{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173310,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173310,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3310","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ist der rechtliche Schutz f\u00fcr Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren ausreichend?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Opfer von Menschenhandel brauchen einen besonderen Schutz. Dieser muss auch im Asylverfahren gew\u00e4hrleistet werden. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie werden Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren identifiziert?</p><p>2. Gibt es Massnahmen des Bundes, um die Identifikation von Opfern von Menschenhandel im Asylbereich zu verbessern?</p><p>3. Mit welchen Massnahmen will der Bund sicherstellen, dass Opfer von Menschenhandel im Asylbereich ab Verdacht die ihnen zustehenden nationalen und internationalen Rechte wahrnehmen k\u00f6nnen?</p><p>4. Ist die Gleichbehandlung von Opfern von Menschenhandel sichergestellt (Tatort im In- und Ausland sowie Ausl\u00e4nder- und Asylrecht)?</p><p>5. Wie wird sichergestellt, dass die Erholungs- und Bedenkzeit gew\u00e4hrleistet wird und so ausgestaltet ist, dass sie Artikel\u00a013 des \u00dcbereinkommens des Europarates zur Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels (EKM) erf\u00fcllt?</p><p>6. Ist nach seiner Ansicht die Frage der Zust\u00e4ndigkeit bei der Betreuung und dem Schutz von Opfern von Menschenhandel hinreichend gekl\u00e4rt und die Finanzierung, auch bei Leistungen Dritter, sichergestellt?</p><p>7. Welche besonderen Massnahmen zum Schutz von unbegleiteten Minderj\u00e4hrigen und Opfern von Menschenhandel wurden getroffen, und wie werden diese betreut?</p><p>8. Wie werden die Opferrechte gew\u00e4hrleistet, wenn sich die Opfer von Menschenhandel in Dublin-Verfahren befinden? In welchen F\u00e4llen sieht der Bund den Selbsteintritt gem\u00e4ss Artikel\u00a017 Absatz\u00a01 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vor, und wie wird im Falle einer \u00dcberstellung im Einzelfall \u00fcberpr\u00fcft, ob Wegweisungshindernisse vorliegen?</p><p>9. Wie wird sichergestellt, dass Opfer, welche im Ausland ausgebeutet wurden, die ihnen gem\u00e4ss den Artikeln 12ff. EKM garantierten Rechte wahrnehmen k\u00f6nnen?</p><p>10. Werden im Asylbereich die auf Menschenhandel spezialisierten Opferschutzorganisationen in die Identifizierung und den Opferschutz einbezogen?</p><p>11. Wie viele F\u00e4lle von Menschenhandel wurden bis dato im Asylbereich identifiziert (Geschlecht, Herkunft, Alter)?</p><p>12. Wie viele der 2016 Identifizierten wurden gem\u00e4ss Dublin-Verfahren \u00fcberstellt, in wie vielen F\u00e4llen machte die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, wie viele erhielten jeweils Asyl, wurden r\u00fcckgeschafft oder vorl\u00e4ufig aufgenommen? Wie viele wurden von einer Opferschutzstelle betreut und konnten die ihnen gem\u00e4ss den Artikeln 12ff. EKM garantierten Rechte wahrnehmen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Mitarbeitenden des Staatssekretariates f\u00fcr Migration (SEM) wurden zum Thema Menschenhandel im Asylverfahren informiert und geschult. Das SEM hat einen internen Informationsfluss festgelegt, der bei Verdacht/Vorbringen von Menschenhandel im Rahmen des Asylverfahrens eingehalten werden muss. Die Identifikation der potenziellen Opfer von Menschenhandel erfolgt einerseits durch das SEM, und andererseits arbeitet das SEM mit dem Kommissariat gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel des Fedpol zusammen. Das SEM wendet dabei die Indikatorenliste zur Identifizierung von Menschenhandel der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel an.</p><p>2. Das SEM optimiert laufend den bestehenden Prozess bei Menschenhandel im Asylverfahren (Pilotprojekt ab November 2017: Wiederholung von Ausbildungen f\u00fcr die Mitarbeitenden und Partner des SEM, Verbesserung der Information an die Gesuchsteller; Arbeitsgruppe Menschenhandel zur Behandlung der Fragen gem\u00e4ss Nationalem Aktionsplan gegen Menschenhandel 2017-2020).</p><p>3./5. Der Erholungs- und Bedenkzeit, welche im Ausl\u00e4nderrecht gesetzlich verankert ist (Art. 35 und 36 VZAE; SR 142.201), kann im Asylverfahren bei der Festsetzung der Verfahrensfristen Rechnung getragen werden, zumal die Artikel\u00a035 und 36 VZAE (aufgrund Art. 14 AsylG) im Asylverfahren nicht direkt anwendbar sind. Potenziellen Opfern von Menschenhandel, die in der Schweiz ausgebeutet worden sind, stehen die Rechte gem\u00e4ss Artikel\u00a02 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu.</p><p>4./9. Wie bereits in Antwort 3 dargelegt wurde, kann der Erholungs- und Bedenkzeit im Asylverfahren bei der Festsetzung der Verfahrensfristen Rechnung getragen werden. Die Rechte gem\u00e4ss Artikel\u00a02 OHG stehen jeder Person zu, die durch eine Straftat in der Schweiz in ihrer k\u00f6rperlichen, psychischen oder sexuellen Integrit\u00e4t unmittelbar beeintr\u00e4chtigt worden ist. Wurde die Tat im Ausland begangen, wird nur eingeschr\u00e4nkt Opferhilfe gew\u00e4hrt (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 OHG). Um eine Gleichbehandlung bei der Gew\u00e4hrung der Opferrechte zu gew\u00e4hrleisten (Ausbeutung in der Schweiz und im Ausland), w\u00e4re eine Revision des OHG notwendig.</p><p>Es gilt zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ausgangslage bei einer illegal in der Schweiz anwesenden Person und einer asylsuchenden Person bez\u00fcglich Aufenthaltstitel und damit in Zusammenhang stehenden Rechten unterschiedlich ist.</p><p>6. Gem\u00e4ss Artikel\u00a09 OHG stellen die Kantone Beratungsstellen zur Verf\u00fcgung, welche die Beratung sowie die sofortige und die l\u00e4ngerfristige Hilfe sicherstellen. Diese Leistungen werden von den Kantonen finanziert. Die Kantone sind somit f\u00fcr die Betreuung und Finanzierung der Hilfe an potenzielle Opfer von Menschenhandel zust\u00e4ndig.</p><p>7. Dossiers von unbegleiteten minderj\u00e4hrigen Asylsuchenden (UMA) werden beim SEM priorit\u00e4r behandelt: Es erfolgt eine raschere Kantonszuteilung, und die UMA werden in speziell auf ihre Bed\u00fcrfnisse angepassten Unterk\u00fcnften/Privatunterk\u00fcnften untergebracht. Der Kanton stellt zudem sicher, dass nach einer Kantonszuweisung unverz\u00fcglich eine Vertrauensperson ernannt wird. Bei Opfern von Menschenhandel wird bei einer Kantonszuteilung ber\u00fccksichtigt, ob bereits ein Strafverfahren in einem Kanton eingeleitet worden ist und dass das Opfer in der Regel nicht dem gleichen Kanton zugewiesen wird, in dem sich der mutmassliche T\u00e4ter aufhalten k\u00f6nnte.</p><p>8. Gem\u00e4ss Artikel\u00a02 OHG stehen auch einer Person, die sich im Dublin-Verfahren befindet, die Opferrechte zu, sofern sie sich noch in der Schweiz befindet und in der Schweiz ausgebeutet worden ist. Bei einer \u00dcberstellung in den zust\u00e4ndigen Dublin-Staat wird dieser vorg\u00e4ngig informiert, dass es sich bei der \u00fcberstellten Person um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt.</p><p>Der Erholungs- und Bedenkzeit, welche in der Regel mindestens 30 Tage betr\u00e4gt, wird insofern Rechnung getragen, als man \u00fcberpr\u00fcft, ob ein laufendes Strafverfahren zum Zeitpunkt der \u00dcberstellung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, werden dies das SEM und die Kantone insofern ber\u00fccksichtigen, als die \u00dcberstellung - im Rahmen der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen \u00dcberstellungsfrist - verschoben wird, damit nach M\u00f6glichkeit die wichtigsten Verfahrensschritte durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, noch bevor die Person \u00fcberstellt wird. Die Person hat auch nach einer \u00dcberstellung in den Dublin-Staat die M\u00f6glichkeit, mittels eines Visums zwecks Teilnahme am Strafverfahren wieder in die Schweiz einzureisen, sofern ihre pers\u00f6nliche Teilnahme am Strafverfahren erforderlich ist.</p><p>Allein die Tatsache, dass es sich um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, f\u00fchrt nicht automatisch dazu, dass die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Das SEM pr\u00fcft jedes Asylgesuch individuell und sorgf\u00e4ltig. Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat dann, wenn eine \u00dcberstellung v\u00f6lkerrechtliche Bestimmungen verletzen w\u00fcrde. Weiter kann aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Dies betrifft besonders verletzliche Personen wie UMA, Familien, alleinerziehende Personen oder Personen mit gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen. Auch bei diesen Personengruppen muss aber im konkreten Fall beurteilt werden, ob die Anwendung der Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel angebracht ist und eine \u00dcberstellung eine besondere H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde.</p><p>10. Bei Vorbringen oder Verdacht auf Menschenhandel im Asylverfahren wird der asylsuchenden Person ein Flyer ausgeh\u00e4ndigt, sofern diese in der Schweiz ausgebeutet worden ist. Der Flyer enth\u00e4lt die Kontaktangaben der zust\u00e4ndigen kantonalen Opferberatungsstelle, an die sich die asylsuchende Person wenden kann. Da die Kantone f\u00fcr die Betreuung und die Finanzierung der Hilfe an potenzielle Opfer von Menschenhandel zust\u00e4ndig sind, steht es ihnen frei, mit spezialisierten Opferschutzorganisationen zu arbeiten, wie dies z. B. in den Kantonen Z\u00fcrich und Waadt der Fall ist.</p><p>11. Seit dem Jahr 2014 bis und mit 7. Mai 2017 wurden 176 weibliche und 36 (korrigierte Fassung) m\u00e4nnliche potenzielle Opfer von Menschenhandel identifiziert. Die Hauptherkunftsl\u00e4nder waren Nigeria, Eritrea, \u00c4thiopien und die Demokratische Republik Kongo. Unter den potenziellen Opfern von Menschenhandel sind vor allem die Alterskategorien zwischen 18 und 39 Jahren am meisten vertreten.</p><p>12. Im Jahr 2016 wurde vier Personen, die als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden waren, Asyl gew\u00e4hrt, drei Personen wurden vorl\u00e4ufig aufgenommen und acht Personen in einen Dublin-Staat \u00fcberstellt. Keine Person dieser Kategorie wurde in ihr Heimatland r\u00fcckgef\u00fchrt. Eine statistische Auswertung der konkreten Gr\u00fcnde, welche jeweils zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts gef\u00fchrt haben, ist nicht m\u00f6glich. Zur Betreuung der potenziellen Opfer von Menschenhandel durch eine Opferschutzstelle f\u00fchrt das SEM keine Statistiken.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1502841600000)\/","SubmittedBy":"Marti Min Li","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1506643200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|1236|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690518213487)\/","SubmissionDate":"\/Date(1493856000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5008,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Menschenrechte|Migration"}}