{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20173724,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20173724,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"17.3724","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Nur ein Pass f\u00fcr Bundesr\u00e4tinnen und Bundesr\u00e4te, aber auch f\u00fcr Mitglieder der Bundesversammlung und des diplomatischen Korps","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<text><p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzentwurf vorzulegen, der vorsieht, dass Bundesr\u00e4tinnen, Bundesr\u00e4te, Mitglieder der Bundesversammlung und Bundesangestellte, die Beziehungen mit dem Ausland pflegen, \u00fcber keine andere als die Schweizer Staatsangeh\u00f6rigkeit verf\u00fcgen d\u00fcrfen. Weiter soll der Beschluss aufgehoben werden, mit dem seit Anfang Jahr f\u00fcr die Mitglieder des diplomatischen Korps und der konsularischen Dienste die Voraussetzung wegf\u00e4llt, nur die Schweizer Staatsangeh\u00f6rigkeit zu besitzen.</p></text>","ReasonText":"<text><p>In den Wochen vor der letzten Bundesratswahl wurde die mehrfache Staatsangeh\u00f6rigkeit von Bundesr\u00e4tinnen und Bundesr\u00e4ten zum Thema.</p><p>In Australien kam es in den letzten Monaten zu erzwungenen R\u00fccktritten von Abgeordneten und Ministern mit doppelter Staatsangeh\u00f6rigkeit aus dem Parlament und aus der Regierung (die ja daraus hervorgeht). Die australische Verfassung verbietet Parlamentsmitgliedern n\u00e4mlich, mehr als eine Staatsangeh\u00f6rigkeit zu besitzen, dies aus Gr\u00fcnden der Loyalit\u00e4t zum Land.</p><p>Die Frage muss auch in der Schweiz gekl\u00e4rt werden, vor allem nach der Gesetzes\u00e4nderung von 1992, die es Personen, die sich auf ordentlichem Weg einb\u00fcrgern lassen, erlaubt, auch den Pass des Herkunftsstaates zu behalten. </p><p>Nach Ansicht des Verfassers dieser Motion ist es nicht vertretbar, dass eine Person, die in den Institutionen auf Bundesebene Politik betreibt, auch noch einen ausl\u00e4ndischen Pass besitzt, den sie je nach den jeweiligen Umst\u00e4nden einfach z\u00fccken kann. Ein solcher Sachverhalt ist ganz klar weder f\u00fcr ein Mitglied des Bundesrates noch f\u00fcr ein Parlamentsmitglied zul\u00e4ssig. Es ist nicht einzusehen, weshalb die australische Regelung (und Australien ist ein Immigrationsland) nicht auch auf die Schweiz soll angewandt werden k\u00f6nnen.</p><p>Dasselbe gilt f\u00fcr die Mitglieder des diplomatischen Korps und der konsularischen Dienste des Bundes. Der Beschluss des Bundesrates, seit Anfang Jahr gegen\u00fcber diesen Angestellten auf die Forderung zu verzichten, nur eine Staatsangeh\u00f6rigkeit zu besitzen, muss daher aufgehoben werden. Allgemein d\u00fcrfen Bundesangestellte, die Beziehungen mit dem Ausland pflegen, nur \u00fcber die Schweizer Staatsangeh\u00f6rigkeit verf\u00fcgen. Diese Forderung soll zudem auf jede Person ausgedehnt werden, die - als Assistentin, Assistent, Sekret\u00e4rin, Sekret\u00e4r oder in einer anderen Funktion mit Zugang zu vertraulichen Informationen - im Namen der Schweiz an Freundschaftsgruppen der OSZE, am Europarat oder an anderen Gruppen und Organisationen mit internationalen Beziehungen teilnimmt.</p></text>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<text><p>In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten w\u00e4hlbar (Art. 143 der Bundesverfassung). Die Wahl in den St\u00e4nderat wird durch das kantonale Recht geregelt (Art. 150 Abs. 3 der Bundesverfassung). Die W\u00e4hlbarkeit nach Artikel\u00a0143 der Bundesverfassung ist nach Artikel\u00a0136 BV zu beurteilen, denn dieser hat die politischen Rechte der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und somit auch das Stimmrecht zum Gegenstand.</p><p>Die Bundesverfassung schliesst eine doppelte oder mehrfache Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht aus und hat das auch bisher nie getan, wenn auch eine analoge Regelung in der Bundesverfassung von 1848 den geistlichen Stand vom passiven Wahlrecht (dem Recht, gew\u00e4hlt zu werden) ausschloss. Die Unvereinbarkeitsregeln, die sich aus den Bestimmungen \u00fcber die W\u00e4hlbarkeit ableiten (Art. 144 der Bundesverfassung; Art. 60 und 61 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [SR 172.010] f\u00fcr die Mitglieder des Bundesrates; Art. 14 des Parlamentsgesetzes [SR 171.10] f\u00fcr die Mitglieder der Bundesversammlung), betreffen die Aus\u00fcbung bestimmter \u00c4mter. Ziel dieser Regelungen ist es, die Unabh\u00e4ngigkeit der Beh\u00f6rdenmitglieder zu gew\u00e4hrleisten. Die geforderte Unabh\u00e4ngigkeit ist wiederum an den verfassungsrechtlichen Schranken zu messen. Falls eine doppelte oder mehrfache Staatsangeh\u00f6rigkeit per Gesetz einen Hinderungsgrund f\u00fcr die Wahl in ein Amt darstellen w\u00fcrde, so w\u00fcrde dies eine Verletzung des - verfassungsm\u00e4ssig gew\u00e4hrleisteten - passiven Wahlrechts darstellen.</p><p>Zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer haben heute eine doppelte Staatsangeh\u00f6rigkeit. Die Bestimmung im B\u00fcrgerrechtsgesetz (SR 141.0) \u00fcber den Verlust der urspr\u00fcnglichen Staatsangeh\u00f6rigkeit wurde 1990 aufgehoben. Die Kantone k\u00f6nnen zwar (in Anwendung von Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung) eine solche Regelung in ihrer Gesetzgebung vorsehen, aber kein Kanton hat dies getan.</p><p>Im \u00dcbrigen entsteht die doppelte Staatsb\u00fcrgerschaft in manchen F\u00e4llen automatisch, und manchmal sieht der ausl\u00e4ndische Staat weder in seinem innerstaatlichen Recht noch in der Praxis vor, dass man auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit verzichten kann. Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2016 unter anderem aus diesem Grund die Bestimmung der Bundespersonalverordnung aufgehoben, wonach versetzungspflichtige Angestellte des Eidgen\u00f6ssischen Departementes f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten ausschliesslich das Schweizer B\u00fcrgerrecht haben m\u00fcssen (AS 2016 4507).</p><p>Schliesslich waren Anpassungen der W\u00e4hlbarkeitsvoraussetzungen bisher stets durch das Bestreben um mehr \u00d6ffnung sowie um Abbau von Restriktionen gepr\u00e4gt. Das zeigt namentlich die Verfassungsrevision von 1999, mit der - neben der Regelung betreffend den geistlichen Stand - die Kantonsklausel wegfiel, wonach aus demselben Kanton nur ein Mitglied in den Bundesrat gew\u00e4hlt werden durfte.</p></text>","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1511308800000)\/","SubmittedBy":"Quadri Lorenzo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1513036800000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|8","Category":null,"Modified":"\/Date(1688206412070)\/","SubmissionDate":"\/Date(1506384000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5010,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Internationale Politik"}}