{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173555,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173555,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3555","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Enge Verbindungen zwischen Krankenkassen und Versandapotheken. Sind die Patientendaten gesch\u00fctzt?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von Praktiken von Versicherern, Arzneimittelgrossh\u00e4ndlern und Detailhandelsbetrieben, die darauf abzielen, Patientinnen und Patienten dazu zu veranlassen, ihre Medikamente bei bestimmten, zum Versandhandel zugelassenen Apotheken zu beziehen, die ihnen im Gegenzug Geschenkgutscheine \u00fcberlassen, die wiederum bei den Detailhandelsbetrieben eingel\u00f6st werden k\u00f6nnen? Wenn ja, wie sehen diese Praktiken aus?</p><p>2. Sind diese Praktiken legal? Stellen sie nicht eine Form des \"comp\u00e9rage\", d. h. der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zuweisung von Kundinnen und Kunden dar?</p><p>3. Stellen Geschenkgutscheine f\u00fcr Versicherte, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Kosten verursachen, nicht einen falschen Anreiz dar?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Daten von Versicherten gen\u00fcgend gesch\u00fctzt sind, wenn Versicherer pers\u00f6nliche Daten ihrer an chronischen Krankheiten leidenden Versicherten dazu verwenden, diese zur Bestellung von Medikamenten bei bestimmten Versandapotheken zu animieren? Stellt die Verwendung pers\u00f6nlicher Daten durch die Versicherer nicht eine Art von unlauterem Wettbewerb gegen\u00fcber Apotheken, die keine Vereinbarungen mit Versicherern getroffen haben, dar?</p><p>5. Wie kann sichergestellt werden, dass diese Daten nicht an die Detailhandelsbetriebe, mit denen die Versicherer eine direkte oder indirekte Partnerschaft eingegangen sind, weitergegeben werden?</p>","ReasonText":"<p>Einige Versicherer sind Partnerschaften mit der Versandapotheke \"Zur Rose\", andere mit Mediservice der Galenica-Gruppe eingegangen. Diese Partnerschaften erlauben es den betroffenen Versicherten vor allem, exklusive Rabatte auf bestimmte bestellte Produkte zu erhalten. Das Unternehmen \"Zur Rose\" arbeitet zudem bereits seit Jahren mit der Migros und einigen ihrer regionalen Genossenschaften zusammen. Diese Partnerschaft wird noch ausgebaut. So ist vorgesehen, dass in den Migros-Filialen Shop-in-Shop-Apotheken entstehen sollen, wobei diese Verkaufsfl\u00e4chen durch das Unternehmen \"Zur Rose\" gef\u00fchrt werden. Analog dazu betreibt Coop bereits seit dem Jahr 2000 die Coop-Vitality-Apotheken als Joint Venture mit dem Pharmaunternehmen Galenica.</p><p>Im Rahmen dieser exklusiven Partnerschaften verwenden Versicherer die medizinischen und pharmazeutischen Daten gewisser Versicherter dazu, ganz gezielt Werbung f\u00fcr die Apotheke zu machen, indem ihnen zum Beispiel bei einer Medikamentenbestellung beim Unternehmen \"Zur Rose\" Geschenkgutscheine f\u00fcr die Migros angeboten werden. Andere machen mit Einkaufsgutscheinen f\u00fcr Coop Werbung f\u00fcr Mediservice. Diese Angebote zielen wahrscheinlich auf Versicherte mit chronischen Beschwerden ab, die teure medikament\u00f6se Behandlungen ben\u00f6tigen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat hat Kenntnis von F\u00e4llen einer Zusammenarbeit zwischen Versicherern und Apotheken, bei der Versicherte in den Genuss eines finanziellen Vorteils (Geschenkgutscheins) kommen, wenn sie die von ihrem Arzt oder ihrer \u00c4rztin verschriebenen Medikamente bei den besagten Apotheken beziehen. Er hat Kenntnis von F\u00e4llen, in denen die betroffenen Versicherten eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben und vertraglich ihr Einverst\u00e4ndnis zu dieser Art von Marketing geben. Die Versicherer sind zudem nicht an der Abgabe und Finanzierung der Geschenkkarten beteiligt. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcberwacht die Lage.</p><p>2./3. Diese Praktiken sind differenziert zu beurteilen. In erster Linie muss man zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der privaten Zusatzversicherung unterscheiden. Im Rahmen der OKP d\u00fcrfen Medikamente h\u00f6chstens nach dem in der Spezialit\u00e4tenliste festgelegten Preis verrechnet werden (Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung vom 18. M\u00e4rz 1994, KVG; SR 832.10). Diese Bestimmung folgt aus dem Tarifschutz (Art. 44 KVG), wonach sich die Leistungserbringer an die f\u00fcr die Krankenversicherung festgelegten Tarife und Preise halten m\u00fcssen und keine weitergehenden Verg\u00fctungen berechnen d\u00fcrfen. Nichts spricht jedoch dagegen, dass die Versicherten bei zugelassenen Leistungserbringern gem\u00e4ss Artikel\u00a035ff. KVG ihre Medikamente zu kosteng\u00fcnstigen Konditionen beziehen. Sie tragen damit zu einer Senkung der Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei. Diese verg\u00fctet den verbilligten Preis, der von der versicherten Person bezahlt wird, und nicht den in der Spezialit\u00e4tenliste angegebenen H\u00f6chstpreis. Die versicherte Person kann daraus keinen Vorteil ziehen, der zulasten der Versicherung geht.</p><p>Die Versicherten sind nicht verpflichtet, die Dienstleistungen einer solchen Apotheke in Anspruch zu nehmen. Es entstehen ihnen auch keine Nachteile, wenn sie darauf verzichten.</p><p>Wenn eine Apotheke den Versicherten einen Vorteil bietet, der als reine Marketingmassnahme bezeichnet werden kann und ausschliesslich von der Apotheke oder einem Drittpartner, mit dem sie gesch\u00e4ftlich verbunden ist, finanziert wird, verst\u00f6sst eine solche Praxis nicht gegen die Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts, da die Verbilligung nicht zulasten der Krankenversicherung geht. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Vorteil darin besteht, dass die Versicherten in einem Kundenbindungsprogramm je nach H\u00f6he des von der OKP \u00fcbernommenen Medikamentenpreises Punkte sammeln k\u00f6nnen, die sie f\u00fcr den Erwerb weiterer Produkte verwenden d\u00fcrfen. In einem solchen System wird den Versicherten ein Teil des Medikamentenpreises systematisch in einer Form r\u00fcckverg\u00fctet, die ihnen erm\u00f6glicht, dieses Guthaben zu OKP-fremden Zwecken einzusetzen. Ausserhalb des Arzneimittelbereichs hat die Rechtsprechung festgehalten, dass ein solches System nicht unter reines Marketing f\u00e4llt und einer Teilvorauszahlung k\u00fcnftiger Transaktionen gleichkommt: Der K\u00e4ufer des Produkts, f\u00fcr das Punkte gutgeschrieben werden, bezahlt die Punkte, die f\u00fcr eine weitere Transaktion eingesetzt werden k\u00f6nnen (BGE 136 II 441). Bei einem Medikament, das von der OKP \u00fcbernommen wird, h\u00e4tte ein solches System zur Folge, dass die Versicherung eine R\u00fcckverg\u00fctung an die versicherte Person finanziert. Das w\u00fcrde nicht nur gegen die Rechtsordnung verstossen, die den Beg\u00fcnstigten verpflichtet, die Verg\u00fcnstigung dem Schuldner der Verg\u00fctung weiterzugeben, sondern auch gegen die Bestimmung, wonach die Mittel der OKP nicht zu versicherungsfremden Zwecken eingesetzt werden d\u00fcrfen. Der Bundesrat wird die f\u00fcr dieses System geltenden Konditionen eingehend pr\u00fcfen und die erforderlichen Massnahmen treffen, wenn die geltenden gesetzlichen Bestimmungen missachtet werden sollten.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Daten der Versicherten gen\u00fcgend gesch\u00fctzt sind (siehe Ziff. 5), sodass es nicht zu Praktiken, die zu unlauterem Wettbewerb f\u00fchren, kommen sollte. In den F\u00e4llen, von denen der Bundesrat Kenntnis hat, haben die Versicherer best\u00e4tigt, dass nur die Daten, die im Rahmen der privaten Zusatzversicherung gesammelt werden, zur Bestimmung der Empf\u00e4ngerinnen und Empf\u00e4nger des Informationsschreibens dienen. Die Versicherten geben im Rahmen ihres Zusatzversicherungsvertrags ausdr\u00fccklich ihr Einverst\u00e4ndnis zur Nutzung dieser Daten.</p><p>5. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ist den Krankenversicherern die Bearbeitung von Personendaten gestattet. Die Bearbeitung von Personendaten muss sich aber auf das beschr\u00e4nken, was zur Erf\u00fcllung dieser Aufgaben n\u00f6tig ist. Zur Sicherstellung des Datenschutzes haben die Krankenversicherer die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen. Die Weitergabe dieser Personendaten an Dritte - wie beispielsweise einen Detailh\u00e4ndler - ist den Krankenversicherern grunds\u00e4tzlich untersagt. Verst\u00f6sse gegen diese Schweigepflicht k\u00f6nnen strafrechtlich geahndet und mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft werden (Art. 54 Abs. 1 Bst. d des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes; SR 832.12).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1505433600000)\/","SubmittedBy":"Ruiz Rebecca Ana","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1506643200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|1236|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690519088023)\/","SubmissionDate":"\/Date(1497484800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5009,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Menschenrechte|Gesundheit"}}