{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173352,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173352,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3352","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bleibt die Schweiz eine Drehscheibe f\u00fcr den Quecksilberhandel?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat hat mit dem \"Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017\" eine Vernehmlassung zur Umsetzung der Minamata-Konvention durchgef\u00fchrt. Diese wurde 2015 vom Parlament genehmigt. Der Bundesrat l\u00f6st mit der Verordnungs\u00e4nderung nun sein Versprechen ein, den \"Export von Quecksilber nur noch unter ganz restriktiven Bedingungen\" zu erlauben (Bundesr\u00e4tin Leuthard im Amtlichen Bulletin vom 21. September 2016).</p><p>Tats\u00e4chlich bringt die Verordnung - mit einer Ausnahme - wichtige Verbesserungen. Doch diese sind durch die Stellungnahmen aus Wirtschaftskreisen infrage gestellt. Bis zur Umsetzung der Minamata-Konvention gelten in der Schweiz zudem weniger restriktive Bedingungen als in der Europ\u00e4ischen Union. Diese hat 2011 den Export von Quecksilber g\u00e4nzlich verboten. Weil die Schweiz beim internationalen Handelsverbot nicht mitmacht, hat sie sich zu einer Drehscheibe f\u00fcr den Quecksilberhandel entwickelt. Dabei werden offenbar auch illegale Umgehungsgesch\u00e4fte get\u00e4tigt. So sind 2014 zum Beispiel 500 Tonnen deutsches Quecksilber trotz Exportverbot der EU in die Schweiz geschafft und dann weiterverkauft worden (Quelle: \"Beobachter\").</p><p>Es stellen sich deshalb die folgenden Fragen:</p><p>1. Wann kann die Minamata-Konvention nach Einsch\u00e4tzung des Bundesrates international definitiv umgesetzt werden? Ab wann gelten in der Schweiz die restriktiven Auflagen f\u00fcr den Export?</p><p>2. Gem\u00e4ss den Einsch\u00e4tzungen des Bundesrates erf\u00fcllt die Schweiz heute die Voraussetzungen des Minamata-Abkommens. Einzig im Bereich des Quecksilberhandels sieht er Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf bleibt bis zur Anpassung und Inkraftsetzung der geplanten Verordnungs\u00e4nderung bestehen. Bleibt die Schweiz also bis zur Umsetzung der Minamata-Konvention eine Drehscheibe f\u00fcr den international ge\u00e4chteten Quecksilberhandel? Wie will der Bundesrat mit der heutigen Rechtslage verhindern, dass aus der Schweiz weiterhin gef\u00e4hrliches und umweltsch\u00e4dliches Quecksilber exportiert wird?</p><p>3. 2016 wurde der Essener Dela-Chef daf\u00fcr verurteilt, dass er illegal Quecksilber in die Schweiz exportiert hat. Dieses Quecksilber wurde dann in die T\u00fcrkei, nach Israel, nach China und nach Indien weitergeleitet. Wie will der Bundesrat verhindern, dass solche Umgehungsgesch\u00e4fte weiterhin m\u00f6glich sind?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das \u00dcbereinkommen von Minamata wurde bis Ende Mai 2017 von 128 Staaten unterzeichnet und von 54 Staaten ratifiziert. Das \u00dcbereinkommen tritt 90 Tage nach der Ratifikation durch 50 Staaten am 16. August 2017 in Kraft. Die erste Vertragsparteienkonferenz (COP 1) wird vom 24. bis 29. September 2017 in Genf stattfinden. An der COP 1 werden Leitlinien verabschiedet, welche die Ausfuhrrestriktionen von Quecksilber konkretisieren. Die Vorschriften \u00fcber die Ausfuhr von Quecksilber gelten in der Schweiz ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im nationalen Recht, allenfalls mit spezifischen \u00dcbergangsfristen. Der Bundesrat wird dar\u00fcber voraussichtlich im Herbst 2017 nach Kenntnisnahme des Berichtes \u00fcber die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) entscheiden.</p><p>2. Das geltende Chemikalienrecht enth\u00e4lt keine Vorschriften \u00fcber den grenz\u00fcberschreitenden Verkehr von Quecksilber. Mit der geplanten Revision der ChemRRV sollen unter anderem die Ein- und Ausfuhrvorschriften des Minamata-\u00dcbereinkommens umgesetzt werden. Danach w\u00e4re eine Ausfuhr nur noch zul\u00e4ssig, wenn der Importstaat vorg\u00e4ngig schriftlich zugestimmt und best\u00e4tigt h\u00e4tte, dass das Quecksilber ausschliesslich f\u00fcr erlaubte Verwendungen bestimmt sei.</p><p>Die in der Schweiz in Nutzung befindlichen Quecksilbermengen, aus denen potenziell Recycling-Quecksilber hergestellt werden kann, sind klein. Es gibt einen Betrieb, der aus vorwiegend importierten Abf\u00e4llen Quecksilber gewinnt. Dieser hat seit 2015 seine Gesch\u00e4ftspraxis angepasst und sich bei der Ausfuhr von Quecksilber freiwillig Beschr\u00e4nkungen auferlegt. So hat er die Abgabe von Quecksilber an H\u00e4ndler gestoppt und beliefert nur noch direkt Verwender f\u00fcr Anwendungen, die nach den Bestimmungen der Minamata-Konvention erlaubt sind (Herstellung von Dentalamalgamkapseln, Analyse- und Forschungszwecke). Die Abnehmer werden durch ein unternehmensinternes Auditverfahren gepr\u00fcft. Die jeweiligen Ergebnisse werden dem Bafu und den Beh\u00f6rden des zust\u00e4ndigen Kantons zugestellt. Die Quecksilberausfuhren sind demzufolge markant zur\u00fcckgegangen; im Jahr 2016 waren es 30 Tonnen, gegen\u00fcber rund 110 Tonnen im Durchschnitt der Jahre 2011-2015.</p><p>3. In der EU besteht seit 2011 ein Ausfuhrverbot f\u00fcr Quecksilber. Erlaubt ist jedoch die Ausfuhr von quecksilberhaltigen Abf\u00e4llen aus der EU unter Einhaltung der Bestimmungen des Basler \u00dcbereinkommens \u00fcber die Kontrolle der grenz\u00fcberschreitenden Verbringung gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05). Bei korrekter Deklaration der Abf\u00e4lle gew\u00e4hrleistet das Kontrollverfahren, dass nur legale quecksilberhaltige Abf\u00e4lle zur Behandlung und Entsorgung in die Schweiz eingef\u00fchrt werden. Die Kontrollbeh\u00f6rden k\u00f6nnen jedoch illegales Mischen von Quecksilber mit Abf\u00e4llen im Ausland zwecks Umgehung des Exportverbots in der EU nicht ohne Weiteres erkennen und verhindern. Bei Verdacht auf strafbares Verhalten arbeiten die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden l\u00e4nder\u00fcbergreifend im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zusammen.</p><p>Der grenz\u00fcberschreitende Handel mit Quecksilber von zweifelhafter Herkunft \u00fcber die Schweiz kann einzig wirksam verhindert werden, indem die Einfuhr von Quecksilber einer Bewilligungspflicht unterstellt wird. Die geplante \u00c4nderung der ChemRRV sieht eine solche Bewilligungspflicht vor.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1498608000000)\/","SubmittedBy":"Rytz Regula","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1506643200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|52|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690518536360)\/","SubmissionDate":"\/Date(1493856000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5008,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Umwelt|Gesundheit"}}