{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173685,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173685,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3685","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Unesco-Weltnaturerbe. Rechtliche Grundlage","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz \u00fcber Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) eine eigenst\u00e4ndige und an die aktuellen Anforderungen angepasste rechtliche Grundlage f\u00fcr die Unesco-Weltnaturerbest\u00e4tten zu schaffen.</p>","ReasonText":"<p>Die Schweiz verf\u00fcgt aktuell \u00fcber drei Unesco-Weltnaturerbest\u00e4tten. Es handelt sich um die Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch (seit 2001), den Monte San Giorgio (seit 2003) und die Tektonik-Arena Sardona (seit 2008). Die F\u00f6rderung dieser Weltnaturerbest\u00e4tten erfolgt gest\u00fctzt auf die Artikel\u00a013 und 14 des Bundesgesetzes \u00fcber Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451). Dieses Gesetz entstammt einer Zeit, als es in der Schweiz noch keine Weltnaturerbest\u00e4tten gab. Die Weltnaturerbest\u00e4tten werden dementsprechend im NHG nicht namentlich erw\u00e4hnt. Die Weltnaturerbest\u00e4tten sind Gebiete mit universellem Wert und f\u00fcr die gesamte Menschheit von Bedeutung. Dieser Stellenwert wird mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen nicht gen\u00fcgend reflektiert. Zudem sind die Erwartungen an die Leistungen der Weltnaturerbest\u00e4tten in den letzten Jahren international, wie auch in der Schweiz, erheblich gestiegen. Die Schweiz hat die Strategie \"Nachhaltige Entwicklung und Welterbe\" zur Welterbe-Konvention im Jahre 2015 aktiv unterst\u00fctzt und dieser auch zugestimmt. Diese stellt nochmals wesentlich h\u00f6here Anforderungen an die Leistungen der Weltnaturerbest\u00e4tten dar. In den Welterbe-Regionen betrifft dies die Bereiche F\u00f6rderung des Nachhaltigkeitspotenzials, Erhaltung der nat\u00fcrlichen und kulturellen Diversit\u00e4t, F\u00f6rderung der \u00d6kosystem-Dienstleistungen, nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, Einf\u00fchrung eines nachhaltigen Tourismus, F\u00f6rderung der Partizipation von Akteuren, Forschung sowie internationale Vernetzung und andere mehr. Die drei schweizerischen Weltnaturerbest\u00e4tten haben damit einen Vorbildcharakter, den es weiter zu entwickeln und an die gestiegenen Anforderungen anzupassen gilt. In der Schweiz fehlt eine klare, gesetzlich verankerte Weltnaturerbe-Politik mit einer zielf\u00fchrenden Strategie, welche die Erhaltung des Weltnaturerbes mit einer nachhaltigen Regionalentwicklung verbindet sowie Ziele der erfolgreichen Inwertsetzung und Steigerung der Wertsch\u00f6pfung verfolgt.</p><p>Diese gestiegenen Anforderungen und Erwartungen an die Weltnaturerbest\u00e4tten sind im NHG in der aktuellen Fassung nicht ber\u00fccksichtigt. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, f\u00fcr die Weltnaturerbest\u00e4tten im NHG eine eigenst\u00e4ndige rechtliche Grundlage zu schaffen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Unesco hat sich zur Aufgabe gemacht, die Kultur- und Naturg\u00fcter der Welt, die einen \"aussergew\u00f6hnlichen universellen Wert\" besitzen, im Interesse der ganzen Menschheit zu erhalten. Das \u00dcbereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (Unesco-Konvention 72, SR 0.451.41) ist das international bedeutendste Instrument, das von der V\u00f6lkergemeinschaft zum Schutz ihres kulturellen und nat\u00fcrlichen Erbes beschlossen wurde. Die Schweiz hat dieses \u00dcbereinkommen 1975 als eines der ersten L\u00e4nder unterzeichnet. Heute sind zw\u00f6lf Schweizer St\u00e4tten auf der Welterbeliste erfasst, darunter drei Naturerbest\u00e4tten. Damit eine St\u00e4tte in die Welterbeliste aufgenommen werden kann, m\u00fcssen laut der Welterbekonvention der Schutz und die Bewirtschaftung der St\u00e4tte gew\u00e4hrleistet sein. Die Verpflichtungen der Welterbekonvention werden auf nationaler Ebene nicht direkt umgesetzt (non self-executing).</p><p>In der Schweiz werden Natur- und Kulturg\u00fcter nicht getrennt voneinander behandelt. Die Schweizer Welterbest\u00e4tten weisen sehr verschiedenartige Werte auf. Dementsprechend st\u00fctzen sich ihr Schutz und ihre F\u00f6rderung auf unterschiedliche Gesetzesgrundlagen, die wiederum auf unterschiedlichen Ebenen des f\u00f6deralen Systems angesiedelt sind. Zus\u00e4tzlich zum Bundesgesetz \u00fcber den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) st\u00fctzt sich der rechtliche Schutz der Natur- und Kulturg\u00fcter auf Gesetzesgrundlagen im Bereich der Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700) und des Waldes (Waldgesetz, SR 921) sowie auf kantonale und kommunale Bestimmungen \u00fcber den Natur- und Heimatschutz und die Raumplanung. Die Finanzierung von Massnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung dieser G\u00fcter fusst aber auch auf Gesetzesgrundlagen, die mit bestehenden Politiken zusammenh\u00e4ngen, namentlich auf dem NHG und dem Bundesgesetz \u00fcber die Regionalpolitik (SR 901).</p><p>In seiner Botschaft zur Revision des NHG von 2005 stellte der Bundesrat fest, dass das bestehende rechtliche Instrumentarium ausreicht, um Kultur- und Naturerbest\u00e4tten anzuerkennen und in Wert zu setzen. Da seither auf diesem Gebiet keine wesentlichen Ver\u00e4nderungen stattgefunden haben, h\u00e4lt der Bundesrat an diesem Standpunkt fest.</p><p>Das Schutzniveau der Schweizer Welterbest\u00e4tten wurde zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Welterbeliste und in den periodischen \u00dcberpr\u00fcfungen (letztmals im Jahr 2013) evaluiert. Dabei hat sich gezeigt, dass die Schweizer St\u00e4tten einen guten gesetzlichen Schutz geniessen und sich generell in einem guten Zustand befinden. Allerdings erf\u00fcllen nicht alle St\u00e4tten s\u00e4mtliche Anforderungen der Konvention. In Anbetracht dieser Feststellung beschlossen das Bundesamt f\u00fcr Kultur (BAK), das Bundesamt f\u00fcr Umwelt (Bafu) und das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten (EDA) im Jahr 2015 einen nationalen Aktionsplan zur Verbesserung des Schutzes und des Managements der Welterbest\u00e4tten. Dieser Aktionsplan sieht eine St\u00e4rkung der Koordination auf Bundesebene vor.</p><p>Da der innerstaatliche Gesetzesrahmen f\u00fcr den Schutz des Welterbes als ausreichend beurteilt und von den Instanzen der Welterbekonvention gutgeheissen wurde, die Schweizer Welterbest\u00e4tten generell gut gesch\u00fctzt sind, die n\u00f6tigen Verbesserungen bereits in einen nationalen Aktionsplan aufgenommen wurden und die Finanzierung der erforderlichen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Inwertsetzung dieser G\u00fcter \u00fcber verschiedene bestehende Instrumente sichergestellt werden kann, besteht keine Notwendigkeit zur Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage, welche den Welterbest\u00e4tten einen besonderen Status verleiht.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1511308800000)\/","SubmittedBy":"Egger Thomas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1568246400000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690517918943)\/","SubmissionDate":"\/Date(1505865600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5010,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Umwelt"}}