{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173670,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173670,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3670","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Unertr\u00e4gliche Misshandlungen in der Schweinehaltung. Wie kann eine Verbesserung der Situation erreicht werden?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Kanton Waadt hat die Stiftung MART F\u00e4lle von unertr\u00e4glichen Misshandlungen in der Schweinehaltung gemeldet. Der Staatsrat hat endlich beschlossen, Massnahmen zu ergreifen, um diese F\u00e4lle zu sanktionieren und die Situation in der Schweinehaltung zu verbessern. Diese Vorkommnisse haben gezeigt, wie skandal\u00f6s wir die Schweine behandeln, die auf unserem Teller landen, und wie schlecht die Kontrollen funktionieren, denn es sind die wiederholten Interventionen einer NGO und nicht die amtlichen Kontrollen, die diese unzul\u00e4ssigen Praktiken enth\u00fcllt haben.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Beurteilt der Bundesrat die Kontrolle von Haltungsbetrieben, insbesondere von Schweinehaltungsbetrieben, im Kanton Waadt und andernorts als ausreichend?</p><p>2. W\u00e4re eine Versch\u00e4rfung der bundesrechtlichen Bestimmungen gerechtfertigt, um sie zu st\u00e4rken?</p><p>3. M\u00fcssten die Kontrollen nicht systematisch unangemeldet erfolgen, damit sie wirksam sind?</p><p>4. M\u00fcssten Tierschutzorganisationen nicht daran beteiligt sein, um so die Glaubw\u00fcrdigkeit zu erh\u00f6hen?</p><p>5. Die Konsumentinnen und Konsumenten waren zutiefst schockiert \u00fcber die unw\u00fcrdigen Haltungsbedingungen f\u00fcr Schweine, die nach dem Bundesrecht zul\u00e4ssig sind, obwohl dieses revidiert wurde. Besteht nicht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Rindern und Schweinen, insbesondere hinsichtlich Platzverh\u00e4ltnissen, Ausstattung der Stallungen und Auslauf?</p><p>6. Entspricht nach der Ansicht des Bundesrates eine Tierhaltung, bei der Tiere das Tageslicht nie zu sehen bekommen, keinen Auslauf haben, auf Boden ohne Stroh in einem engen Raum von 1 Quadratmeter pro Tier bei manchmal extremen Temperaturen und ohrenbet\u00e4ubendem L\u00e4rm ausharren m\u00fcssen, der W\u00fcrde und dem Wohlergehen der Tiere, wie sie insbesondere in Artikel\u00a03 Buchstaben a und b des Tierschutzgesetzes definiert sind?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, die betreffenden Verordnungsbestimmungen zu verbessern, damit endlich eine artgerechte Tierhaltung sichergestellt werden kann?</p><p>8. Der Kanton Waadt hat Anforderungen an die Ausbildung von Schweinehalterinnen und Schweinehaltern und an die Anwesenheit auf dem Betrieb erlassen. M\u00fcssten solche Anforderungen nicht auf Bundesebene und damit in allen Kantonen verbindlich gemacht werden?</p><p>9. Erachtet der Bundesrat - mit Blick auf die wiederholten Verst\u00f6sse und die festgestellten Wiederholungsf\u00e4lle -, dass die Verst\u00f6sse gegen die Bestimmungen zur Tierhaltung angemessen bestraft werden und eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt wird?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Zust\u00e4nde in der Schweinehaltung, wie sie im September 2016 im Kanton Waadt entdeckt und dokumentiert wurden, verstossen gegen die gesetzlichen Vorgaben und sind f\u00fcr den Bundesrat inakzeptabel. In solchen F\u00e4llen m\u00fcssen vom Kanton Massnahmen ergriffen werden, was der Kanton Waadt gemacht hat.</p><p>Das Kontrollkonzept im Bereich Tierschutz sieht f\u00fcr Nutztierhaltungen Grundkontrollen und bei festgestellten M\u00e4ngeln Nachkontrollen vor. Weiter l\u00f6sen Meldungen Dritter oder bei Verdacht unangemeldete Kontrollen aus. Das heutige Kontrollkonzept hat sich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt, wobei Verbesserungen m\u00f6glich und in Planung sind. Das zust\u00e4ndige Bundesamt f\u00fcr Lebensmittelsicherheit und Veterin\u00e4rwesen wird, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Inhalt und Tiefe insbesondere der Grundkontrollen \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls Verbesserungen aufnehmen. Mit der Revision der Tierschutzgesetzgebung wurden 2008 die Voraussetzungen geschaffen, um die Tierschutzvorschriften wirksam umzusetzen und deren Einhaltung effizient zu kontrollieren. Eine erneute Revision zur Versch\u00e4rfung der Kontrollvorschriften ist nicht notwendig.</p><p>3. Mindestens 10 Prozent der Grundkontrollen im Bereich Tierschutz sind unangemeldet durchzuf\u00fchren (Verordnung \u00fcber die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben; SR 910.15). Der Bundesrat ist bereit, die Mindestvorgabe f\u00fcr unangemeldete Grundkontrollen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Kontrollen aufgrund von Meldungen Dritter, Verdachts- und Nachkontrollen erfolgen schon heute in der Regel unangemeldet.</p><p>4. F\u00fcr die Organisation und Durchf\u00fchrung der Tierschutzkontrollen sind die Kantone zust\u00e4ndig. Sie k\u00f6nnen diese Aufgabe auch an akkreditierte nichtstaatliche Organisationen einschliesslich der Tierschutzverb\u00e4nde \u00fcbertragen. Die Kontrollen sind von unabh\u00e4ngigen und speziell qualifizierten Personen vorzunehmen, wobei im Fall von festgestellten Verst\u00f6ssen die kantonalen Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig sind f\u00fcr deren Beheben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit die Qualit\u00e4t und die Glaubw\u00fcrdigkeit der Kontrollen gew\u00e4hrleistet sind.</p><p>5. Die Vorschriften zur Tierhaltung werden unter Ber\u00fccksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des Stands der technischen Entwicklung erlassen, sind tierfreundlicher als in den meisten anderen L\u00e4ndern und im Allgemeinen strenger als in der EU. Dabei erfolgt jeweils eine G\u00fcterabw\u00e4gung zwischen den Interessen des Tieres und den wirtschaftlichen Interessen an einer marktf\u00e4higen Fleischproduktion. Weil die artgem\u00e4ssen Bed\u00fcrfnisse ber\u00fccksichtigt werden, ergeben sich Unterschiede zwischen den Tierschutzvorschriften f\u00fcr Rinder oder Schweine, nicht aber eine grunds\u00e4tzliche Schlechterstellung der Schweine. Die Tierschutzverordnung (SR 455.1) schreibt nur f\u00fcr angebunden gehaltene Rinder einen Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr vor. In Laufst\u00e4llen gehaltenen Rindern muss kein zus\u00e4tzlicher Auslauf gew\u00e4hrt werden. Schweine hingegen d\u00fcrfen gar nicht angebunden gehalten werden. Die vom Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft gef\u00fchrten und mit Direktzahlungen verbundenen Tierwohlprogramme f\u00fcr \"Regelm\u00e4ssigen Auslauf\" (RAUS) und \"Besonders Tierfreundliche Stallhaltungssysteme\" (BTS) gelten auch f\u00fcr Schweine, und 60 Prozent der Schweine werden dank diesen Tierwohlprogrammen zu Bedingungen gehalten, die \u00fcber die Mindestanforderungen der Tierschutzverordnung hinausgehen.</p><p>6./7. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die aktuellen Vorschriften das Wohlergehen und die W\u00fcrde der Schweine angemessen sch\u00fctzen. Die Tierschutzverordnung verbietet, Tiere dauernd im Dunkeln zu halten. Schweine m\u00fcssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material besch\u00e4ftigen k\u00f6nnen. R\u00e4ume, in denen sich die Tiere \u00fcberwiegend aufhalten, m\u00fcssen mit nat\u00fcrlichem Tageslicht beleuchtet werden, und in seit 2008 neu eingerichteten Schweinest\u00e4llen muss bei Hitze eine Abk\u00fchlungsm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung stehen. Weiter ist es untersagt, Tiere \u00fcber l\u00e4ngere Zeit \u00fcberm\u00e4ssigem L\u00e4rm auszusetzen. Am 31. August 2018 endet die \u00dcbergangsfrist f\u00fcr die Anpassung aller Schweinest\u00e4lle. Das f\u00fchrt zu Verbesserungen in der Schweinehaltung, und den Tieren muss namentlich ein vom Fress- und Kotplatz abgesetzter Liegebereich zur Verf\u00fcgung stehen.</p><p>8. Nach der Tierschutzverordnung muss, wer mehr als drei Schweine h\u00e4lt, eine besondere Ausbildung vorweisen. Die Tierhaltenden sind zudem verpflichtet, das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie n\u00f6tig zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p><p>9. Der Bundesrat erachtet den im Tierschutzgesetz vorgesehenen Strafrahmen, bis zu drei Jahren Gef\u00e4ngnis oder eine entsprechende Geldstrafe, als gen\u00fcgend hoch. Es obliegt den kantonalen Strafbeh\u00f6rden, die Strafe unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere der Widerhandlung und des zugef\u00fcgten Tierleids festzulegen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1512086400000)\/","SubmittedBy":"Thorens Goumaz Ad\u00e8le","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1513296000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"32|52|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1690517994103)\/","SubmissionDate":"\/Date(1505692800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5010,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Bildung|Umwelt|Landwirtschaft"}}