{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173076,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173076,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3076","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Dryouts im Kernkraftwerk Leibstadt. Das Ensi trifft einen schwerwiegenden Entscheid, ohne eine Drittmeinung einzuholen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Verf\u00e4rbungen an H\u00fcllrohren der Brennelemente des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL) f\u00fchrten zu einem l\u00e4ngeren Betriebsunterbruch. Das Ensi best\u00e4tigt das Versagen der K\u00fchlung, weshalb sich ein kritischer Siedezustand bzw. ein Dryout einstellte. H\u00fcllrohre k\u00f6nnen dadurch lecken, so dass wie 2014 Radioaktivit\u00e4t ins K\u00fchlsystem austreten kann. </p><p>Obwohl das Dryout international f\u00fcr Aufsehen sorgt, hat das Ensi nicht die Expertengruppe Reaktorsicherheit, sondern nur dem KKL nahestehende Experten konsultiert. Seitens Expertengruppe stand Dr. Michael Sailer einer Wiederinbetriebnahme des KKL ohne vorg\u00e4ngige Kl\u00e4rung des Problems kritisch gegen\u00fcber. Diese Problematik f\u00fchrte auch zu Interventionen der Regierungen von Baden-W\u00fcrttemberg und Vorarlberg.</p><p>1. Wie ist der Einbezug von unabh\u00e4ngigen Expertengremien beim Ensi geregelt? Warum konsultierte das Ensi nicht die Expertengruppe f\u00fcr Reaktorsicherheit, obwohl es sich um ein schwerwiegendes und international einzigartiges Problem handelt? </p><p>2. Wie gew\u00e4hrleistet der Bundesrat, dass das Ensi bei schwerwiegenden Entscheiden zwingend Drittmeinungen (Experten) einbezieht und deren Meinungen ber\u00fccksichtigt?</p><p>3. Gem\u00e4ss Artikel\u00a075 Kernenergieverordnung ist der f\u00fcr das Wiederanfahren n\u00f6tige Freigabeentscheid nicht mit rechtlichen Mitteln anfechtbar. Die Beurteilung liegt damit im alleinigen Ermessen des Ensi. Wie gew\u00e4hrleistet der Bundesrat die Sicherheit der nuklearen Anlagen, wenn allf\u00e4llige Fehlentscheide durch Dritte kaum korrigierbar sind?</p><p>4. In der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr nukleare Sicherheit (KNS) ist seit 2012 keine kritische Expertenstimme mehr vertreten. Wie garantiert der Bundesrat, dass sich eine umfassende Diversit\u00e4t an Expertenmeinungen zu komplexen technischen Problemen in Entscheiden des Ensi wiederfindet? Inwieweit kann er garantieren, dass von der Mehrheitsmeinung abweichende Expertenmeinungen im Sinne einer konservativen Beurteilung in die Entscheidungsfindung einfliessen?</p><p>5. Das Ensi informiert im Vergleich zur internationalen Praxis die \u00d6ffentlichkeit sp\u00e4t und d\u00fcrftig, h\u00e4ufig erst auf \u00f6ffentlichen Druck. W\u00e4hrend Westinghouse bereits im April 2016 zu den Befunden in Leibstadt informierte, tat dies das Ensi erst im Dezember. \u00dcber den Austritt von Radioaktivit\u00e4t in den K\u00fchlkreislauf im Jahr 2014 hatte das Ensi v\u00f6llig unzureichend und nur im Jahresbericht informiert. Hat das Ensi keine Informationspflicht, die \u00d6ffentlichkeit zeitnah ohne Besch\u00f6nigung zu informieren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Bei der Beurteilung von spezifischen Sachverhalten bindet das Eidgen\u00f6ssische Nuklearsicherheitsinspektorat Ensi bei Bedarf Experten aus dem In- und Ausland ein. Es tauscht sich zudem in internationalen Fachkreisen aus. Die Kompetenz zum Beizug von Dritten f\u00fcr einzelne Aufgaben ist in Artikel\u00a02 Absatz\u00a04 des Bundesgesetzes \u00fcber das Eidgen\u00f6ssische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (EnsiG; SR 732.2) geregelt.</p><p>F\u00fcr die Beurteilung der Fragen zum Dryout an einzelnen Brennst\u00e4ben im Kernkraftwerk Leibstadt hat das Ensi - neben der eigenen Fachsektion mit Expertise im Brennstoffbereich - auf das Wissen von zwei Expertenorganisationen zur\u00fcckgegriffen, die auf dem Gebiet der thermohydraulischen Auslegung von Siedewasserreaktoren international anerkannt und f\u00fchrend sind. Zudem hat sich das Ensi mit weiteren Experten ausl\u00e4ndischer Aufsichtsbeh\u00f6rden und technischer Pr\u00fcforganisationen zum Thema ausgetauscht. Auf die Einbindung der Expertengruppe Reaktorsicherheit wurde hingegen verzichtet, da diese vom Ensi f\u00fcr strategische \u00dcberlegungen und nicht f\u00fcr spezifische technische Detailfragen beigezogen wird.</p><p>2. Wie vorangehend ausgef\u00fchrt, zieht das Ensi bei Bedarf externe Experten f\u00fcr die Beurteilung von Sachfragen bei. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das geltende Regelwerk bez\u00fcglich des Einholens von externen Expertenmeinungen ausreichend ist.</p><p>3. Nach Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Bewilligungsinhaber f\u00fcr die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich (Art. 22 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. M\u00e4rz 2003, KEG; SR 732.1). Durch die laufende Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Sicherheit w\u00e4hrend der ganzen Laufzeit gew\u00e4hrleistet bleibt, dass der Betreiber seinen Pflichten nachkommt und gegebenenfalls technische, betriebliche und organisatorische Verbesserungen vornimmt. Das Ensi erteilt eine Freigabe nur, wenn die Voraussetzungen der einer Freigabe zu Grunde liegenden Bewilligung eingehalten und die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen ber\u00fccksichtigt sind (Art. 75 Abs. 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004, KEV; SR 732.11).</p><p>Es ist die Aufgabe der Aufsichtsbeh\u00f6rde Ensi und nicht des Bundesrates, dar\u00fcber zu wachen, dass die Vorgaben an die nukleare Sicherheit und Sicherung einer Anlage jederzeit erf\u00fcllt werden. Der Bundesrat hat keinen Anlass, an der Beurteilung des Ensi zur Sicherheit der Schweizer Kernanlagen zu zweifeln.</p><p>4. Die Kommission f\u00fcr nukleare Sicherheit steht dem Bundesrat, dem Eidgen\u00f6ssischen Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ensi als unabh\u00e4ngiges, hinterfragendes und beratendes Organ zur Verf\u00fcgung (Art. 71 KEG). Die KNS besteht aus fachkundigen Mitgliedern, die insbesondere kritisch pr\u00fcfen, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 12. November 2008 \u00fcber die Kommission f\u00fcr nukleare Sicherheit, VKNS; SR 732.16). Der Bundesrat achtet bei der Ernennung der Mitglieder der KNS darauf, dass die Kommission vielseitig zusammengesetzt ist.</p><p>5. Das Ensi hat gesetzlich (Art. 74 KEG) eine Informationspflicht. Dieser ist es durch seine j\u00e4hrlichen Aufsichtsberichte der Jahre 2014 und folgende sowie durch einen Webartikel vom 19. Dezember 2016 \u00fcber die festgestellten Dryout-Befunde unter Vorbehalt von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen vollumf\u00e4nglich nachgekommen. \u00dcber die Freigabe zum Wiederanfahren des Kernkraftwerks Leibstadt wurde am 16. Februar 2017 auf der Ensi-Website umfassend und transparent informiert.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1494374400000)\/","SubmittedBy":"Munz Martina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1553212800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690519426720)\/","SubmissionDate":"\/Date(1488931200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5007,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Energie"}}