{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173694,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173694,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3694","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wie werden Gesundheitsfachpersonen f\u00fcr ihre Aufw\u00e4nde mit dem elektronischen Patientendossier entsch\u00e4digt?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das E-Patientendossier-Gesetz (EPDG) sieht drei Jahre nach der Einf\u00fchrung ein Obligatorium im station\u00e4ren Bereich, in Heimen und Geburtsh\u00e4usern vor. Freiwilligkeit gilt grunds\u00e4tzlich im ambulanten Bereich. Mit dem E-Patientendossier entsteht ein Systemnutzen, und die Versorgungsqualit\u00e4t nimmt zu, wenn viele Menschen E-Patientendossiers verwenden. Das Er\u00f6ffnen und F\u00fchren von E-Patientendossiers ist mit Aufwand verbunden, der entsch\u00e4digt werden muss. Im EPDG wird der Begriff Gesundheitsfachpersonen verwendet, welche Daten in den E-Dossiers erfassen d\u00fcrfen. Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie werden zuk\u00fcnftig Aufw\u00e4nde f\u00fcr das Er\u00f6ffnen und das F\u00fchren eines E-Patientendossiers entsch\u00e4digt:</p><p>a. im station\u00e4ren Bereich im DRG-System;</p><p>b. im ambulanten Bereich f\u00fcr Medizinalpersonen, die \u00fcber den Tarmed abrechnen, und</p><p>c. f\u00fcr weitere Gesundheitsfachpersonen gem\u00e4ss dem EPDG, die nicht berechtigt sind, \u00fcber den Tarmed abzurechnen?</p><p>2. Der Einmalaufwand f\u00fcr die Information der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und das Er\u00f6ffnen der Dossiers muss entsch\u00e4digt werden. Braucht es hierf\u00fcr eine Sonderfinanzierung? Wie beurteilt er die Idee, ein Anreizsystem, beispielsweise mit Vouchers, zu schaffen, welche die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger bei Gesundheitsfachpersonen einl\u00f6sen k\u00f6nnen?</p><p>3. Muss gegebenenfalls das KVG angepasst werden, oder kann auf dem Verordnungsweg eine L\u00f6sung gefunden werden, damit alle Gesundheitsfachpersonen f\u00fcr das F\u00fchren von E-Patientendossiers entsch\u00e4digt werden k\u00f6nnen?</p><p>4. Welche Massnahmen plant der Bundesrat, damit m\u00f6glichst viele B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ein E-Patientendossier er\u00f6ffnen? Wie nimmt er den Informationsauftrag gem\u00e4ss Artikel\u00a015 EPDG wahr?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./3. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung \u00fcbernimmt nach Artikel\u00a025 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Kosten f\u00fcr Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Neben der \u00e4rztlichen Leistung am Patienten oder an der Patientin sind dies auch die damit direkt verkn\u00fcpften Leistungen wie das Erstellen sowie das Studium von Dokumentationen und Berichten, das Ben\u00fctzen einer Infrastruktur usw. Und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um Berichte in Papierform oder elektronische Dokumente handelt und ob es sich beim Versand um einen Versand per Post oder verschl\u00fcsselter E-Mail oder um das Bereitstellen des entsprechenden Dokumentes im elektronischen Patientendossier handelt. Nicht darunter f\u00e4llt hingegen die Information der Patientinnen und Patienten \u00fcber die Grunds\u00e4tze der Datenbearbeitung des elektronischen Patientendossiers (vgl. Antwort auf Frage 2).</p><p>Das heisst, dass alle Kosten, die f\u00fcr einen Leistungserbringer nach Artikel\u00a035 KVG f\u00fcr das F\u00fchren der elektronischen Patientendossiers ihrer Patientinnen und Patienten anfallen, bereits abgedeckt sind. Gesundheitsfachpersonen, die nicht als Leistungserbringer nach Artikel\u00a035 KVG anerkannt sind, wie z. B. Drogistinnen und Drogisten oder Osteopathinnen und Osteopathen, die aber gest\u00fctzt auf Artikel\u00a02 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes \u00fcber das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft beitreten k\u00f6nnen, sind bez\u00fcglich der Weiterverrechnung ihrer Aufw\u00e4nde f\u00fcr das F\u00fchren des elektronischen Patientendossiers an ihre Patientinnen und Patienten frei.</p><p>2. Wer als Patientin oder Patient ein elektronisches Patientendossier er\u00f6ffnen will, ist nach Artikel\u00a03 Absatz\u00a01 EPDG vorg\u00e4ngig angemessen \u00fcber die Art und Weise der Datenbearbeitung im Rahmen des elektronischen Patientendossiers und deren Auswirkungen zu informieren. Verantwortlich f\u00fcr diese Information sind die sogenannten Stammgemeinschaften (Art. 15 der Verordnung \u00fcber das elektronische Patientendossier, EPDV; SR 816.11), d. h. die organisatorischen Einheiten von Gesundheitseinrichtungen, die das elektronische Patientendossier anbieten. Die dabei anfallenden Kosten sind durch Betriebsmittel der entsprechenden Stammgemeinschaft zu decken. Dies gilt auch dann, wenn die interne Organisation der Stammgemeinschaft so ausgestaltet ist, dass die Informationspflicht durch Gesundheitsfachpersonen wahrgenommen wird. Aus rechtlicher Sicht spricht hingegen nichts gegen ein Anreizsystem mit Gutscheinen, die von Privatversicherern, Kantonen oder anderen privaten Akteuren finanziert werden.</p><p>4. Die angemessene Information und Begleitung der Einf\u00fchrung des elektronischen Patientendossiers mit diversen Kommunikationsmassnahmen erachtet der Bundesrat als wichtig. Der Bund hat darum E-Health Suisse, die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen, gem\u00e4ss Artikel\u00a015 EPDG damit beauftragt, die Bev\u00f6lkerung, die Gesundheitsfachpersonen und weitere interessierte Kreise \u00fcber das elektronische Patientendossier zu informieren. Seit 2016 werden die Inkraftsetzung des EPDG und die Einf\u00fchrung des elektronischen Patientendossiers aus kommunikativer Sicht vorbereitet. Diese Arbeiten ber\u00fccksichtigen allerdings die verschiedenen Umsetzungsphasen wie Aufbau der Stammgemeinschaften und Gemeinschaften, Zertifizierung sowie Betrieb der Stammgemeinschaften und Gemeinschaften. Kommunikationsaktivit\u00e4ten an die Adresse der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sind erst dann vorgesehen, wenn das elektronische Patientendossier organisatorisch und technisch etabliert und in weiten Teilen der Schweiz auch angeboten wird. Der Bundesrat geht aktuell davon aus, dass dies fr\u00fchestens Ende 2019 bzw. Anfang 2020 der Fall sein wird.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1511308800000)\/","SubmittedBy":"Graf-Litscher Edith","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1513296000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690517874820)\/","SubmissionDate":"\/Date(1505865600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5010,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation|Gesundheit"}}