{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173278,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173278,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3278","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wie ernst ist es dem Bundesrat mit der Einf\u00fchrung von Armee-Imamen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Chef der Armee, Korpskommandant Philippe Rebord, hat anl\u00e4sslich seiner Hunderttagebilanz \u00fcber die M\u00f6glichkeit gesprochen, insk\u00fcnftig Armee-Imame als muslimische Armeeseelsorger anzustellen. Abgesehen davon, dass Imame dem g\u00fcltigen Dienstreglement (Art. 20 Abs. 5) widersprechen und der Islam keine \u00f6ffentlich-rechtliche Anerkennung in der Schweiz hat, bin ich der Meinung, dass der Chef der Armee weit wichtigere Herausforderungen zu l\u00f6sen hat. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Wie viele Prozent der aktuell in der Armee eingeteilten Schweizerinnen und Schweizer sind effektiv praktizierende Muslime?</p><p>2. Sollte wirklich die Schweizer Armee vorangehen, um den Islam \u00f6ffentlich-rechtlich anzuerkennen? Wer hat dem Chef der Armee f\u00fcr diesen in unserem Land kaum mehrheitsf\u00e4higen Schritt die Kompetenz erteilt?</p><p>3. Wie beurteilt er die Problematik, dass der Islam eben nicht nur Religion, sondern auch eine politische Ideologie mit eigenem Rechtssystem, der Scharia, ist?</p><p>4. K\u00f6nnte dies im milit\u00e4rischen Einsatz allenfalls ein Problem darstellen?</p><p>5. Unter welchen Umst\u00e4nden sollte denn ein Imam in der Schweizer Armee \u00fcberhaupt zum Einsatz kommen?</p><p>6. Wie stellen sich Bundesrat und Chef der Armee den konkreten Einsatz eines Imams zum Beispiel im Verteidigungsfall vor? W\u00fcrde dann der Feldprediger wie \u00fcblich mit unseren Soldaten einen Feldgottesdienst abhalten, w\u00e4hrend der Imam mit den muslimischen Soldaten in Richtung des saudi-arabischen Mekka betet und sie anschliessend im Namen des Propheten Mohammed zum Dschihad auffordert?</p><p>7. Wenn der Islam so praktisch eigenm\u00e4chtig durch den Bund \u00f6ffentlich anerkannt wird, wird dann die Schweizer Armee in Zukunft auch den Ramadan respektieren und die muslimischen Soldaten exklusiv nur noch in der Nacht verpflegen? Welche sonstigen islamischen Traditionen und Regeln will die Schweizer Armee weiter \u00fcbernehmen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein verfassungsm\u00e4ssiges Recht, das allen Angeh\u00f6rigen der Armee zusteht. Sie unterscheidet daher bei ihren Angeh\u00f6rigen nicht nach Religionszugeh\u00f6rigkeit und erfasst diese auch nicht im Personalinformationssystem der Armee (Pisa). Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, dies zu \u00e4ndern (vgl. Interpellation Addor 16.4159, \"Muslime in der Schweizer Armee\"). Die Armee ist der Spiegel der Gesellschaft. Es ist daher anzunehmen, dass die Anzahl Armeeangeh\u00f6riger muslimischen Glaubens in den letzten Jahren zugenommen hat und weiter steigen wird. </p><p>2. F\u00fcr die \u00f6ffentlich-rechtliche Anerkennung einer Glaubensgemeinschaft sind die Kantone zust\u00e4ndig (Art. 72 der Bundesverfassung). Der Chef der Armee machte keinerlei Aussagen, die in irgendeiner Weise eine allf\u00e4llige \u00f6ffentlich-rechtliche Anerkennung muslimischer Religionsgemeinschaften zum Gegenstand hatte. Seine \u00c4usserungen betrafen ausschliesslich die seelsorgerische Betreuung muslimischer Armeeangeh\u00f6riger.</p><p>3. Die schweizerische Rechtsordnung gilt uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr alle. Angeh\u00f6rige von Glaubensgemeinschaften k\u00f6nnen sich nicht auf religi\u00f6se Vorschriften berufen, um sich dem staatlichen Recht zu entziehen. Der Bundesrat verweist zudem auf seinen Bericht vom 8. Mai 2013 \u00fcber die Situation der Muslime in der Schweiz unter besonderer Ber\u00fccksichtigung ihrer vielf\u00e4ltigen Beziehungen zu den staatlichen Beh\u00f6rden in Erf\u00fcllung der Postulate Amacker-Amann 09.4027, Leuenberger-Gen\u00e8ve 09.4037 und Malama 10.3018. Die darin gemachten Aussagen haben nach wie vor G\u00fcltigkeit.</p><p>4. Angeh\u00f6rige der Armee mit muslimischer \u00dcberzeugung sind nicht verhaltensauff\u00e4lliger als jene anderer Religionsgemeinschaften. Sie erf\u00fcllen ihre Pflicht, k\u00f6nnen pers\u00f6nliche Bed\u00fcrfnisse hintanstellen und anerkennen die zwingende Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Milit\u00e4rbeh\u00f6rden die daf\u00fcr vorgesehenen Strafmassnahmen ergreifen.</p><p>5./6. Gem\u00e4ss Milit\u00e4rgesetz (Art. 31) haben die Angeh\u00f6rigen der Armee ungeachtet ihres Glaubens das Recht auf seelsorgerische Betreuung. Diese f\u00e4llt in das Aufgabengebiet der Armeeseelsorge, die auf dem Grundgedanken der \u00d6kumene basiert. Die Armeeseelsorger sind am Ort ihrer Einteilung f\u00fcr die seelsorgerischen Anliegen aller da. In gewissen F\u00e4llen k\u00f6nnen sie vertrauensw\u00fcrdige muslimische Fachpersonen kontaktieren, um ihre Betreuungsaufgaben noch besser zu erf\u00fcllen. Diese Kontakte sind etabliert. F\u00fcr die Armeeseelsorge besteht aber dar\u00fcber hinaus der Bedarf, in ausserordentlichen Situationen (z. B. Todesfall) rasch auf Unterst\u00fctzung von Fachpersonen zur\u00fcckgreifen zu k\u00f6nnen, welche die Armee und deren Prozesse, Abl\u00e4ufe usw. kennen. Das heutige System hat sich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt. Ohne die Rekrutierung von muslimischem Fachpersonal wird die Armeeseelsorge ihre Aufgabe jedoch k\u00fcnftig nicht mehr f\u00fcr s\u00e4mtliche Angeh\u00f6rige der Armee befriedigend erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Derzeit fehlen aber die Voraussetzungen, um muslimische Geistliche in die Armeeseelsorge integrieren zu k\u00f6nnen. Erforderlich sind eine anerkannte - mit Vorteil universit\u00e4re - theologische Ausbildung in der Schweiz bzw. in den Nachbarstaaten, das zweifelsfreie Bekenntnis zur Schweiz und zu deren Institutionen, die Bereitschaft, sich den Strukturen der Armee unterzuordnen und f\u00fcr s\u00e4mtliche Angeh\u00f6rige der Armee ungeachtet ihrer Konfession als Armeeseelsorger im Grad eines Hauptmanns seelsorgerisch t\u00e4tig zu sein.</p><p>7. Die Erf\u00fcllung des rechtlichen Anspruchs auf seelsorgerische Betreuung in der Armee impliziert keine \u00f6ffentlich-rechtliche Anerkennung einer Religionsgemeinschaft, da diese in der Kompetenz der Kantone liegt. Oberstes Prinzip der Armee ist die Aufgabenerf\u00fcllung und damit ein geordneter Dienstbetrieb, der von allen akzeptiert werden muss. Aufweichungen dieses Grundsatzes wird es keine geben.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1503446400000)\/","SubmittedBy":"Arnold Beat","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1506643200000)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|2831","Category":null,"Modified":"\/Date(1690519026437)\/","SubmissionDate":"\/Date(1493683200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5008,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Kultur"}}