{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173473,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173473,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3473","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbindlicher Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten auf mindestens das 10-Fache der H\u00f6he der Windkraftwerke festzulegen und diesen Mindestabstand gesetzlich zu verankern. Dabei sind die geltenden L\u00e4rmgrenzwerte, inklusive zus\u00e4tzlicher Grenzwerte f\u00fcr Infraschall bzw. tieffrequenten Schall, einzuhalten.</p>","ReasonText":"<p>Bisher fehlt eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr Mindestabst\u00e4nde von Windkraftwerken zu Siedlungsgebieten. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden st\u00fctzen sich auf Empfehlungen von Fachorganisationen, die gleichzeitig die Interessenvertretung der Branche wahrnehmen. Diese Empfehlungen, die beispielsweise im Kanton Baselland einen Mindestabstand von lediglich 700 Meter vorsehen, stammen aus einer Zeit, in der industrielle Windkraftanlagen noch eine H\u00f6he von unter 100 Meter mit Rotordurchmessern unter 50 Meter hatten. Moderne Windkraftwerke, die heute zum Einsatz kommen, weisen Gesamth\u00f6hen von deutlich \u00fcber 150 Meter aus, und die Entwicklung von noch gr\u00f6sseren Windkraftanlagen ist nur eine Frage der Zeit. </p><p>Aus den technischen Angaben von Windkraftwerk-Herstellern l\u00e4sst sich herleiten, dass die geltenden L\u00e4rmschutzgrenzwerte durch ein einziges modernes Kraftwerk in Abst\u00e4nden zu Siedlungsgebieten von unter 1500 Meter nicht mehr eingehalten werden k\u00f6nnen. Auch internationale wissenschaftliche Vergleiche ergeben, dass Abst\u00e4nde zu Windkraftanlagen unter 1500 Meter nicht vertretbar sind, da die Gesundheit und die Sicherheit der Anwohner bei geringeren Abst\u00e4nden nachweislich gef\u00e4hrdet werden. In Windp\u00e4rken mit mehreren gleichzeitig auf dasselbe Siedlungsgebiet einwirkenden Windkraftanlagen k\u00f6nnten die geltenden L\u00e4rmgrenzwerte selbst im Abstand von 2000 Meter nicht eingehalten werden.</p><p>Ungel\u00f6st ist auch das Problem mit bisher kaum erforschten Auswirkungen von Infraschall (1-20 Hertz) und tieffrequentem Schall (etwa 200 Hertz) von Windkraftanlagen auf die Gesundheit von Mensch und Tier in der Umgebung.</p><p>Viele andere L\u00e4nder haben mittlerweile Mindestabst\u00e4nde zum Siedlungsraum festgelegt, um die Immissionen und Gefahren f\u00fcr die in den angrenzenden Siedlungsgebieten wohnhafte Bev\u00f6lkerung zu reduzieren. In Bayern gilt beispielsweise die 10-Regel (Mindestabstand von Siedlungsgebiet gleich 10-mal H\u00f6he der Windkraftanlage), welche explizit f\u00fcr alle betroffenen Gemeinden angewendet wird. Dieses Modell hat sich bew\u00e4hrt und soll dem Bundesrat als Richtschnur dienen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die massgebliche Beurteilungsgrundlage f\u00fcr den Abstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten in der Schweiz ist Anhang 6 der L\u00e4rmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) (Belastungsgrenzwerte f\u00fcr Industrie- und Gewerbel\u00e4rm). Die Einhaltung der dort festgelegten Grenzwerte f\u00fcr h\u00f6rbaren Schall wird im Rahmen der f\u00fcr Windp\u00e4rke obligatorischen Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVP) \u00fcberpr\u00fcft. Die Grenzwerte sind derart definiert, dass bei Einhaltung der Planungswerte die Gesundheit der betroffenen Bev\u00f6lkerung gesch\u00fctzt ist. Gem\u00e4ss Artikel\u00a011 Absatz\u00a02 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sind sodann unabh\u00e4ngig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich m\u00f6glich, sowie wirtschaftlich tragbar ist.</p><p>In der Praxis muss der Projektant einer Windenergieanlage ein detailliertes L\u00e4rmgutachten vorlegen, welches von der kantonalen Fachstelle f\u00fcr L\u00e4rmschutz gepr\u00fcft wird.</p><p>Die L\u00e4rmschutzverordnung regelt nicht den Schutz gegen Infra- und Ultraschall, jedoch gehen die Experten aufgrund des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung heute davon aus, dass im Allgemeinen keine sch\u00e4dlichen oder l\u00e4stigen Immissionen durch Infraschall zu erwarten sind, wenn die L\u00e4rmimmissionen im h\u00f6rbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhalten.</p><p>Im Jahr 2012 wurden 467 Anwohner von Windp\u00e4rke in der Schweiz in einer wissenschaftlichen Untersuchung \u00fcber ihre Wahrnehmung zu den Windenergieanlagen (WEA) befragt. Nur eine kleine Minderheit der Befragten gab an, sich durch die WEA stark bel\u00e4stigt zu f\u00fchlen und unter Symptomen wie Einschlafst\u00f6rungen zu leiden. Dies kann als Zeichen daf\u00fcr gewertet werden, dass die in Kraft stehenden L\u00e4rmbelastungsgrenzwerte der LSV wirksam sind und die grosse Mehrheit der betroffenen Bev\u00f6lkerung tats\u00e4chlich sch\u00fctzen.</p><p>Das vom Motion\u00e4r erw\u00e4hnte Bundesland Bayern ist das einzige Bundesland, das eine gesetzliche Abstandsregelung, welche jedoch Abweichungen zul\u00e4sst, kennt. Die Beurteilung der Ger\u00e4uschsituation erfolgt im Einzelfall nach der \"Technischen Anleitung zum Schutz gegen L\u00e4rm\" (TA L\u00e4rm), deren Schutzniveau vergleichbar ist mit demjenigen der schweizerischen LSV. Zudem \u00e4usserte das deutsche Umweltbundesamt in einer schriftlichen Stellungnahme vom 2. M\u00e4rz 2015, dass es verbindliche Mindestabst\u00e4nde zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung f\u00fcr nicht erforderlich halte und eine pauschale Festlegung nicht geeignet sei, um den unterschiedlichen Schutzg\u00fctern und Interessen gerecht zu werden. In Frankreich gilt ein Mindestabstand von 500 Meter, und in vier \u00f6sterreichischen Bundesl\u00e4ndern gelten Mindestabst\u00e4nde von 1000 bis 1500 Meter. </p><p>In der Schweiz sind die Kantone f\u00fcr die Planung und Bewilligung von WEA zust\u00e4ndig. Das am 28. Juni 2017 verabschiedete Konzept Windenergie ist das dabei zu ber\u00fccksichtigende raumplanerische Instrument des Bundes. F\u00fcr die darin enthaltene \"Grundlagenkarte des Bundes betreffend die haupts\u00e4chlichen Windpotenzialgebiete\" wurde ein Abstand von 300 bis 500 Meter von WEA zu Bauzonen verwendet. Mit dem vom Motion\u00e4r vorgeschlagenen Mindestabstand von 1500 Meter von WEA zu Siedlungsgebieten bzw. Bauzonen w\u00fcrden die im Konzept Windenergie ausgewiesenen Potenzialgebiete um zwei Drittel reduziert. </p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1504051200000)\/","SubmittedBy":"de Courten Thomas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1559606400000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|66|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690518064517)\/","SubmissionDate":"\/Date(1497398400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5009,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Energie|Raumplanung und Wohnungswesen"}}