{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173276,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173276,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3276","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wie steht es um die Verantwortlichkeit f\u00fcr Werbung im Internet, die gesetzeswidrig ist, Hassbotschaften verbreitet oder der Finanzierung krimineller Aktivit\u00e4ten dient?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie steht es um die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Internetplattform, auf der Videos zur allgemeinen Nutzung geteilt werden, oder einer Internetwerbeagentur, wenn diese Werbung in Verbindung zu einem illegalen Video verbreitet?</p><p>2. Wie steht es um die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit einer solchen Plattform oder Agentur, wenn Werbebotschaften verbreitet werden mit Bildern, die Gewalt darstellen oder sonst wie schockierend sind, in Verbindung zu Videos, die sich an Minderj\u00e4hrige richten?</p><p>3. Wie steht es um die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit einer solchen Plattform oder Agentur, wenn sich mit den Einnahmen aus Werbung kriminelle Organisationen finanzieren? </p><p>4. Haben die Sanktionen, die f\u00fcr Verst\u00f6sse gegen die Verantwortlichkeiten nach den Fragen 1 bis 3 verh\u00e4ngt werden, eine hinreichend abschreckende Wirkung?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Meinung, dass diese Verantwortlichkeit die gleiche sein soll wie diejenige eines Medienunternehmens?</p><p>6. Falls nein: Warum nicht? W\u00fcrde dies nicht eine Benachteiligung der Medien bedeuten, die eine herausgeberische Verantwortung zu tragen haben, Werbung eingeschlossen?</p><p>7. Wie steht es um die Verantwortlichkeit der Unternehmen, die in F\u00e4llen, wie sie in den Fragen 1 bis 3 beschrieben sind, Werbung bestellen oder platzieren?</p>","ReasonText":"<p>K\u00fcrzlich wurde enth\u00fcllt, dass auf der Plattform Youtube Werbung, die von Schweizer Unternehmen in Auftrag gegeben wurde, platziert wurde in Verbindung zu Videos, die Hassbotschaften (z. B. radikaler Dschihadismus) oder gesetzeswidrige Inhalte (Anstachelung zum Rassenhass) enthielten, ohne dass die Unternehmen dar\u00fcber informiert wurden. Die gleichen Probleme hat man mit der Internetwerbeagentur Google Ads festgestellt. Zudem kommt es h\u00e4ufig vor, dass kriminelle Organisationen Geld verdienen dank den Werbeeinnahmen aus Videos, die von Unternehmen in Auftrag gegeben wurden, die durchaus legale und ehrenwerte Gesch\u00e4fte betreiben, und dass weder diese Unternehmen noch die Plattform oder die Werbeagentur wissen, an wen die dank der Werbung generierten Geldbetr\u00e4ge fliessen. Schliesslich kommt es vor, dass Werbung mit Gewaltdarstellungen oder anderem schockierenden Inhalt zusammen mit Videos verbreitet wird, die sich gezielt an Minderj\u00e4hrige richten, was der Jugendschutzgesetzgebung widerspricht.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die neuen Kommunikationsplattformen stellen nicht nur die Inhaltsanbietenden, die Betreiber und Nutzerinnen und Nutzer, sondern auch die Beh\u00f6rden vor neuartige Herausforderungen. Dies h\u00e4ngt unter anderem mit der automatisierten Administration, aber auch mit der Menge der \u00fcber diese Plattformen ausgetauschten Daten zusammen. So werden allein bei Youtube jede Stunde Videos mit einer Laufzeit von 24 000 Stunden hochgeladen (\"NZZ\" vom 27. M\u00e4rz 2017, S. 19). Dass bei diesen Rahmenbedingungen traditionelle Administrations-, Kontroll- und Aufsichtsmodelle sowie Verantwortlichkeitskonzeptionen an ihre Grenzen stossen, ist offensichtlich.</p><p>Der Bundesrat hat sich schon mehrmals mit den Herausforderungen neuer Internetplattformen befasst, so etwa im Bericht \"Rechtliche Basis f\u00fcr Social Media: Erneute Standortbestimmung\" (Nachfolgebericht des Bundesrates zum Postulatsbericht Amherd 11.3912, \"Rechtliche Basis f\u00fcr Social Media\") vom 10. Mai 2017. Er hat ferner die Frage der Verantwortlichkeit von Akteuren im Internet im Bericht \"Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern\" vom 11. Dezember 2015 dargelegt.</p><p>Betreffend Verantwortlichkeit ist sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht von wesentlicher Bedeutung, welche Rolle die an der Online-Kommunikation Beteiligten typischerweise spielen. Vereinfachend gesagt d\u00fcrfte dabei folgender Grundsatz gelten: Je inhaltsn\u00e4her die T\u00e4tigkeit eines Beteiligten ist, desto eher wird eine rechtliche Verantwortlichkeit f\u00fcr die Verbreitung rechtswidriger Inhalte zu bejahen sein (Bericht \"Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern\" vom 11. Dezember 2015, S. 16f.). Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass bei Rechtsverletzungen im Internet die Rechtsdurchsetzung h\u00e4ufig an Grenzen st\u00f6sst. Dies h\u00e4ngt damit zusammen, dass Internetkommunikation oft grenz\u00fcberschreitend angelegt ist und der Grundsatz der territorialen Anwendbarkeit des Landesrechts Schwierigkeiten bereitet (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates zu den Motionen Schwaab 16.4080 und Levrat 16.4082).</p><p>1. Wer Plattformen nutzt, um selbst Inhalte zu liefern, tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich die gr\u00f6sste rechtliche Verantwortung. Beim Plattformbetreiber ist sie zwar kleiner, aber immer noch gr\u00f6sser als bei der Werbeagentur, die Werbung schalten l\u00e4sst, die an sich rechtskonform ist, aber rechtswidrigen Inhalten beigestellt wird.</p><p>Bei einem Plattformnutzer oder Plattformbetreiber mit Sitz im Ausland stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts. Diese wird ausgehend vom Territorialit\u00e4tsprinzip festgelegt (Art. 3 Abs. 1 StGB). Wenn T\u00e4ter oder Opfer Schweizer B\u00fcrger sind, ist schweizerisches Strafrecht meistens anwendbar (aktives und passives Personalit\u00e4tsprinzip, Art. 7 Abs. 2 StGB e contrario).</p><p>Delikte aus dem Bereich Hasskriminalit\u00e4t (z. B. Art. 135, 173ff., 259, 261bis StGB) sind Vorsatzdelikte. Die Strafbarkeit von Mitarbeitenden des Plattformbetreibers oder der Werbeagentur (z. B. wegen physischer oder psychischer Gehilfenschaft) setzt deshalb ein ausreichend konkretes Wissen voraus. Ein Gesch\u00e4ftsherr ist strafbar wegen Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), wenn sein Betrieb eine technische Infrastruktur zur Verf\u00fcgung stellt und er weiss, dass damit eine konkrete Straftat begangen wird (BGE 121 IV 109). Wer Werbung unwissentlich neben strafbaren Inhalten schaltet oder schalten l\u00e4sst, ist in der Regel selber nicht strafbar.</p><p>Akteure im Internet k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich unter anderem nach Massgabe ihrer N\u00e4he zum Inhalt zivilrechtlich zur Beseitigung rechtsverletzender Inhalte angehalten werden. Wenn sie ein Verschulden trifft, kommt auch eine Haftung f\u00fcr allf\u00e4llige Sch\u00e4den in Betracht. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach schweizerischem Recht setzt voraus, dass dieses im konkreten Einzelfall anwendbar ist. Zudem muss das angerufene Gericht in der betreffenden Sache international zust\u00e4ndig sein.</p><p>2. Wenn die Werbung selbst strafrechtlich relevante Inhalte enth\u00e4lt, d\u00fcrfte bei Mitarbeitenden der Agentur oder des Werbekunden ein entsprechender Vorsatz regelm\u00e4ssig zu bejahen sein. Falls die Werbung gegen deren Willen auch von Kindern und Jugendlichen wahrgenommen werden kann, ist ihnen dies nach Artikel\u00a0197 Absatz\u00a01 StGB kaum zuzurechnen. Bei Mitarbeitenden des Plattformbetreibers hingegen k\u00f6nnte - je nach Konstellation des Einzelfalls - Strafbarkeit gegeben sein.</p><p>Zivilrechtlich kann, wer durch Inhalte im Internet in seiner Pers\u00f6nlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt sind ein ad\u00e4quat-kausaler Tatbeitrag sowie, falls Schadenersatz oder Genugtuung geltend gemacht werden soll, ein Verschulden des betreffenden Akteurs (s. Bericht \"Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern\" vom 11. Dezember 2015, S. 29ff. und 60ff.).</p><p>3. Die Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB) verlangt nicht nur direkten Vorsatz, sondern auch die Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren. Der subjektive Tatbestand d\u00fcrfte deshalb den Mitarbeitenden von Plattformen und Werbeagenturen regelm\u00e4ssig fehlen oder nur schwer nachzuweisen sein.</p><p>4. Angesichts der dynamischen Entwicklung des hier relevanten Bereichs ist eine abschliessende Beurteilung schwierig, ob die Strafnormen gen\u00fcgend (abschreckende) Wirkung haben. Hinzu kommt, dass sich schweizerisches Strafrecht wegen des Territorialit\u00e4tsprinzips nur beschr\u00e4nkt auf Verhalten auswirkt, das im Ausland stattfindet. Hier k\u00f6nnten nur internationale Regeln wirken.</p><p>5./6. Akteure im Internet nehmen eine grosse Vielfalt von Rollen ein. W\u00e4hrend einige Anbieter durchaus mit traditionellen Medien vergleichbar sind, stellen andere nur Gef\u00e4sse f\u00fcr Inhalte von Nutzern zur Verf\u00fcgung. Die Verantwortlichkeit f\u00fcr Inhalte ist im Einzelfall anhand des Kriteriums der Inhaltsn\u00e4he festzulegen.</p><p>Das Medienstrafrecht (Art. 28 und 322bis StGB) privilegiert die Medien und tr\u00e4gt dadurch der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit Rechnung (Art. 17 der Bundesverfassung). Es bewirkt somit keine Versch\u00e4rfung der Verantwortlichkeit, sondern beschr\u00e4nkt sie (sogenannte Kaskadenhaftung) bei Medieninhaltsdelikten, wie insbesondere bei Ehrverletzungen. Bei Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB) ist das Medienstrafrecht nicht anwendbar. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 125 IV 206) f\u00fcr Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), harte Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).</p><p>Beim blossen Zurverf\u00fcgungstellen einer technischen Dienstleistung oder beim Werben auf einer Plattform im Internet handelt es sich noch nicht um eine Medient\u00e4tigkeit im Sinne des Strafrechts, welche die Anwendung des Medienstrafrechts rechtfertigen w\u00fcrde.</p><p>Zivilrechtlich gibt es nur wenige auf Medien zugeschnittene Spezialnormen. Das Gegendarstellungsrecht bei Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen (Art. 28gff. ZGB) gilt gem\u00e4ss der Lehre auch f\u00fcr Publikationen im Internet, wenn sie sich regelm\u00e4ssig an ein vergleichbares Publikum wenden. Im \u00dcbrigen finden die allgemeinen Grunds\u00e4tze und Regelungen des Zivilrechts auch auf Medien Anwendung.</p><p>7. Unternehmen haben insbesondere aus Reputationsgr\u00fcnden ein Interesse daran, dass sie nicht mit strafbaren Inhalten in Verbindung gebracht werden (siehe die Beispiele in der \"NZZ\" vom 27. M\u00e4rz 2017, S. 19). Sie tun daher gut daran, sich vertraglich entsprechend abzusichern, wenn sie auf Internetplattformen werben.</p><p>Strafrecht richtet sich prim\u00e4r an nat\u00fcrliche Personen; Unternehmen sind im StGB nur unter den besonderen Voraussetzungen von Artikel\u00a0102 StGB verantwortlich. Delikte aus dem Bereich Hasskriminalit\u00e4t k\u00f6nnen eine Anlasstat f\u00fcr eine solche Strafbarkeit darstellen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1502841600000)\/","SubmittedBy":"Schwaab Jean Christophe","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1506643200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34|1211|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1690519202710)\/","SubmissionDate":"\/Date(1493683200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5008,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation|Zivilrecht|Strafrecht"}}