln wie f\u00fcr die schweizerischen Veranstalter gelten zu lassen; dies im Einklang mit Artikel\u00a016 E\u00dcGF zur Werbung, die sich eigens an eine Vertragspartei richtet. Sie m\u00fcssen insbesondere dazu verpflichtet werden, zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Medienplatzes Schweiz sowie zur Produktion und zur Ausstrahlung von audiovisuellen Programmen beizutragen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. F\u00fcr den Bundesrat w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, wenn die ausl\u00e4ndischen Veranstalter ebenso wie die schweizerischen Konkurrenten einen Beitrag an die Schweizer Kulturf\u00f6rderung leisten w\u00fcrden. Eine entsprechende neue Verpflichtung im Bundesgesetz \u00fcber Radio und Fernsehen vom 24. M\u00e4rz 2006 (RTVG; SR 784.40) w\u00fcrde aber aufgrund des internationalen Rechts zu Umsetzungsproblemen f\u00fchren.</p><p>In den Geltungsbereich des RTVG fallen nur schweizerische Veranstalter. Zur Bestimmung eines Schweizer Programms verweist das RTVG auf die Zust\u00e4ndigkeitsordnung des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen (E\u00dcGF; SR 0.784.405), welches in der Schweiz am 1. Mai 1993 in Kraft getreten ist. Die ausl\u00e4ndischen Veranstalter, welche mit ihren Werbefenstern per Satellit gegenw\u00e4rtig auf das Schweizer Publikum zielen, fallen gem\u00e4ss E\u00dcGF unter die Rechtshoheit der entsprechenden Nachbarstaaten Frankreich und Deutschland. Eine Ausweitung der Definition eines Schweizer Programms im RTVG auf ausl\u00e4ndische TV-Veranstalter w\u00fcrde folglich gegen die europ\u00e4ische Zust\u00e4ndigkeitsordnung verstossen und die Rechtshoheit unserer Nachbarstaaten \u00fcber die auf ihrem Territorium niedergelassenen Fernsehunternehmen tangieren. Auch ein gesetzlicher Zwang der betroffenen Veranstalter, einen Sitz in der Schweiz zu begr\u00fcnden, oder eine Erweiterung der Schweizer Filmf\u00f6rderungspflicht nach Artikel\u00a07 Absatz\u00a02 RTVG auf die Werbefensterprogramme ausl\u00e4ndischer Veranstalter w\u00fcrden gegen die Zust\u00e4ndigkeitsordnung des E\u00dcGF verstossen.</p><p>Die vom Interpellanten vorgebrachte Ausnahmebestimmung in Artikel\u00a016 E\u00dcGF ist diesbez\u00fcglich nicht hilfreich, weil es dort nicht um eine Abgabepflicht geht, sondern um die Durchsetzung strengerer inl\u00e4ndischer Werbebestimmungen. Auch Artikel\u00a010a E\u00dcGF bildet keine gen\u00fcgende Rechtsgrundlage f\u00fcr Massnahmen seitens der Schweiz gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Werbefenstern; die Bestimmung ist als allgemeiner Appell an die Verantwortung der sendenden Vertragspartei zur Respektierung der Medienvielfalt zu verstehen, der nicht justiziabel ist.</p><p>Im \u00dcbrigen zeigt gerade die in der vorliegenden Interpellation erw\u00e4hnte Abgabepflicht f\u00fcr ausl\u00e4ndische Veranstalter in der franz\u00f6sischsprachigen Gemeinschaft Belgiens (F\u00e9d\u00e9ration Wallonie Bruxelles) die hohen H\u00fcrden des anwendbaren europ\u00e4ischen Rechts, die f\u00fcr die Durchsetzung einer solchen Pflicht bestehen: Als EU-Mitgliedstaat untersteht auch Belgien den Vorgaben der EU-Richtlinie 2010/13/EU \u00fcber audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Die AVMD-RL setzt Standards f\u00fcr die Regulierung des freien grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs von Fernseh- und Videoabrufdiensten. Im Fernsehbereich sind die Vorschriften des E\u00dcGF in vielen Punkten identisch mit denjenigen der AVMD-RL. Die zust\u00e4ndige Regulierungsbeh\u00f6rde im franz\u00f6sischsprachigen Belgien hat bislang keinen Erfolg gehabt, mit den in der AVMD-RL vorgesehenen Verfahren die Abgabepflicht gegen\u00fcber diversen ausl\u00e4ndischen Veranstaltern von Werbefenstern durchzusetzen.</p><p>Der Bundesrat wird das Thema weiterhin aufmerksam verfolgen und - innerhalb des engen rechtlichen Spielraums - pr\u00fcfen, ob sich trotzdem M\u00f6glichkeiten zu einer Schweizer Medien- oder Filmf\u00f6rderung durch Werbefenster ergeben. Er wird dabei auch die Entwicklungen auf europ\u00e4ischer Ebene beobachten und ber\u00fccksichtigen.</p><p>3. Die Einf\u00fchrung einer Abgabe f\u00fcr die Schweizer Kabelnetz- und IPTV-Anbieter auf die Durchleitung von Werbefensterprogrammen steht in einem Spannungsfeld mit der freien Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen. Denn eine solche Abgabe k\u00f6nnte zu einer (indirekten) Beschr\u00e4nkung dieses Prinzips f\u00fchren. In jedem Fall darf eine derartige Vorschrift sich nicht prohibitiv auf die Netzwerkbetreiber auswirken und einem Weiterverbreitungsverbot f\u00fcr einzelne Veranstalter gleichkommen.</p><p>Eine solche Abgabe f\u00fcr Netzwerkbetreiber zum Zwecke der Schweizer Medien- oder Filmf\u00f6rderung w\u00fcrde zudem in die Wirtschaftsfreiheit der Netzbetreiber eingreifen und bed\u00fcrfte zumindest einer klaren gesetzlichen Grundlage.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1494374400000)\/","SubmittedBy":"Berberat Didier","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1497484800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|34|2831","Category":null,"Modified":"\/Date(1690519624713)\/","SubmissionDate":"\/Date(1488844800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5007,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Medien und Kommunikation|Kultur"}}