{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173383,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173383,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3383","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Die Arbeitslosenversicherung darf Versicherte nach einer langen Krankheit nicht mehr fallenlassen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende \u00c4nderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) vorzulegen:</p><p>Art. 9c (neu)</p><p>Rahmenfristen im Falle von langer Arbeitsunf\u00e4higkeit</p><p>Abs. 1</p><p>Die Rahmenfrist f\u00fcr den Leistungsbezug von Versicherten, die voll arbeitsunf\u00e4hig waren und keine Leistungen von einer Krankentaggeldversicherung bezogen haben, wird um zwei Jahre verl\u00e4ngert, wenn:</p><p>- w\u00e4hrend des Zeitraums der unfreiwilligen vollen Arbeitsunf\u00e4higkeit eine Rahmenfrist f\u00fcr den Leistungsbezug l\u00e4uft;</p><p>- die Versicherten keine Leistungen von einer Krankentaggeldversicherung, welche von einem Organ der Arbeitslosenversicherung eingef\u00fchrt worden ist, bezogen haben;</p><p>- die Versicherten im Zeitpunkt der Wiedererlangung einer Arbeitsf\u00e4higkeit von mindestens 50 Prozent die Anspruchsvoraussetzung der gen\u00fcgenden</p><p>Beitragszeit nicht erf\u00fcllen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Rahmenfrist f\u00fcr die Beitragszeit von Versicherten, die unverschuldet wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht arbeiten konnten, wird um die Dauer der vollen Arbeitsunf\u00e4higkeit, h\u00f6chstens jedoch um zwei Jahre verl\u00e4ngert.</p><p>Abs. 3</p><p>Versicherte k\u00f6nnen insgesamt nur die H\u00f6chstzahl von Taggeldern nach Artikel\u00a027 beziehen.</p><p>Art. 14 Abs. 1 Bst. b (Erg\u00e4nzung):</p><p>... und die Voraussetzungen der Beitragszeit nach Artikel\u00a09c Absatz\u00a02 nicht erf\u00fcllen.</p>","ReasonText":"<p>Leider ist Krankheit oft ein Grund, sich an die Sozialhilfe wenden zu m\u00fcssen, insbesondere wenn die betroffenen Personen wegen einer langwierigen Erkrankung gem\u00e4ss den Artikeln 14, 18 und 27 Absatz\u00a04 Avig nur noch Anspruch auf beschr\u00e4nkte Leistungen haben. Wegen ihrer Krankheit haben sie w\u00e4hrend der Rahmenfrist f\u00fcr die Beitragszeit nicht gen\u00fcgend Beitr\u00e4ge leisten k\u00f6nnen, selbst wenn sie vor ihrer Arbeitsunf\u00e4higkeit gen\u00fcgend Beitr\u00e4ge entrichtet haben. Zudem k\u00f6nnen diesen Personen Leistungen vorenthalten werden, wenn die Arbeitsunf\u00e4higkeit w\u00e4hrend der Rahmenfrist f\u00fcr den Leistungsbezug eintritt.</p><p>Ziel der vorliegenden Motion ist es, diese Gesetzesl\u00fccke zu schliessen und den betroffenen Personen den Zugang zu den \u00fcblichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erm\u00f6glichen, sofern sie vor ihrer Erkrankung die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt haben. Es geht somit nicht darum, Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche auf Personen auszuweiten, die ihre Beitragspflicht nicht erf\u00fcllt haben. Es soll lediglich die Rahmenfrist f\u00fcr die Beitragszeit w\u00e4hrend der Dauer der Erkrankung unterbrochen werden bzw. die Rahmenfrist f\u00fcr den Leistungsbezug verl\u00e4ngert werden, wenn die Erkrankung w\u00e4hrend der Rahmenfrist auftritt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) gelten f\u00fcr die Beitragszeit und den Leistungsbezug zweij\u00e4hrige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Avig). Die Anzahl Taggelder, auf die eine versicherte Person Anspruch hat (200 bis 520 Taggelder), h\u00e4ngt vom Alter und von der Beitragszeit ab. Die H\u00f6he der Arbeitslosenentsch\u00e4digung wird anhand der L\u00f6hne der letzten sechs oder zw\u00f6lf Besch\u00e4ftigungsmonate berechnet. Taggelder, die innerhalb der zweij\u00e4hrigen Rahmenfrist f\u00fcr den Leistungsbezug nicht bezogen wurden, k\u00f6nnen nicht ausserhalb dieser Rahmenfrist ausgerichtet werden.</p><p>Gem\u00e4ss Avig haben Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft w\u00e4hrend mehr als zw\u00f6lf Monaten nicht in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis standen, dennoch Anspruch auf Taggelder, auch wenn sie die Mindestbeitragszeit von zw\u00f6lf Monaten nicht erf\u00fcllen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b Avig). Diese beitragsfrei versicherten Personen k\u00f6nnen 90 Taggelder beziehen (Art. 27 Abs. 4 Avig), deren H\u00f6he sich abh\u00e4ngig von ihrer Bildungsstufe gest\u00fctzt auf Pauschalans\u00e4tze von 2213, 2756 bzw. 3320 Franken berechnet. Zudem erhalten sie bei der Stellensuche Unterst\u00fctzung vom RAV und k\u00f6nnen an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teilnehmen. Einarbeitungszusch\u00fcsse (EAZ) sind nicht auf 90 Taggelder beschr\u00e4nkt und k\u00f6nnen sogar bis zum Ende der Rahmenfrist f\u00fcr den Leistungsbezug ausbezahlt werden.</p><p>Die Personen, f\u00fcr die sich die Motion einsetzt, sind somit entgegen der Meinung ihres Verfassers nicht vom Avig-Versicherungsschutz ausgeschlossen.</p><p>Die Verl\u00e4ngerung der Rahmenfristen f\u00fcr die Beitragszeit und f\u00fcr den Leistungsbezug, dank der die von der Motion betroffenen Personen \u00fcber l\u00e4ngere Zeit Taggelder beziehen k\u00f6nnten, die (gem\u00e4ss den im ersten Abschnitt dieser Antwort des Bundesrates genannten Grunds\u00e4tzen) zudem h\u00f6her w\u00e4ren, w\u00fcrde unter Umst\u00e4nden als Ungleichbehandlung empfunden.</p><p>Letztlich sind auch andere Personen mit schwierigen Lebensumst\u00e4nden (Trennung, Scheidung, Invalidit\u00e4t, Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder Unterst\u00fctzung einer pflegebed\u00fcrftigen Person; Art. 14 Abs. 2 Avig) konfrontiert.</p><p>Auch f\u00fcr diese Personen w\u00fcrde sich eine Verl\u00e4ngerung der Rahmenfristen f\u00fcr die Beitragszeit und den Leistungsbezug g\u00fcnstig auswirken. Das Gleiche gilt f\u00fcr Personen, die wegen der Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend dem Leistungsbezug nicht die Gesamtheit der ihnen zustehenden Taggelder beziehen konnten und f\u00fcr die mangels gen\u00fcgender Beitragszeit von zw\u00f6lf Monaten keine neue Rahmenfrist f\u00fcr den Leistungsbezug er\u00f6ffnet werden kann.</p><p>Aus finanzieller Sicht w\u00fcrde eine Verl\u00e4ngerung der Rahmenfristen f\u00fcr die Beitragszeit und den Leistungsbezug f\u00fcr die Arbeitslosenversicherung (ALV) zu Mehrkosten f\u00fchren, weil die betroffenen Personen je nachdem Anspruch auf einen deutlich l\u00e4ngeren Leistungsbezug h\u00e4tten als jetzt. Da mit den letzten Avig-Revisionen eine Sanierung der Finanzsituation des ALV-Fonds beabsichtigt war und das Verschuldungsniveau der ALV weiterhin hoch ist (Ende 2016 lag es bei 2,6 Milliarden Franken), w\u00fcrde eine solche \u00c4nderung des Avig dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Denn dieser wollte mit den letzten Avig-Revisionen die Kosten der ALV reduzieren.</p><p>Was die vorgeschlagene Verl\u00e4ngerung der Rahmenfrist f\u00fcr den Leistungsbezug betrifft, w\u00e4re diese an die Voraussetzung gekn\u00fcpft, dass die versicherte Person nicht schon Leistungen einer kantonalen Krankentaggeldversicherung der ALV bezogen hat (z. B. APGM im Kanton Waadt). Eine solche Verl\u00e4ngerung k\u00e4me also nur f\u00fcr Versicherte aus Kantonen zur Anwendung, in denen keine obligatorische Krankentaggeldversicherung f\u00fcr Arbeitslose existiert. Damit verschafft dieser Vorschlag versicherten Personen aus diesen Kantonen einen Vorteil, der insofern problematisch ist, als sie bei einer Krankheit w\u00e4hrend der Arbeitslosigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits Leistungen der Sozialhilfe oder einer privaten Versicherung bezogen haben. Eine solche Ungleichbehandlung l\u00e4sst sich nicht rechtfertigen, denn genau wie Leistungen der Sozialhilfe oder einer Privatversicherung sind die Leistungen der APGM im Kanton Waadt nicht ALV-beitragspflichtig und stellen keine Beitragszeit dar.</p><p>Da die vom Vorschlag betroffenen Personen nicht g\u00e4nzlich auf den Schutz durch die ALV verzichten m\u00fcssen, ist eine solche \u00c4nderung nicht angezeigt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1504051200000)\/","SubmittedBy":"Schwaab Jean Christophe","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1561075200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2836|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690518876440)\/","SubmissionDate":"\/Date(1496275200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5009,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sozialer Schutz|Gesundheit"}}